Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes, Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden ParteiMag. A*, **, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 30.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6.11.2024, **-38, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.135,-- (hier enthalten USt EUR 522,50) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt hinsichtlich des Eventualbegehrens EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger zeichnete am 2.7.2018 ein Darlehen idHv EUR 15.000,-- sowie am 21.1.2019 ein weiteres Darlehen idHv EUR 15.000,-- bei der C* GmbH (idF: „C*“ oder „Emittentin“).
Die Beklagte ist eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in ** und ua als Prospektkontrolleurin tätig. Sie hat im Auftrag der Emittentin auch deren Kapitalmarktprospekt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert und einen entsprechenden Kontrollvermerk als Prospektkontrolleurin gemäß § 8 Abs 2 Z 3 KMG 1991 erteilt. Die Beklagte hatte weiters im Auftrag der Emittentin auch den 1. Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert und einen entsprechenden Kontrollvermerk erteilt.
Über das Vermögen der Emittentin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8.7.2022 zu ** das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger ist Pensionist. Vor seiner Pensionierung war er nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre Prokurist bei einem Unternehmen und über viele Jahre selbständiger Organisationsberater.
Der Kläger nimmt seit vielen Jahren Veranlagungen in verschiedene Investitionsanlagen vor. Dabei wird er von dem selbständig tätigen Vermögensberater Dr. D* beraten.
Im Jahr 2014 stellte Dr. D* dem Kläger das Anlageprodukt von C* vor. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keinen Kapitalmarktprospekt; die dazu verfügbaren Unterlagen beschränkten sich auf Werbeunterlagen in Form eines Flyers, den Dr. D* dem Kläger zur Verfügung stellte. Auf Grund der Empfehlung von Dr. D* zur Veranlagung dieses Produktes zeichnete der Kläger am 30.10.2014 sowie am 7.11.2014 jeweils ein Darlehen iHv EUR 7.500,-- bei C*.
Dr. D* beschrieb dem Kläger das Geschäftsmodell von C* als Pfandleihe und dahingehend, dass es sich um Nachrangdarlehen handle, sodass der Kläger in der Auszahlungskette der Letzte wäre. Dem Kläger war bewusst, dass es bei der Investition in Darlehen der C* das Risiko eines Totalverlustes gab. Er nahm dies in Kauf und nahm die Höhe der Veranlagung so vor, dass er auch einen Gesamtverlust verkraften könne.
Der Kläger zeichnete am 30.11.2015, 17.1.2017 und 14.7.2017 jeweils weitere Darlehen iHv EUR 15.000,-- bei C*. Bis zur Veranlagung der klagsgegenständlichen Darlehen erhielt der Kläger sämtliche investierten Beträge jeweils samt Zinsen ausbezahlt.
Der Kläger hat von der Emittentin bis heute keine Rückzahlungen aus den Nachrangdarlehen vom 2.7.2018 und 21.1.2019 erhalten.
Der Klägerbegehrte zuletzt EUR 30.000,-- sA, in eventu die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden hafte, welche ihm aus dem Abschluss der Nachrangdarlehen vom 2.7.2018 und 21.1.2019 oder sonstigen Haftungen aus diesen entstünden. Er brachte zusammengefasst vor, dass im Kapitalmarktprospekt zahlreiche Ungereimtheiten bestünden, die der Beklagten als Prospektkontrolleurin auffallen hätten müssen. Sie hätte daher keinen Kontrollvermerk erteilen dürfen. Das Geschäftsmodell der Emittentin sei von Anfang an so ausgelegt gewesen, dass die Darlehen nicht mehr zurückzuzahlen gewesen seien. Die Beklagte hätte überdies auch sämtliche Anlagen zum Prospekt kontrollieren müssen, somit insbesondere auch die Bilanz zum 31.12.2014. Eine Abschlussprüfung sei noch nicht vorgelegen, weshalb die Beklagte eine inhaltlich Prüfung vornehmen und zahlreiche darin enthaltene Ungereimtheiten erkennen hätte müssen. Die Bilanz sei insgesamt unrichtig gewesen, ohne eine Verschönerung der Bilanz hätte die Emittentin keine Chancen gehabt, Investorengelder zu erhalten. Auch die im Kapitalmarktprospekt dargestellte Renditeerwartung sei irreführend und lasse sich mit einer wirtschaftlichen Rechnung nicht vereinbaren. Bei entsprechend korrekten Prospektangaben hätte die Emittentin keinerlei Nachrangdarlehen vertreiben können. Der Beklagten hätte dies bei ihrer Kontrolle alles auffallen müssen, sie habe für ihre mangelhafte Kontrolle einzustehen. Der Kläger habe sich auf die Angaben im Prospekt bzw. die Angaben seines Beraters verlassen, der mitgeteilt habe, dass der Prospekt von der Beklagten kontrolliert worden sei. Wäre ein Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen, so hätte der Kläger die Veranlagung nicht gezeichnet. Überhaupt wäre ein Vertrieb der Anlage ohne entsprechenden Kontrollvermerk nicht möglich gewesen. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf sämtliche erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf eine Haftung nach dem KMG sowie eine allgemeinen zivilrechtlichen Haftung in contrahendo und die sich aus dem zwischen der Emittentin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag ergebenden Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst ein, sie habe eine gesetzeskonforme Kontrolle des Kapitalmarktprospektes durchgeführt. Die Anlageverluste des Klägers seien nicht auf ein adäquat kausales schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht für seine allenfalls entstandenen Spekulationsverluste. Dem Kläger sei im Übrigen das Risiko der Veranlagung bewusst gewesen. Es werde bestritten, dass der Kläger vor seiner Veranlagung den Kapitalmarktprospekt durchgelesen oder seinen Investitionsentschluss wesentlich auf die Angaben im Prospekt gestützt habe. Die Risikohinweise im Prospekt seien eindeutig, nachvollziehbar sowie verständlich und umfassten jedenfalls auch die vom Kläger nun ins Treffen geführten Risken. Weder der Kapitalmarktprospekt 2015 noch der Nachtrag 2018 seien für die Veranlagungsentscheidung des Klägers kausal gewesen. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit vielfach in C* investiert, dies zu einem Zeitpunkt, als es noch gar keinen Kapitalmarktprospekt gegeben habe. Der Kläger habe die klagsgegenständlichen Darlehen ausschließlich auf Grund seiner positiven Veranlagungserfahrungen in C* getroffen. Außerdem sei die ab Dezember 2018 von der Emittentin angebotene Investitionsmöglichkeit auf Basis des Kapitalmarktprospektes vom 22.12.2018 erfolgt, der nicht von der Beklagten, sondern von dritter Seite, kontrolliert worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben gekürzt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt noch folgende bekämpfte Feststellungen zugrunde:
Dem Kläger wurde der Kapitalmarktprospekt 2015 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt anlässlich eines Beratungsgespräches mit Dr. D* durch diesen zur Kenntnis gebracht. Es kann nicht festgestellt werden, ob ihn der Kläger durchlas. Ebenso wenig kann festgestellt werden, welche Punkte des Prospekts Dr. D* mit dem Kläger durchging (F2).
Ausschlaggebend dafür, dass der Kläger neuerlich bei C* investierte, war, dass er bis dahin Erfolg mit dieser Anlage hatte (F1).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kapitalmarktprospekt 2015 oder der Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt aus Februar 2018 für die Investitionsentscheidung des Klägers relevant waren (F3).
Die neuerlichen Investitionen kamen allein über Initiative des Klägers zustande. Es kann nicht festgestellt werden, dass dafür die Beratung durch Dr. D* relevant war (F4).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, die behauptete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes müsse ursächlich für die Investition der klagenden Partei gewesen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Vertragsabschluss in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung. Die Beweislast für die Kausalität liege beim Kläger. Der Kläger habe seine Investitionsentscheidung getroffen, ohne dass der Kapitalmarktprospekt und die von ihm behaupteten Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten darin für ihn Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gewesen wären. Die vom Kläger behaupteten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten seien für seine Investition nicht ursächlich gewesen, weshalb sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren abzuweisen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Kläger die oben zitierten Feststellungen F1 bis F4 und begehrt stattdessen folgende Feststellungen:
Ausschlaggebend dafür, dass der Kläger neuerlich und auch höhere Beträge bei C* investiert habe, sei ursprünglich ausschließlich der Umstand gewesen, dass nunmehr ein von der Beklagten geprüfter Kapitalmarktprospekt vorgelegen sei, der seine Entscheidung sowie die Empfehlung des Dr. D* maßgeblich beeinflusst habe.
Dem Kläger sei der Kapitalmarktprospekt 2015 im Rahmen eines Beratungsgespräches mit Dr. D* vor den klagsgegenständlichen Investitionen durch diesen zur Kenntnis gebracht worden. Der Kläger habe zumindest die wesentlichen Teile des Prospektes gelesen und im Rahmen der Beratungsgespräche mit seinem Vermögensberater erörtert, insbesondere das Geschäftsmodell der Emittentin, die Risiken, die Bonität der Emittentin und die Prospektkontrolle durch die Beklagte anhand des Kapitalmarktprospektes.
Der Kapitalmarktprospekt 2015 und der Nachtrag aus 2018 seien im Zuge der Beratungsgespräche mit Dr. D* umfassend, jedenfalls in den wesentlichen Punkten erörtert worden. Sie hätten die Grundlage für die Investitionsentscheidung des Klägers gebildet und hätten ihm zusätzliche Sicherheit im Zusammenhang mit der Veranlagung gegeben.
Die neuerlichen Investitionen des Klägers hätten im Wesentlichen auf die Beratungsgespräche mit dem Vermögensberater aufgebaut und seien daher maßgeblich durch dessen Beratung beeinflusst worden. Die Beratungsgespräche hätten stets im Vorfeld einer Investition stattgefunden und seien ausschlaggebend für die Investitionsentscheidung des Klägers gewesen.
Im Zuge der Beratungsgespräche seien die wesentlichen Punkte des Kapitalmarktprospektes, insbesondere das Geschäftsmodell der Emittentin, die Risken, die Bonität der Emittentin und die Prospektkontrolle durch die Beklagte zwischen dem Kläger und seinem Vermögensberater erörtert worden.
Zunächst ist festzuhalten, dass die unter Punkt 1.2 der Berufung bekämpften Ausführungen keine Sachverhaltsfeststellungen darstellen, sondern in den ersten beiden Fällen der Beweiswürdigung, im letzten Fall der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zuzuordnen sind.
Auch die unter Punkt 1.3 (viii) zitierten Ausführungen stellen keine Sachverhaltsfeststellung dar, sondern Beweiswürdigungsüberlegungen des Erstgerichtes.
Die umfangreichen Ausführungen des Berufungswerbers im Rahmen der Beweisrüge lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen Dr. D* ließen den lebensnahen Rückschluss zu, dass die wichtigsten Aspekte des Kapitalmarktprospektes Gegenstand des Beratungsgespräches gebildet hätten. Aus der Parteienaussage des Klägers gehe eindeutig hervor, dass wesentliche Aspekte des Prospektes durchgegangen worden seien. Aus allgemeiner Lebenserfahrung sei es nahezu verständlich und nachvollziehbar, dass sich der Kläger auf Grund des fortgeschrittenen Alters nicht an jedes einzelne Detail erinnern könne. Er habe in seiner Einvernahme deutlich zu erkennen gegeben, dass der Kapitalmarktprospekt für die neuerliche Investition in C* wesentlich zur Entscheidungsfindung beigetragen habe. Aus der Aussage des Klägers ergäbe sich, dass die Beratungsgespräche jeweils mindestens eine Stunde gedauert hätten.
All diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO), auf dessen wesentliche Begründung der Berufungswerber letztlich nicht eingeht. Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Eine mangelnde Erinnerung geht zu Lasten des für die Kausalität beweispflichtigen Klägers.
Aus der Dauer der Beratungsgespräche mit Dr. D* lässt sich kein Rückschluss auf die entscheidende Frage der Kausalität ziehen.
Wie der Berufungswerber selbst zitiert, konnte sich der Zeuge Dr. D* nicht erinnern, zu welchen Punkten der Kläger Fragen zum Prospekt gehabt habe (S 9 in ON 34.5).
Die in der Berufung zitierte Aussage des Zeugen Dr. D* auf Seite 8 in ON 34.5 betreffend die Erklärung des Anlageproduktes bezog sich auf die Beratung im Jahr 2015 vor Vorliegen des Kapitalmarktprospektes.
Die in der Berufung zitierte Aussage des Zeugen Dr. D* auf Seite 11 in ON 34.5 betreffend das eigene Investment des Zeugen bezieht sich auf dessen Anlageentscheidung vor Vorliegen des Prospektes.
Der Kläger legte in seiner Parteienaussage nicht dar, welche konkreten Prospektinhalte für seinen Anlageentscheidung maßgeblich gewesen seien. Auch die begehrten Ersatzfeststellungen lassen im Übrigen einen derartigen konkreten Bezug vermissen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge :
Soweit der Berufungswerber in Punkt 2.1.3 der Berufung festhält, das Erstgericht habe disloziert festgestellt, dass der Zeuge Dr. D* den Kläger jeweils auf den Kontrollvermerk hingewiesen hätte, ist das unrichtig. Vielmehr führte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auf Seite 5 der Urteilsausfertigungen aus, dass ihm diese Angaben nicht glaubwürdig erschienen seien.
Die Ausführungen in Punkt 2.1.7 der Berufung, es erschließe sich nicht, wie das Erstgericht zur Würdigung kommen könne, dass die behaupteten Prospektfehler nicht auch nur ansatzweise relevant gewesen sein könnten, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und erweist sich die Rechtsrüge in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Dasselbe gilt für die Ausführungen in Punkt 2.1.10 der Berufung, wonach der Kapitalmarktprospekt und sein Inhalt im Rahmen der Beratungsgespräche einen wesentlichen Bestandteil für die Anlagenentscheidung des Klägers gebildet hätten.
Auch die Ausführungen des Berufungswerbers zum Beweis des hypothetischen Kausalverlaufes gehen ins Leere:
Zunächst kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung ist weder der Anscheinsbeweis für Fragen des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss des Anlegers zulässig noch bestehen für geschädigte Anleger Beweiserleichterungen wie im Arzthaftungsrecht. Die Prüfung der Kausalität ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen (1 Ob 35/18f mwN). Mangels festgestellter Kausalität bedarf es der vom Berufungswerber vermissten ergänzenden Feststellungen nicht.
Der insgesamt unberechtigten Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des Eventualbegehrens beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b) ZPO. Mangels gesonderter Bewertung des Eventualbegehrens durch den Kläger war vom Streitwert des Zahlungsbegehrens auszugehen (RS0109031).
Die Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
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