Über einen Antrag eines Verurteilten auf Enthebung des zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 SMG bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit oder Zweifeln an dessen Sachkunde hat das Vollzugsgericht gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm der nach sinngemäßer Anwendung der für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmung des § 126 Abs 5 StPO mit gemäß § 87 Abs 1 StPO mit Beschwerde bekämpfbarem Beschluss zu entscheiden
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