Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. April 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt unter Anrechnung der Vorhaft seit 10.1.2025 in der Justizanstalt ** den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2025 zu ** wegen als junger Erwachsener begangener Straftaten nach §§ 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG; 83 Abs 2; 83 Abs 1 StGB verhängten unbedingten Strafteil von acht Monaten einer insgesamt verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 10.9.2025. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 10.5.2025 verbüßt haben, zwei Drittel werden am 20.6.2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau nach Durchführung einer Anhörung (ON 14.1) eine bedingte Entlassung zu den Stichtagen des § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 14.2), nachdem die Anstaltsleitung der Justizanstalt ** - entgegen den Ausführungen im Beschluss - keine Einwände gegen eine vorzeitige Entlassung erhoben hatte (AS 2 in ON 10).
Die gegen den ablehnenden Beschluss bei dessen Bekanntgabe erhobene (AS 1 in ON 16), fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde (ON 17) ist nicht berechtigt.
Wie dem erstgerichtlichen Beschluss, vor allem jedoch den Äußerungen des Strafgefangenen im Rahmen seiner Anhörung entnommen werden kann, verhält sich dieser, was seine Zukunft betrifft, abwartend, bzw. erwartet, dass andere für ihn tätig werden. So gab er gegenüber dem Erstgericht an, in Ansehung der ihm bereits im Urteil rechtskräftig erteilten Weisung, sich während der Probezeit einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen, sei „vom Gericht ein Gutachter angeordnet worden, der jedoch noch nicht gekommen sei“. Außerdem gab er vor, sein Verteidiger, der angeblich zur Anhörung kommen sollte, dieser jedoch fernblieb, hätte bereits eine Therapiebestätigung (AS 2 in ON 14.1). Tatsächlich wurde seitens der Bewährungshelferin am 7.4.2025 mitgeteilt, dass durch die Therapieeinrichtung B* noch keine Therapieplatzzusage gegeben worden sei, weil mit A* noch kein persönliches Gespräch stattgefunden habe (ON 13). Nach dem Beschwerdevorbringen wird der Termin beim Verein B* Anfang/Mitte Mai stattfinden.
Nach dem Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 37 im Bezugsakt) hatte A*, der über keinen positiven Schulabschluss verfügt, bisher keine geregelte Tagesstruktur und habe im Wesentlichen übergangsweise im Eisgeschäft des Vaters ausgeholfen. Aufgrund psychischer Probleme habe er sich arbeitsunfähig melden wollen, es sei bei ihm Schizophrenie, eine Persönlichkeitsstörung und Borderline diagnostiziert worden, weshalb er „von seinem 9. bis 20. Lebensjahr in Therapie“ gewesen sei. Für zwei Tage sei er auch stationär „am **“ gewesen. Die ihm verordneten Medikamente nimmt er nach eigenen Angaben jedoch nicht bzw. nur sehr unregelmäßig ein (AS 3 in ON 14.1).
A* weist außer der bezughabenden insgesamt drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei er am 26.8.2019 unter anderem wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde, die zunächst bedingt, mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Überdies wurde Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 17.7.2020 wurde er wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer ebenfalls zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auch der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Am 13.9.2022 wurde A* zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 15, 84 Abs 4; 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 11.9.2023 vollzogen.
Richtig ist, dass sich A* erstmals in Strafhaft befindet, zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien befand er sich aber bereits fast zwei Monate in Untersuchungshaft.
Ungeachtet dieser kurzen Untersuchungshaft und bedingter Strafnachsichten und während anhängiger Verfahren bzw. im raschen Rückfall beging A* die dem bezughabenden Urteil zugrunde liegenden Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (Tatzeit August 2020 bis 10.1.2025) und Körperverletzungsdelikte (Tatzeiten 8.12.2022 und 4.5.2024).
Aus alldem ist erkennbar, dass eine bedingte Entlassung nach der Hälfte bzw. von zwei Dritteln der Strafzeit keinesfalls zumindest gleiche spezialpräventive Wirkung entfalten kann wie der weitere Strafvollzug, wobei auch Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB derzeit keine ausreichende deliktsabhaltende Wirkung erzielen können, zumal A* bereits seit längerer Zeit durch Bewährungshilfe betreut wird, dieses Betreuungsverhältnis im bezughabenden Strafakt auch als gut und vertrauensvoll beschrieben wird, jedoch ein Therapieplatz - die Notwendigkeit einer auch stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt - derzeit noch nicht zur Verfügung steht.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.