Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.3.2025, GZ ** 15, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs ON 17 wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte mit ursprünglich beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachter Eingabe (ON 1) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich der Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen EUR 1.000, Schadenersatz, weil er am 14.11.2024 auf der Polizeiinspektion B*, einen Asylantrag gestellt habe, von der Polizei jedoch weggeschickt worden sei, weil sie den Asylantrag nicht akzeptiert habe, ihn die Fremdenpolizei am 18.11.2024 festgenommen habe, obwohl die Festnahmezeit von 48 Stunden bereits am 14.11.2024 vorbei gewesen sei, und er bei seiner Erstbefragung diskriminiert worden sei.
Mit Beschluss vom 24.1.2025, 64 R 7/25i, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als erstinstanzliches Gericht überwiesen (ON 10), das mit Beschluss vom 12.2.2025 (ON 12) dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag erteilte, und sodann mit Beschluss vom 10.3.2025 (ON 15) den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.
Gegen den Beschluss ON 15 erhob der Antragsteller mit Eingabe vom 17.3.2025 (Postaufgabe 18.3.2025) einen Rekurs (ON 17) .
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ON 17 ist unzulässig.
1. Der Antragsteller gab an, die Geltendmachung eines Schadenersatzes von EUR 1.000, zu beabsichtigen.
Diese Bewertung ist als Streitwert der Rechtssache anzusehen, an die das Gericht zweiter Instanz gebunden ist (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 517 ZPO Rz 1 mwN).
2. Übersteigt der Streitwert wie im vorliegenden Fall nicht den Betrag von EUR 2.700,, sind die Beschlüsse des Erstgerichts nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in § 517 Abs 1 Z 1 bis Z 5 ZPO aufgezählten Tatbestände fallen. Dies ist für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht der Fall (vgl KodekaaO § 517 ZPO Rz 2 mwN; Ploier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKomm 2§ 517 Rz 3 mwN; RS0043772, RS0043770, RS0043767).
Der aufgrund des Streitwerts gemäß § 517 ZPO unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
3.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Rückverweise
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