Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 164 Abs 1 StGB über deren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Oktober 2024, GZ ** 169.2, nach der am 28. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers MMMag. Krenn, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten sowie eines Mitangeklagten enthält, wurde A* im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à EUR 6, , sohin insgesamt EUR 600, , im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 4. Jänner 2023 in ** den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den wegen Diebstahls abgesondert verfolgten B*, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche Gold und Silbermünzen, eine Herrenarmbanduhr der Marke „**“, ein Etui sowie einige Schmuckstücke aus dessen Hotelzimmer abholte.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung der Hehlerware als mildernd.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof am 1. Juli 2025, GZ 12 Os 59/25f 204.3, verbleibt zur Entscheidung deren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher sie eine Herabsetzung der Unrechtsfolge begehrt (ON 196.2).
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB üblicherweise nur das Zustandebringen der Beute durch den Täter herstellt, während eine objektive Schadenswiedergutmachung sich in der Regel nicht mildernd auswirkt, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB zu beachten ist ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 Rz 33). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bereits bei ihrer formlosen Erstbefragung am 9. Jänner 2023 durch Beamte des C* zugestand, die vom Schuldspruch umfassten Gegenstände in einen Koffer gepackt und diesen bei ihr in der Wohnung aufbewahrt zu haben, wobei sie diesen sodann den Beamten zeigte, sodass das Diebsgut sichergestellt werden konnte (ON 33.2, 8). Im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin damit dazu beigetragen hat, dass die von B* gestohlenen Gegenstände ihren rechtmäßigen Besitzern zurückgegeben werden konnten, wertete das Erstgericht die Sicherstellung der Hehlerware zu Recht als mildernd.
Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei hat das Gericht die Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkung einer Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, war daher im Rahmen der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Tat zugunsten des Vaters ihres Kindes, sohin eines Angehörigen, in einer mit § 299 Abs 4 StGB vergleichbaren, dort allerdings zur Straflosigkeit führenden Interessenlage beging.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RISJustiz RS0090600), erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen die das Höchstmaß ohnedies nicht einmal ein Drittel ausschöpfende Geldstrafe als tat und schuldangemessen sowie den spezialpräventiven und den generalpräventiven Erfordernissen entsprechend Rechnung tragend und damit keiner Reduktion zugänglich.
Die – von der Berufungswerberin nicht explizit bekämpfte – Tagsatzhöhe hat das Erstgericht basierend auf den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht (ON 169.2, 3) zutreffend ermittelt und für den Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafe § 19 Abs 3 StGB entsprechend festgesetzt.
Im Hinblick auf das Überwiegen der Milderungsgründe, insbesondere den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, und die Umstände, unter denen sie die Tat beging, bedarf es entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht des Vollzugs der gesamten Geldstrafe, um die vom Gesetz vorgesehene spezial- und generalpräventive Wirkung zu erzielen, sodass gemäß § 43a Abs 1 StGB eine teilbedingte Nachsicht im spruchgemäßen Ausmaß erfolgen konnte. Dabei soll die Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß einen hinreichenden Beobachtungszeitraum künftigen Wohlverhaltens gewährleisten.
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