Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 14. August 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine dreijährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Juli 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG uaD verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 3. September 2024 vor, Zwei DrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 3. März 2025.
A* beantragte – nach Ablehnung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag mit rechtskräftigem Beschluss des Vollzugsgerichts vom 8. Jänner 2025, AZ ** (ON 17) – mit Schreiben vom 23. Juli 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung unter Hinweis auf seine angebliche Läuterung, gute Führung und Zukunftsperspektive.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe erneut aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach Kundmachung erhobene, unausgeführte Beschwerde (ON 20) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Anlassverurteilung liegt der gewinnbringende Verkauf von ca einem halben Kilogramm – und sohin einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge - Heroin sowie von ca 25 Gramm Cannabiskraut im Zeitraum März 2022 bis Februar 2023 an zahlreiche Abnehmer zugrunde. Davor weist er bereits zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehende spezifisch einschlägige Vorstrafen wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG auf, wobei ihn weder die gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht, noch der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe, aus welcher er im Februar 2022 bedingt entlassen wurde, von neuerlicher Delinquenz im äußerst raschen Rückfall abzuhalten vermochten. Sogar unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs verstand er sich nicht zu einem anstaltskonformen Verhalten, sondern mussten über ihn Anfang 2024 und Anfang 2025 Ordnungsstrafen wegen unerlaubter Gewahrsame mehrerer Gegenstände sowie Pflichtverletzung verhängt werden (ON 11-13).
Aktenkonform und vorbildhaft ausführlich bringt das Erstgericht die diversen Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 6), des sozialen Dienstes (ON 8) und des psychologischen Dienstes (ON 9) zur Darstellung, auf welche zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]) verwiesen wird.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Umstände, gelegen in dem einschlägig getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz trotz gewährter Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht bzw Entlassung, dem getrübten Vollzugsverhalten und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A*, der zweimal den für eine Suchttherapie notwendigen Deutschkurs ebenso abbrach wie er eine suchtspezifische Gruppentherapie vorzeitig beendete, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe.
Es war daher der unausgeführten Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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