Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandes- gerichts MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Einberger und den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, und 2. C* B* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei D* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.9.2024, GZ **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.028,46 (darin enthalten EUR 671,41 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger schlossen mit dem beklagten Kreditinstitut am 7.11.2005 einen Fremdwährungskreditvertrag in CHF im Gegenwert von EUR 225.000 und einer Laufzeit bis 30.11.2030 ab. Dem Vertrag liegt unter anderem folgende Klausel zugrunde:
„Wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche und erklären uns gerne bereit, Ihnen einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von EUR 225.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfundzwanzigtausend) in folgender Währung: Schweizer Franken auf Ihrem Konto Nr. ** samt allfälligen Konten in den jeweils erforderlichen Währungen zu nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen […]“
Das Kreditkonto der Kläger (Nr.: **) wurde am 11.11.2005 mit dem für diesen Tag ermittelten Gegenwert von EUR 225.000 belastet und der Eurobetrag am 14.11.2005 einem auf die Zweitklägerin lautenden Konto (Nr.: **) gutgeschrieben. Die Kläger erhielten daraufhin einen Kontoauszug, aus dem der Überweisungsbetrag (EUR 225.000), der CHF-Betrag (CHF 347.535) und der Umrechnungskurs (1,5446000) ersichtlich waren. Sie verwendeten den Kreditbetrag für den Erwerb eines Kleingartenhauses.
Mit Klage vom 1.8.2023 begehrten die Kläger die Feststellung, dass der Kreditvertrag vom 7.11.2005 zwischen ihnen und der Beklagten mit Kontonummer ** nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, in eventu , dass er nichtig sei sowie (nach Ausdehnung) in eventu die Feststellung, dass der Geldwechselvertrag vom 7.11.2005 zwischen ihnen und der Beklagten, mit welchem die Kreditvaluta des Kreditvertrages vom 7.11.2005 zwischen ihnen und der Beklagten mit Kontonummer ** über EUR 225.000,00 von Schweizer Franken in Euro gewechselt wurden, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, in eventu, dass er nichtig sei. Sie brachten zusammengefasst vor, die oben wiedergegebene Klausel enthalte keine Vereinbarung über einen Wechselkurs. Ohne eine solche sei der Fremdwährungskreditvertrag aber nicht ausreichend bestimmt und könne nicht bestehen. Auch für die Rückzahlungsraten, die die Kläger in Euro geleistet hätten, die auf ihrem Kreditkonto aber in Schweizer Franken verbucht worden seien, sei kein Wechselkurs vereinbart worden, sondern die Beklagte habe diesen einseitig festgesetzt. Dies widerspreche § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Wie und nach welchen Parametern sie den Wechselkurs ermittelt habe, sei den Klägern nicht mitgeteilt worden, sodass sie die sie treffende Gesamtbelastung auch nicht hätten abschätzen können. Nach Vertragsabschluss erteilte Informationen in Form einer schlichten Kontomitteilung würden daran nichts ändern. Ferner sei der Beklagten ein Beratungsfehler anzulasten, weil sie die Kläger nicht über die Folgen einer schweren Abwertung des Schweizer Franken und das Gesamtrisiko aufgeklärt habe. Die Kläger hätten nur einen Fremdwährungskreditvertrag und keinen (zusätzlichen) Geldwechselvertrag geschlossen. Selbst wenn man einen solchen aber annehmen wollte, sei (auch) dieser wegen des Fehlens einer Vereinbarung zum Wechselkurs nicht rechtswirksam zustande gekommen. Einer geltungserhaltenden Reduktion oder Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung oder dispositives Recht stünden die unionsrechtlichen Vorgaben zur RL 93/13/EWG (Klauselrichtlinie) entgegen.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die von den Klägern beanstandete Klausel sei weder intransparent noch missbräuchlich, was der Oberste Gerichtshof mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen bestätigt habe. Zudem würde ihr Entfall oder das Fehlen einer Umrechnungsklausel nicht zu dessen gänzlicher Nichtigkeit führen. Vielmehr seien solche Vertragslücken durch Rückgriff auf das dispositive Recht und insbesondere § 907b Abs 2 ABGB zu schließen. Die Kläger hätten sowohl einen Fremdwährungskreditvertrag als auch einen davon getrennte Geldwechselvertrag geschlossen. Selbst wenn dieser unwirksam wäre, müssten sie den Kreditvertrag doch weiterhin erfüllen. Sie seien über alle Risiken eines Fremdwährungskredits umfassend aufgeklärt worden. Den ihnen zugesandten Kontoauszügen hätten sie nie widersprochen und damit nachträglich zugestimmt. Ihre Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren ab; die beiden den Geldwechselvertrag betreffenden weiteren Eventualbegehren ließ es unerledigt. Es stellte den aus Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, es liege ein echter Fremdwährungskreditvertrag vor; dessen Kreditsumme und die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers seien ausreichend bestimmt. Über die Risiken seien die Kläger ausreichend aufgeklärt worden. Dass für den (vom Fremdwährungskreditvertrag getrennten) Geldwechselvertrag kein Wechselkurs bestimmt worden sei, schade nicht. Der Einwand, der Vertrag sei zufolge mangelnder Bestimmtheit nichtig, sei rechtsmissbräuchlich, weil sie jahrelang und unbeanstandet Kontoauszüge entgegen genommen hätten, aus denen der Fremdwährungsbetrag und der Wechselkurs ersichtlich gewesen seien. Ein allfälliger Dissens, der sich aus dem Fehlen einer Wechselkursklausel ohnedies nicht ableiten lasse, sei dadurch geheilt. Letztlich habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht über das zweite und dritte, den Geldwechselvertrag betreffende Eventualbegehren nicht abgesprochen hat. Abhilfe dagegen hätten die Kläger durch einen Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO oder im Rahmen ihrer Berufung durch Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO suchen müssen (RS0041490), was nicht geschehen ist. Dass das Rechtsmittel allgemein auf Klagsstattgabe gerichtet ist, genügt nicht (RS0041503 [T4], [T5]). Diese Ansprüche sind daher aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041486).
2.Die Berufungswerber halten – nach umfassender Wiedergabe von Entscheidungen des EuGH zum Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung durch jedes einzelne innerstaatliche Gericht – im Wesentlichen ihr Vorbringen aufrecht, ein Fremdwährungskreditvertrag sei nur dann ausreichend bestimmt, wenn die Kreditvaluta in der Fremdwährung angegeben würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil lediglich der Gegenwert in Euro angegeben worden sei, sodass auch nicht klar sei, welcher Betrag am Ende der Kreditlaufzeit zurückgezahlt werden müsse. Wie die Wechselkurse festgelegt würden, sei im Vertrag nicht einmal ansatzweise bestimmt. Der Vertrag sei daher nicht rechtswirksam zustande gekommen und nicht ausreichend bestimmt iSd § 869 ABGB, woran nachfolgende Handlungen der Kläger nichts änderten. Insbesondere aus der widerspruchslosen Hinnahme von Erklärungen der Beklagten könne kein nachträglicher Konsens abgeleitet werden, da bloßes Schweigen keinen Erklärungswert habe. Zudem müssten nach der Rechtsprechung des EuGH die genauen Kriterien, nach denen der Fremdwährungswechselkurs gebildet werde, schon vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Eine Lückenfüllung durch dispositives Recht sei unzulässig. Es sei zudem nicht festgestellt worden, dass die Kläger über die Folgen einer schweren Abwertung oder die Risiken aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses informiert worden seien; einer solchen Aufklärung bedürfe es aber, wiederum nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, unbedingt. Ebenso sei es unzulässig, dass der Bankkunde das gesamte Währungsrisiko tragen solle.
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Wie die Beklagte bereits in erster Instanz und auch in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufgezeigt hat, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit gleichgelagerten Klagen von Kreditnehmern zu befassen, die aufgrund (teilweise wort-)gleicher Klauseln die Nichtigkeit und Undurchführbarkeit des Fremdwährungskreditvertrages behaupteten. Ihre Argumente wurden jeweils verworfen.
So hielt der Oberste Gerichtshof zunächst in der Entscheidung 1 Ob 173/21d zu einer identischen (vgl Rn 1) Klausel fest, dass – was auch die Berufungswerber im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen – aufgrund der Vertragsgestaltung von einem echten Fremdwährungskreditvertrag auszugehen sei. Aus diesem erwerbe der Kreditnehmer grundsätzlich nur das Recht, sich den kreditierten Betrag in der fremden Währung auszahlen zu lassen. Wolle er ihn in Euro erhalten, sei dazu ein gesonderter Geldwechselvertrag („Trennungsmodell“) abzuschließen (Rn 6ff). Da die Auszahlungsklausel (wie auch die Berufungswerber im vorliegenden Verfahren zutreffend aufzeigen) keine Ein- und Verkaufskurse der Fremdwährung festlege, stellten sich von vornherein keine Fragen der Intransparenz oder Missbräuchlichkeit (Rn 10). Der Vertrag sei auch ausreichend bestimmt. Jedenfalls durch das nachfolgende Verhalten der dortigen Kreditnehmerin, die wie hier die Kläger einen Kontoauszug mit den Konditionen, der Kreditsumme in CHF und dem angesetzten Kurs erhielt und dies nie beanstandete, sondern den ausgezahlten Betrag bestimmungsgemäß verwendete, sei auf ihr Einverständnis zu schließen (Rn 11). Diese Rechtsprechung wurde in mit dem vorliegenden Verfahren identen Konstellationen in weiterer Folge mehrfach bekräftigt und aufrecht erhalten (9 Ob 66/21b [insb Rn 13f]; 7 Ob 58/22p [Rn 7f]; 6 Ob 76/22b [Rn 3f]; 1 Ob 164/23h [Rn 9] uva).
Daran ist festzuhalten. Auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens haben nach den Feststellungen nicht nur den eingangs erwähnten Kontoauszug, sondern danach auch regelmäßig weitere Mitteilungen erhalten, die den konkreten CHF-Betrag und den zur Anwendung gebrachten Wechselkurs auswiesen. Sie haben dies stets widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Der vom Erstgericht daraus gezogene Schluss, der Fremdwährungskreditvertrag sei (jedenfalls nachträglich) ausreichend bestimmt gewesen, ist durch die oben zitierte Judikatur gedeckt und nicht zu beanstanden.
Sofern die Berufungswerber dagegen vorbringen, bloßes Schweigen sei nicht als Einverständnis zu deuten, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie nicht nur schwiegen, sondern den ihnen bereitgestellten, in Euro konvertierten Kreditbetrag auch zur Anschaffung eines Kleingartenhauses verwendeten. Der Kreditvertrag muss den Kreditbetrag in der Fremdwährung und damit die Geldschuld des Kreditgebers zudem nicht ziffernmäßig bezeichnen, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen. Es reicht aus, wenn der Kreditbetrag vertraglich an den „Gegenwert“ eines ziffernmäßig bezeichneten (maximalen) EUR-Betrags gebunden wird, ein dem Kreditnehmer anlässlich der Zuzählung zur Verfügung gestellter Kontoauszug den Kreditbetrag in der Fremdwährung konkretisiert und der Kreditnehmer über den ihm zugezählten Betrag disponiert, ohne den ausgewiesenen Fremdwährungsbetrag zu beanstanden (4 Ob 4/23a [Rn 24 mwN]). Könnte sich der Kreditnehmer auch in solchen Fällen auf eine ursprüngliche Unbestimmtheit des Kreditvertrags berufen, könnte er das fehlerfrei übernommene Wechselkursrisiko nachträglich auf die Bank abwälzen. Das ist nach der Rechtsprechung vom Zweck des Bestimmtheitserfordernisses nicht gedeckt (2 Ob 198/21p [Rn 12]; 4 Ob 4/23a [Rn 24 mwN] uva).
Die von den Berufungswerbern aufgeworfene unionsrechtliche Problematik des Verbots der Schließung von durch die Nichtanwendung missbräuchlicher Klauseln entstandenen Vertragslücken durch dispositives Recht stellt sich hier nicht. Wie der Oberste Gerichtshof nämlich klargestellt hat, kann eine Klausel, die eine bestimmte Regelung nicht enthält, in Ansehung dieses fehlenden Regelungsgehalts weder missbräuchlich noch intransparent sein (vgl wiederum 1 Ob 173/21d [Rn 10]). Die Klauselrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH stehen dem erzielten Ergebnis folglich nicht entgegen. Die Frage der Bestimmtheit eines Kreditvertrags behandelte der EuGH nicht, sie ist nach dem nationalen bürgerlichen Recht zu beantworten.
Im Übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit den von den Berufungswerbern angeführten Entscheidungen des EuGH bereits mehrfach befasst und sie als mit der herrschenden Rechtsprechung zum „Trennungsmodell“ für vereinbar erkannt (5 Ob 54/22k [Rn 19 ff]; 4 Ob 203/22i [Rn 9]). Danach bleibt ein Fremdwährungskreditvertrag wirksam, selbst wenn eine Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre (1 Ob 163/21h; so auch nach der Entscheidung C80/21 bis 82/21: 6 Ob 199/22s und 8 Ob 170/22s).
Letztlich führt auch das Berufungsvorbringen zur behauptetermaßen unzureichenden Aufklärung der Kläger über das Risiko erheblicher Abwertungen der Fremdwährung und den Wechselkursschwankungen nicht zum Erfolg. Eine allenfalls mangelhaft erfolgte Risikoaufklärung könnte Schadenersatzansprüche auslösen oder Anlass zu einer Irrtumsanfechtung des Vertrages geben, welche jedoch mit Rechtsgestaltungsklage auszuüben wäre (RS0014815 [T10]); sie führt aber nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages, welche die Berufungswerber festgestellt haben wollen. Aus der von ihnen in Anspruch genommenen Entscheidung des EuGH C-776/19 bis C-782/19 folgt nichts Gegenteiliges (9 Ob 83/22d [Rn 9]). Im Übrigen übergehen sie begründungslos die Feststellungen dazu, dass sie im Jahr 2011 umfassend über die Risiken und insbesondere die damals gerade stark erhöhten Wechselkursschwankungen aufgeklärt wurden, sich aber dennoch ausdrücklich für die Beibehaltung des Fremdwährungskredits entschieden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerber mit ihrem Vorbringen, missbräuchliche oder intransparente „Wechselkursklauseln“ müssten jedenfalls zur Unwirksamkeit des Vertrages führen und dürften nicht durch Lückenfüllung geschlossen werden, offenbar auf Rechtsprechung zu „Konvertierungsklauseln“ in Geldwechselverträgen abstellen. Eine solche steht hier einerseits nicht zur Prüfung. Andererseits ist der Fremdwährungskreditvertrag in Fällen wie dem vorliegenden vom Geldwechselvertrag grundsätzlich getrennt. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wenn sie ausführt, eine missbräuchliche oder intransparente Klausel in dem einen Vertrag schlage nicht auf den anderen durch (1 Ob 224/22f [Rn 5]). Weshalb diese auf dem Trennungsmodell basierenden Erwägungen unzutreffend oder entgegen der oben referierten, die unionsrechtlichen Bedenken der Berufungswerber verwerfenden Rechtsprechung unzulässig sein sollten, legen sie nicht dar.
Da der Berufung bereits aus den aufgezeigten Gründen nicht Folge zu geben war, brauchte auf ihre Ausführungen zur Frage der (fehlenden) Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagsführung nicht eingegangen zu werden. Zur Einleitung des angeregten Vorabentscheidungsverfahrens sah sich der Senat zufolge mangelnder Präjudizialität unionsrechtlicher Fragestellungen (vgl 1 Ob 164/23h [Rn 12]) nicht veranlasst,
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die Bewertung des Streitgegenstands gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsinteresses durch die Kläger.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen nicht abgewichen ist.
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