Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Juli 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau den unbedingten achtmonatigen Strafteil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Mai 2025 zu AZ ** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach „§§ 269 Abs 1, 15 StGB“, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 84 Abs 2, 15 StGB“, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 30. Juni 2025 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht den am 30. Juni 2025 eingelangten Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten (ON 2) erneut aus spezialpräventiven Erwägungen ab, nachdem eine solche bereits am 30. Mai 2025 zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau, bestätigt am 27. Juni 2025 vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 19 Bs 155/25w versagt worden war (ON 10).
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 16 S 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesonders seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31 ff).
Der aktuelle Antrag auf bedingte Entlassung des Strafgefangenen langte beim Erstgericht nur drei Tage nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2025 zu AZ 19 Bs 155/25w ein, zeitlich datiert er mit 19. Juni 2025 sogar davor (ON 2). Damit ist die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände als nicht erfüllt anzusehen. Ebensowenig ist auch nur ansatzweise eine Änderung entscheidungsrelevanter Umstände auszumachen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr unbelegt behauptet, eine Arbeitsstelle (bei einem KfZ Mechaniker) gefunden zu haben (ON 11), vermag dies keine derartige Änderung zu begründen, hat er doch bereits im letzten Verfahren angegeben, nach seiner Entlassung über einen Arbeitsplatz (bei einem Friseur) zu verfügen (ON 3 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau). Somit hätte das Erstgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingten Entlassung an sich zurückzuweisen gehabt.
Der Beschwerde ist demnach ein Erfolg zu versagen.
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