Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Juli 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB verhängte fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichts Korneuburg, AZ ** [ON 4]).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 13. Jänner 2026 erfüllt sein (ON 2 S 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab, wobei sich zuvor die Staatsanwaltschaft, aber auch der Anstaltsleiter gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatten (ON 1.6 und ON 2 S 2).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 13), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene weist unter Außerachtlassung der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zumindest elf einschlägige - teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende - Vorstrafen wegen Vermögensdelikten in Frankreich, Deutschland und Italien auf, wobei ihm auch mehrfach Resozialisierungschancen in Form bedingter Strafnachsichten gewährt wurden, die jedoch teils widerrufen werden mussten, und verbüßte er auch bereits mehrfach Freiheitsstrafen (ECRIS-Auskunft ON 2.18 zu AZ ** des LG Korneuburg). Dieses schwer getrübte Vorleben, das eine offenbar charakterimmanente kriminelle Lebenseinstellung ebenso dokumentiert wie eine beharrliche Sanktionsresistenz steht aber der gesetzlich geforderten Annahme, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von erneuter Straffälligkeit abgehalten, unüberwindlich entgegen. Angesichts der verfestigten Delinquenzneigung des Beschwerdeführers über eineinhalb Jahrzehnte hinweg sind auch wirkungsvolle Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 nicht erkennbar.
Daran vermögen auch die hausordnungsgemäße Führung des Strafgefangenen (ON 2 S 2), seine – wenn auch unbelegt gebliebenen – Angaben zur Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie zu seinen familiären Verpflichtungen in Rumänien (ON 3 und ON 8) nichts zu ändern. Wenn der Strafgefangene nicht zuletzt seine Hepatitis B - Erkrankung und die Notwendigkeit, deshalb Spezialisten aufzusuchen, ins Treffen führt, bleibt anzumerken, dass die ärztliche Versorgung des Strafgefangenen auch während des Strafvollzugs (§§ 66 ff StVG) sichergestellt ist.
Eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen verbietet sich daher bereits aus spezialpräventiven Erwägungen, weshalb sich ein Eingehen auf die vom Erstgericht ebenso gehegten generalpräventiven Bedenken erübrigt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Vollzugsgericht zutreffend von einer Anhörung Abstand nehmen konnte, weil eine solche nach § 152a StVG zwingend lediglich für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, durchzuführen ist (RISJustiz RS0131225) und eine solche aufgrund der eindeutigen Aktenlage und auch sonst nicht erforderlich war.
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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