Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juli 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten den unbedingten achtmonatigen Strafteil der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. April 2025, AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe (ON 3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Oktober 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Dezember 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezial und generalpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie generalpräventive Gründe wegen der Schwere der Tat.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 6, 2), in der Folge zur Ausführung gebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (vgl.
Dem vollzugsgegenständlichen Protokolls und Urteilsvermerk (ON 3) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilungunter Berücksichtigung der §§ 31 und 40 StGB – bereits 13 einschlägige Vorverurteilungen aufwies, vielfach das Haftübel verspürt hat und ihm in der Vergangenheit auch schon mehrfach die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung, teils unter Anordnung von Bewährungshilfe, gewährt wurden. Keine dieser Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene mit seiner Beschwerde, in der er lediglich den rechtskräftigen Schuldspruch in Frage stellt, nichts Stichhaltiges entgegen zu halten.
Wenngleich seine Führung während der bisherigen Anhaltung ohne Beanstandung verlief (ON 2.3, 1), ergibt sich schon aus seinem getrübten Vorleben in Verbindung mit der gänzlichen Wirkungslosigkeit alle bereits erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist. Weil die bedingte Entlassung des A* zum frühestmöglichen Zeitpunkt somit schon aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf generalpräventive Aspekte.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht von der vom Verurteilten beantragten persönlichen Anhörung zu Recht Abstand nehmen konnte, weil eine solche beim Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl § 153 StVG, der keinen Verweis auf § 152a StVG enthält; RIS-Justiz RS0131225).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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