Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Mai 2025, GZ ** 1.9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung :
Bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg war gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 128 Abs 2; 107 Abs 1; 105 Abs 1 StGB anhängig. Nach Teileinstellung des Verfahrens (ON 1.5) wurde zu ON 6 ein Strafantrag gegen A* eingebracht.
Noch während des Ermittlungsverfahrens hatte der Berufsdetektiv und Unternehmensberater Mag. B* unter Vorlage einer vom Opfer C* erteilten Vollmacht Akteneinsicht beantragt (ON 3), die ihm von der Staatsanwaltschaft gewährt wurde (ON 1.3).
Am 22. Mai 2025 beantragte Mag. B* neuerlich, diesmal beim Erstgericht, Akteneinsicht namens des C* im Sinne einer Freischaltung des Online Zuganges unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück, da der Antragsteller nicht Verteidiger des Angeklagten sei und Vollmachtslegung für einen Nicht Verteidiger im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* MA (ON 12).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als bevollmächtigter Vertreter des Opfers des Strafverfahrens (und nicht des Angeklagten) auftritt, weshalb die erstgerichtliche Begründung, die auf Verteidiger abstellt, schon deswegen ins Leere geht.
Gemäß § 66 Abs 1 Z 2 StPO haben Opfer das Recht, Akteneinsicht zu nehmen. Dieses Recht steht gemäß § 68 Abs 2 StPO auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken. § 73 erster Satz StPO bestimmt, dass (unter anderem) Opfern „Vertreter“ beratend und unterstützend zur Seite stehen. Nach dem dritten Satz jener Bestimmung kann als Vertreter eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden. Dabei hat sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsprozess bewusst gegen die Einführung eines relativen Anwaltszwangs ausgesprochen und den Vertreterbegriff weit geöffnet ( Kier in Fuchs/Ratz, WK StPO § 73 Rz 5). Eine spezifisch juristische Fortbildung des Vertreters ist zwar sinnvoll, jedoch durch das Gesetz nicht zwingend gefordert. Es genügt vielmehr jedwede Form der Beratung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit reicht es also allein aus, dass diese Person postulationsfähig und der Gerichtssprache mächtig ist ( Kier aaO § 73 Rz 8 mwN).
Schon deswegen erging die Zurückweisung „mangels Parteistellung“ nicht zu Recht, wobei darüber hinaus dem Beschwerdeführer als Unternehmensberater gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO auch die berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts zusteht.
Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos zu beheben. Das Erstgericht wird in der Folge inhaltlich über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden haben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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