Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 3. Februar 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit unmittelbar aufeinanderfolgend die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** über ihn wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Verstoßes gegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie infolge Widerrufs der zu AZ ** des Landesgerichts Ried im Innkreis gewährten bedingten Entlassung einen Strafrest von fünf Monaten wegen nach den §§ 105 Abs 1; 127; 83 Abs 1, 15; 15, 269 Abs 1 erster Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 107 Abs 1 StGB verpönten Handelns.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. Februar 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen am 1. April 2025 vor, jene nach Verbüßung von zwei Drittel am 12. Juli 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen wegen raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz nach seiner bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Insassen sogleich nach Bekanntmachung erhobenen (ON 12, 1) und entgegen seiner Ankündigung nicht zur Darstellung gebrachten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
A* weist neben den beiden dem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen sechs weitere unter anderem auch in die Kategorie schwere Körperverletzung mit der Folge dauernd erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson fallende Vorstrafen in Ungarn zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen auf (vgl. ECRIS Auskunft ON 6). Bei dem aus dem Vorleben des Rechtsbrechers und der Wirkungslosigkeit bedingter Entlassung samt Rückfall in einschlägige Delinquenz nur wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung erhellenden massiven Charakterdefizit kann eine Korrektur des Beschwerdeführers nur mehr durch die Übelswirkung weiteren Strafvollzugs erwartet werden, weshalb eine von ihm ursprünglich offenkundig ohnehin nicht begehrte (vgl. ON 2, 1)bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.
Hinzu tritt, dass er auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit hat, weil für ihn ein Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ergehen wird (ON 3, 2). Da der Insasse zudem fünfmal gemäß § 108 Abs 1 StVG abgemahnt werden musste (vgl. Meldungen ON 7), kann selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden, sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben musste.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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