Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Kunz und MMag. Popelka in der Rechtssache des Klägers Mag. Dr. A* LL.M. , Rechtsanwalt, geb. **, **, gegen die Beklagten 1. Dipl.-Ing. B* , geb. **, 2. C* GmbH , FN **, 3. D* Holding GmbH , FN **, 4. E* Holding GmbH , FN **, 5. F* GmbH , FN **, 6. DI G* , 7. H* GmbH , FN **, 8. I* GmbH , FN **, alle **, 1.-, 2.-, 3.-, 7.- und 8.-Beklagte vertreten durch die Christian Rabl Rechtsanwalts GmbH in Wien, 4.-, 5.- und 6.-Beklagte vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 288 000,00 samt Anhang, Rechnungslegung (Streitwert EUR 30.000,00), und Feststellung (Streitwert EUR 30.000,00), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.09.2024, GZ: **-23.2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren) richtet, nicht Folge gegeben, und er wird, soweit er sich gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (einstweilige Befreiung von den Sachverständigengebühren) richtet, zurückgewiesen .
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand (1.) Zahlung von EUR 288.000,00 samt Anhang, (2.) Rechnungslegung über „sämtliche Bauträgerprojekte, insbesondere über die **“ , sowie über jene Bauträgerprojekte, die sie einzeln oder gemeinsam mit anderen Partnern seit 14.04.2021 begonnen hätten, insbesondere über deren Auftragsvolumina und die abgeschlossenen Kaufverträge, (3.) Zahlung des Guthabensbetrags, und zwar „von 1 % für die Anschaffungswerte sowie von 1,5 % des Gesamtvolumens der Bauträgerprojekte seit 14.04.2021“ , dessen ziffernmäßige Festsetzung bis zur Rechnungslegung nach Pkt 2. des Urteilsbegehrens vorbehalten bleibe, (4.)die Feststellung, dass die Beklagten für die durch den Kläger von 01.06.2008 bis 14.04.2021 erbrachten 8.279 Arbeitsstunden an anwaltlichen Leistungen so lange zum jeweils geltenden Volltarif nach dem RATG zu bezahlen hätten, so lange diese Leistungen nicht durch die Bestellung des Klägers als Vertragserrichter der Bauprojekte in Höhe von 1 % für die Abwicklung des jeweiligen Liegenschaftsverkaufs sowie von 1,5 % für die Abwicklung der Kaufverträge für die einzelnen Wohnungen abgegolten seien, und ( richtig: 5.) die Feststellung der Haftung der Beklagten für die anwaltlichen Leistungen, die der Kläger als Gesellschafter der GesnbR zur Entwicklung von Liegenschaften erbracht habe und hätte erbringen können, und für jeglichen Schaden, der dem Kläger seit 14.04.2021 durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, insbesondere den Bruch ihrer Vereinbarungen mit dem Kläger, insbesondere der Kooperationsvereinbarung vom 06.03.2018 erwachsen sei oder noch erwachsen werde.
Der Kläger brachte vor, er habe für die Beklagten 8279 Arbeitsstunden an anwaltlichen Leistungen erbracht. Die Beklagten hätten die Bezahlung dieser Leistungen durch Vertragsbruch und vertragswidrige Kündigung der Vollmacht vereitelt und würden sogar einen Auftrag bestreiten. Sie hafteten aufgrund des Kooperationsvertrags und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dem Kläger stünde für die Abwicklung des Anschaffungskaufvertrags über ein Bauträgerprojekt ein (Netto)Honorar von 1 % des Kaufpreises von EUR 15 Mio zu, das seien EUR 180.000 brutto. Für einen weiteren Kaufvertrag stünde dem Kläger nach dem Kooperationsvertrag das (Netto)Honorar von 1,5 % des Kaufpreises von EUR 6 Mio zu, das seien EUR 108.000 brutto. Hinsichtlich des genannten Bauträgerprojekts schuldeten die Beklagten nach dem Kooperationsvertrag Rechnungslegung über die geschlossenen Kaufverträge und die Höhe der Kaufpreise. Zudem schuldeten sie ebenfalls nach dem Kooperationsvertrag Rechnungslegung darüber, welche anderen Bauträgerprojekte sie einzeln oder gemeinsam mit anderen Partnern abwickeln würden oder bereits abgewickelt hätten. Sein Feststellungsbegehren begründete der Kläger damit, dass die von ihm erbrachten anwaltliche Leistungen im Umfang von 8.279 Arbeitsstunden bei voller tariflicher Bewertung zum Zeitpunkt der Kündigung der Vollmachten netto EUR 25.847.942,34 (brutto EUR 31.017.035,81) betragen würden. Da diese Leistungen vereinbarungsgemäß mit der Beauftragung des Klägers als Vertragserrichter für Wohnungsprojekte abgegolten werden sollten, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die genannten Leistungen so lange zu bezahlen seien, als sie nicht durch seine Bestellung als Vertragserrichter sämtlicher Bauträgerprojekte der Beklagten in der genannten Höhe abgegolten seien.
Die Beklagten bemängelten den Streitwert des Feststellungsbegehrens – dieses sei mit dem wahren wirtschaftlichen Wert von EUR 31.017.530,81 zu bewerten - und hielten dem Klagebegehren im Übrigen entgegen, es habe keine GesnbR gegeben, sie hätten kein Anerkenntnis hinsichtlich irgendwelcher Leistungen des Klägers abgegeben, der Kooperationsvertrag vom 06.03.2018 habe keine Rechte zugunsten des Klägers begründet – insbesondere sei damit keine Verpflichtung eingegangen worden, den Kläger auf unbegrenzte Zeit mit der Errichtung von Ankaufs- und Verkaufsverträgen zu beauftragen - und existiere zudem nicht mehr, Forderungen aus früheren Zeiten bestünden nicht und wären auch verjährt, und das Feststellungsbegehren sei wegen der Subsidiarität der Feststellungs- zur Leistungsklage unzulässig.
Nachdem die Kostenbeamtin zunächst EUR 10.896,20 an Pauschalgebühren für die Klage eingezogen hatte, erließ die Präsidentin des Erstgerichts am 11.07.2025 – ersichtlich aufgrund des an die Kostenbeamtin gerichteten Aktenvermerks der Erstrichterin vom 10.07.2024 (ON 12), dass der GGG-Streitwert für das Feststellungsbegehren richtigerweise EUR 31.017.530,81 (= wirtschaftlicher Wert für die 8.279 Arbeitsstunden) betrage – eine Lastschriftanzeige, mit der sie dem Kläger restliche EUR 365.517,17 vorschrieb; nach einem Beisatz zu dieser Lastschriftanzeige werde die Klage mit EUR 31.017.530,81 bewertet und deshalb die Differenz zur bereits bezahlten Pauschalgebühr vorgeschrieben.
Mit Antrag vom 25.07.2024 (ON 15) begehrte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Pauschalgebühren und die allenfalls zu zahlenden Sachverständigengebühren.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren zurück (Beschluss Pkt 1.) und hinsichtlich der einstweiligen Befreiung von den Sachverständigengebühren ab (Beschluss Pkt 2.). Es traf Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers (Beschluss 4 f), auf die das Rekursgericht verweist. Rechtlich folgerte das Erstgericht, die nachträgliche Befreiung von einer bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühr sei nicht möglich. Der Kläger hätte die Verfahrenshilfe insoweit daher gemeinsam mit der Klage beantragen müssen. Da er das nicht getan habe, sei sein Antrag – ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtsgebühren zunächst nicht in voller Höhe vorgeschrieben worden seien – verfristet und zurückzuweisen. Zur Tragung der Sachverständigengebühren sei der Kläger ungeachtet der prekären Situation imstande. Die finanzierenden Banken hätten sämtliche monatlichen Zinszahlungen bis Ende 2024 ausgesetzt. Die Beklagten hätten nach den Ausführungen des Klägers nur rund ein Zehntel seiner Arbeitskapazität beansprucht, sodass das vom Kläger angeführte Einkommen nicht nachvollziehbar sei, zumal er von den Beklagten einen Honoraranspruch von rund EUR 31 Mio begehre. Angesichts ihres monatlichen Gesamteinkommens von beinahe EUR 5.000 netto sei der Ehefrau des Klägers zumutbar, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht für allenfalls anfallende Sachverständigengebühren aufzukommen. Für ungewisse, in der Zukunft möglicherweise entstehende Kosten könne die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1. ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht eine Entscheidung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen sowie in seinem Punkt 2. aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Viert-, Fünft- und Sechstbeklagten treten dem Rekurs lediglich hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses entgegen und begehren, ihm insoweit nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses nicht berechtigt und hinsichtlich Punkt 2. unzulässig .
1.Die Rechtsrüge zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses führt ins Treffen, gemäß § 56 Abs 2 JN sei von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger auszugehen, also von einem Streitwert von EUR 30.000. Der Kläger habe die Gerichtsgebühren zu diesem Streitwert entrichtet. Die Senatsvorsitzende habe in einem „AV für die Kostenbeamtin“ festgehalten, dass der Streitwert EUR 31.017.530,81 betragen würde. Richtigerweise wäre für eine Änderung des Streitwerts aber eine Beschlussfassung nach § 7 Abs 2 RATG erforderlich gewesen. Die (nur auf dem Aktenvermerk basierende) Zahlungsaufforderung vom 11.07.2024 über EUR 365.517,17 sei rechtlich unzulässig. Der Kläger hätte erst nach einer Beschlussfassung gemäß § 7 Abs 2 RATG die Verfahrenshilfe beantragen können. Erst dann hätte das Erstgericht über die Rechtzeitigkeit und Berechtigung dieses Antrags zu entscheiden.
Die Rekursargumente gehen am Kern des Problems vorbei.
Dieses besteht in dem durch das Erstgericht zutreffend angewendeten § 64 Abs 3 ZPO. Danach treten die Befreiungen und Rechte nach Abs 1, somit auch die (einstweilige) Befreiung von der Tragung der Gerichtsgebühren (lit a), mit dem Tag ein, an dem die Verfahrenshilfe beantragt worden ist. Ein entsprechender Antrag muss somit spätestens gleichzeitig mit der (hier:) Klage gestellt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 64 ZPO Rz 33; Fucik in Rechberger/Klicka 5, § 64 ZPO Rz 7). § 9 GGG regelt dazu näher: „Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist“ (die in § 9 leg. cit. normierten Ausnahmen für Kinderbeistand und Besuchsmittler sind vorliegend nicht anwendbar).
Da der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit a) GGG mit der Überreichung der Klage begründet wird und da eine nachträgliche Befreiung von einer bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühr nicht möglich ist ( Schindlerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 64 ZPO Rz 17; Weber/Poppenwimmerin Höllwerth/Ziehensack, ZPO_Praxiskommentar, § 64 ZPO Rz 28), kann dem Kläger insoweit die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Rekurswerber aufgeworfenen Bewertungsfragen ebenso wie eine nähere Auseinandersetzung damit, dass tatsächlich kein Fall des § 7 Abs 2 RATG (und darauf basierend der Ausnahme nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG) vorliegt, sondern es um die korrekte Vorschreibung der Pauschalgebühren auf der Basis des bereits in der Klage erhobenen (Feststellungs-)Begehrens geht. Darüber hätte im Übrigen nicht das Gericht abzusprechen [vgl die Anwendungsfälle bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 14, § 1 GEG Fn 35)]). Vielmehr hat die Vorschreibung im (Justiz)Verwaltungsverfahren nach den §§ 6ff GEG zu erfolgen.
Die angefochtene Entscheidung bedarf daher insoweit keiner Korrektur.
2.Der Rekurswerber führt in der Bekämpfung der abweisenden Entscheidung über die Verfahrenshilfe für Sachverständigengebühren (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses) im Kern ins Treffen, dass das Erstgericht von der Möglichkeit der Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen ausgegangen sei, ohne ihn dazu gehört oder ihm eine weitere Stellungnahme ermöglicht zu haben. Das begründe einen Verstoß gegen Art 6 EMRK, Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Seine Rechtsrüge begründet der Rekurswerber damit, dass das Erstgericht im Falle seiner Vernehmung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung seiner Vermögenswerte gelangt wäre und die Verfahrenshilfe für die einstweilige Befreiung von den Sachverständigengebühren bewilligt hätte. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Kläger darstellen können, dass auch die Tragung zukünftiger Sachverständigengebühren seine Leistungsfähigkeit überschreiten würde.
Aus den folgenden Überlegungen kann eine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten unterbleiben:
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist das Rechtsschutzbedürfnis (Anfechtungsinteresse, Beschwer; RS0043815). Beschwer liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0006497). Die Beschwer fehlt, wenn ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen kann; es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495 insb T43, T78). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Ob ihr Wegfall dem Rechtsmittelwerber bekannt war, ist nicht entscheidend, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen sind (RS0002495 T17). Der Mangel der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Fehlt sie, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 insb T67).
In der Tagsatzung vom 21.10.2024 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Zweit- und Fünftbeklagten zu Zahlungen an den Kläger verpflichteten und mit dem die Parteien im Übrigen vereinbarten, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien (ON 32).
Dem im Zuge eines gerichtlichen Rechtsstreits geschlossenen Prozessvergleich kommt in dem Umfang, in dem eine Einigung über den Gegenstand des Rechtsstreits erfolgt ist, unmittelbar prozessbeendende Wirkung zu, und zwar ohne dass es einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung bedarf ( Klicka in Fasching/Konecny 3, § 206 ZPO Rz 16; Trenkerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 206 ZPO Rz 51).
Infolge der demnach eingetretenen Prozessbeendigung können Gebühren für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr entstehen. Durch die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Sachverständigengebühren kann der Rekurswerber daher nicht (mehr) in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt sein, sodass ihm in diesem Punkt die Beschwer fehlt. Insoweit war der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.
4.Gemäß § 72 Abs 3 ZPO findet im Verfahren über Rekurse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ein Kostenersatz nicht statt.
5.§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO zufolge ist ein weiterer Rechtszug in Verfahrenshilfesachen ausgeschlossen (RS0044213).
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