Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. August 2025 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Frigo und den Richter Mag. Trebuch als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. Dezember 2024, GZ ** 88.6, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Florian Kreiner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** in ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt.
Weiters wurde der Angeklagte schulig erkannt, gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO dem Privatbeteiligten B* einen Geldbetrag in Höhe von 2.210, Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit seinen darüberhinausgehenden Ansprüchen wurden dieser Privatbeteiligte und C* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Wahrspruches hat A* in **
I./ am 14. Juli 2024 B* vorsätzlich zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er auf den Genannten mehrfach mit der Faust, insbesondere auf dessen Kopf, einschlug, wodurch dieser zu Boden fiel, sodann mit einem Messer mit einer Klingenlänge von circa 20 cm mehrere Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers sowie des Kopf- und Halsbereiches des B* ausführte und dabei in dessen Gesicht im Bereich des rechten Unterkiefers einstach, wodurch er eine Blutung in die weiche Schädeldecke (Galeahämatom) in der rechten hinteren oberen Scheitelregion, eine geringgradige frische Einblutung in den Spinngewebsraum des Gehirns im Verlauf der Sylvischen Fissur angrenzend an die mittlere Gehirnschlagader rechts (Subarachnoidalblutung), einen unverschobenen Nasenbeinbruch, eine circa eine Zentimeter messende „Stich-/Schnittverletzung“ im linken Mundwinkel, eine tiefreichende „Stich-/Schnittverletzung“ im Bereich der Unterlippe mit Bruch der Unterkieferprothese, eine kleine Ausrissfraktur am Unterkieferknochen im rechten unteren Quadranten und eine kleine Rissquetschwunde an der linken Kinnseite erlitt;
II./ am 8. Mai 2024 C* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er den Genannten würgte, mit einer Glasflasche und den Fäusten auf dessen Kopf einschlug sowie mit dem Fuß in dessen Gesicht trat, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie eine Wunde an der Lippe erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Geschworenengericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung zu Punkt I./ und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Verwendung einer Waffe zu Punkt I./ als erschwerend.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2025, GZ 12 Os 37/25w 4, ist über die rechtzeitig angemeldete (ON 90) und fristgerecht ausgeführte Berufung (ON 103.2), mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, zu erkennen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet und je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Soweit der Berufungswerber vermeint, dass sein Handeln von einem achtenswerten Beweggrund geleitet worden sei, weil er der Zeugin D* zur Hilfe kommen und dem Opfer lediglich einen Schrecken einjagen wollte, und infolge der Eskalation der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB zwar nicht heranzuziehen sei, seine Beweggründe dennoch strafmildernd zu berücksichtigten seien, weil kein erheblicher Handlungsunwert vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der Tathandlung des Angeklagten, der ohne, dass ihm die Zeugin D* um Hilfe gebeten hat (ON 88.1, 29f), sich mit einem Messer zum Tatort begibt und sofort auf das Opfer mit dem Messer einschlägt bzw zusticht, weder ein achtenswerter Beweggrund noch ein geringer Handlungsunwert erblickt werden kann.
Des weiteren versagt der ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB, wonach der Täter sich freiwillig der Zufügung eines größeren Schadens enthält, zumal dieser lediglich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist (RISJustiz RS0091323; Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 13).
Dem Angeklagten gelingt es daher nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der eingangs dargestellten Prämissen erweist sich bei sorgfältiger Abwägung der Strafzumessungserwägungen und bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe die vom Geschworenengericht auf der Grundlage des erheblichen Schuld und Unrechtsgehalts sowie des sozialen Störwerts der Straftaten (RISJustiz RS0090854) verhängte Freiheitsstrafe von 18 Jahren einer Herabsetzung nicht zugänglich, zumal auch gewichtige generalpräventive Aspekte ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9 f; Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7), angesichts der drastisch zunehmenden Anzahl von gegen die körperliche Integrität anderer gerichteten Angriffen mit Messern, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
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