Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 12 dritter Fall, 241h Abs 1 Z 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2024, GZ ** 108, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Wolfgang Motter durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der Angeklagte A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB (a/I und [durch Beitrag nach § 12 dritter Fall StGB] b/II), jeweils mehrerer Verbrechen des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels nach §§ 12 dritter Fall, 241h Abs 1 Z 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (b/I) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB (b/III), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (b/IV) und eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 4 StGB (b/V) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ebenso verurteilt wie gemäß § 366 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 600, an die Privatbeteiligte B*.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Berufung von Bedeutung zu b/ des Schuldspruchs im Zeitraum von 28. Juni 2023 bis 8. Juli 2023 in ** und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung dadurch, dass er mit den unmittelbaren Tätern zum Tatort anreiste, diese psychisch unterstützte und Aufpasserdienste leistete, zu den strafbaren Handlungen des C* und der D* beigetragen, die
b/I in den im Urteil zu A bis U genannten Fällen Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich die PIN im Urteil bezeichneter Bankomatkarten, ausspähten, indem sie die Opfer bei Bankgeschäften beobachteten, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass C* und D* sowie er selbst und „die Mitglieder der kriminellen Vereinigung“ durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden (US 18 iVm US 21);
b/II in den im Urteil zu A/1 bis A/17 sowie B/1 bis B/19 genannten Fällen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld und im Urteil angeführte Wertgegenstände, anderen wegnahmen, indem sie diese in unbeobachteten Momenten an sich brachten, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass C* und D* sowie er selbst und die „Mitglieder ihrer kriminellen Vereinigung“ durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert werden (US 19 iVm US 21);b/III in den im Urteil zu A bis T genannten Fällen sich unbare Zahlungsmittel, nämlich Bankomatkarten, zu H überdies eine Sparkontokarte und eine Kreditkarte und zu T zudem auch eine Kreditkarte, über die sie nicht verfügen durften, verschafften, wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, dass C* und D* sowie er selbst und die „Mitglieder ihrer kriminellen Vereinigung“ durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden (US 20 iVm US 21);
b/IV in den im Urteil zu A bis K genannten Fällen dort angeführte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückten;
b/V die im Urteil genannten Personen dadurch am Vermögen schädigten, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, und zwar indem sie Zahlungen mit entfremdeten unbaren Zahlungsmitteln tätigten, nämlich A/ in zwei Angriffen über einen Betrag von insgesamt 34,20 Euro mit der zu b/III/J verschafften Bankomatkarte sowie B/ in 13 Angriffen über einen Betrag von insgesamt 1.722,05 Euro mit der zu b/III/M verschafften Bankomatkarte,wobei er gewerbsmäßig (US 18 und 21) und mit dem Vorsatz handelte, C* und D* sowie sich selbst und die „Mitglieder der kriminellen Vereinigung“ unrechtmäßig zu bereichern (US 20 iVm US 21).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, die Tatwiederholung und die Tat zum Nachteil älterer, wehrloser Personen, als mildernd demgegenüber das Teilgeständnis.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Jänner 2025, GZ 12 Os 119/24b 4, ist nunmehr über dessen Berufung sowie jene der Anklagebehörde zu entscheiden.
Nur letzterer kommt Berechtigung zu.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahin zum Nachteil des Angeklagten A* zu ergänzen, dass die mehrfache Qualifikation der Diebstahlsfakten sowie die Überschreitung der qualifizierten Schadenshöhe um ein Vielfaches (RS0099961 [T10]) als erschwerend hinzuzutreten hat. Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde wird aber die Tatbegehung in Gesellschaft angesichts der Verurteilung auch wegen Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zusätzlich erschwerend gewertet. Als weiter erschwerend wirkt sich das einschlägig getrübte Vorleben aus.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten A* zuwider kann vom Milderungsgrund der untergeordneten Beteiligung nicht die Rede sein, unterstützten sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Mitglieder der kriminellen Gruppierung doch gegenseitig, indem sie Pläne schmiedeten, Informationen austauschten, arbeitsteilig vorgingen und anschließend die Beute untereinander aufteilen (US 18). A* unterstützte C* und D* jeweils dadurch, dass er mit diesen zum Tatort anreiste sowie Aufpasserdienste und psychische Unterstützung leistete (US 21), womit er keinesfalls unwesentlich zur Umsetzung der Delikte beitrug.
Wesentliche Faktoren für die Strafbemessung sind fallaktuell (dem Teilgeständnis kommt nur marginal Gewicht zu) nicht nur die einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl an Tathandlungen, die Mehrfachqualifikation sondern insbesondere die Begehung zum Nachteil betagter und damit wehr bzw hilfloser Tatopfer, welche die Angeklagten bzw Mitglieder der kriminellen Vereinigung gezielt ob deren altersbedingten Schwäche ausgesucht haben. Weil die Strafgesetze auch gewichtig dazu dienen, die Schwächsten der Gesellschaft vor Kriminalität effektiv zu schützen, bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen einer empfindlichen Sanktion, um im Interesse bzw zur Durchsetzung dieses Schutzes andere potentielle Täter, die es gleichermaßen auf besonders schutzwürdige Mitglieder der Gesellschaft abgesehen haben, von ähnlichen Taten strikt abzuhalten.
Diesen Präventiverwägungen wird das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht gerecht, sodass die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre zu erhöhen war.
Nur der Berufung der Anklagebehörde war daher Folge zu geben.
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