Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* KG, FN **, **, wegen Löschung der Gesellschaft (§ 30 Abs 2 UGB), über den Rekurs der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin B * , geboren **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.2.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* KG ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist B* ( Komplementärin ), Kommanditist ist C*, geboren ** ( Kommanditist ).
Mit Antrag vom 27.11.2024 begehrten die Gesellschafter die Löschung der Gesellschaft. Der Betrieb des Unternehmens sei eingestellt und die Gesellschaft im Einvernehmen aller Gesellschafter aufgelöst worden. Die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern sei einvernehmlich erfolgt. Die Komplementärin fungiere als Verwahrerin der Bücher und Papiere der Gesellschaft. Der Antrag war von beiden Gesellschaftern unterfertigt. Angeschlossen war eine Beglaubigung der Unterschrift beider Gesellschafter, wobei jene der Komplementärin von einem slowakischen Notar in slowakischer Sprache verfasst war.
Mit Beschluss vom 5.12.2024 erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag , binnen drei Wochen die Beglaubigungsklausel am Antrag hinsichtlich der Komplementärin von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch übersetzen zu lassen.
Eine Verbesserung erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Löschung der Gesellschaft ab. Da dem Verbesserungsauftrag, die Beglaubigungsklausel übersetzen zu lassen, nicht nachgekommen worden sei, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Komplementärin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Bewilligung der begehrten Löschung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Der angefochtene Beschluss wurde am 14.2.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der am 27.2.2025 zur Post aufgegebene Rekurs ist daher rechtzeitig.
1.2 Die Rekurswerberin bringt vor, dass ihr mit dem Verbesserungsauftrag nicht gleichzeitig der Antrag retourniert worden sei. Sie habe daher den Antrag beischaffen müssen, den sie erst zeitverzögert erhalten habe. Sie habe sich um ihre schwer erkrankte Mutter in der Slowakei kümmern müssen, und daher die Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher nicht früher bewerkstelligen können.
2. Dazu wurde folgendes erwogen:
2.1.Nach § 30 Abs 2 UGB ist bei Beendigung des Unternehmens das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Zweck dieser Eintragung ergibt sich aus der Publizitätsfunktion des Firmenbuchs, die es im Interesse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmern erfordert, dass die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmer und der eingetragenen Personengesellschaften vollständig und richtig im Firmenbuch wiedergegeben werden ( Herda in Artmann, UGB 3 § 30 Rz 5ff mwN; SZ 57/174; OLG Wien 6 R 2/25w ua).
2.2.§ 30 Abs 1 und Abs 2 UGB verweisen auf die für die Anmeldung der Firma geltenden Vorschriften. Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier einer KG) sind gemäß § 30 Abs 2 UGB zur Anmeldung der Löschung der Firma verpflichtet. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB).
2.3.Grundsätzlich kann die öffentliche Beglaubigung auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Die Beglaubigungsklausel muss aber in deutscher Sprache verfasst oder mit einer beglaubigten Übersetzung eines allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die deutsche Sprache ergänzt sein (6 Ob 92/19a).
2.4.Nach § 17 FBG können formelle und inhaltliche Mängel eines Firmenbuchgesuchs verbessert werden, sofern sie behebbar sind ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 17 Rz 1). Ist eine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hierfür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen (§ 17 Abs 1 FBG).
2.5 Wird dem Verbesserungsauftrag nicht (zur Gänze) entsprochen, ist die ursprüngliche bzw nur unvollständig verbesserte Eingabe der Entscheidung zugrunde zu legen. Je nach Art des Mangels ist mit Zurück- oder (bei Inhaltsmängeln) Abweisung vorzugehen.
2.6. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht daher zu Recht eine Übersetzung der Beglaubigungsklausel gefordert und einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt. Die Rekurswerberin zieht dies auch nicht in Zweifel. Sie behauptet auch nicht, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig nachgekommen zu sein.
3.Die nun erstmals mit Rekurs vorgelegte Übersetzung der Beglaubigungsklausel kann aufgrund des Neuerungsverbots des § 49 AußStrG nicht mehr berücksichtigt werden.
3.1.Die Zulässigkeit von Neuerungen im Rekursverfahren regelt § 49 AußStrG (hier iVm § 15 Abs 1 FBG). Nach dessen Abs 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt hat (RS0110773). Waren die neu vorgebrachten Tatsachen zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhanden, so sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags – ausgenommen einen Abänderungsantrag – gemacht werden können (§ 49 Abs 3 AußStrG). Der mit jedem Antrag verbundene allgemeine Verfahrensaufwand bzw die damit verbundene Verzögerung rechtfertigt nicht die Berücksichtigung von nova producta, müssten diese doch andernfalls stets berücksichtigt werden. Es muss sich vielmehr um einen „wesentlichen“ Nachteil handeln ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 49 Rz 29).
3.2 Die erstmals mit Rekurs vorgelegte Urkunde datiert vom 13.2.2025, somit nach dem Tag der Beschlussfassung vom 10.2.2025. Diese Urkunde kann ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden. Auf die nachträgliche Urkundenvorlage kann daher nicht mehr Bedacht genommen werden. Vielmehr bleibt der Rekurswerberin nur mehr die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung.
4. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.
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