Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner im Verfahren wegen Übernahme der Strafvollstreckung nach § 41j Z 1 EU-JZG über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. November 2025, Ns*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Am 8. August 2025 stellte das Amtsgericht Satu Mare/Rumänien gegen den am C* geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* B* einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der mit dem Urteil (Nr. 790/2025) desselben Gerichts vom 10. Juni 2025, **, rechtskräftig mit 31. Juli 2025 (ON 12, 32 ff), über den Genannten in dessen Abwesenheit wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl nach Artt 48 Abs 1, 228 Abs 1, 229 Abs 1 lit d, Abs 2 lit b des rumänischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von 17 Monaten aus (ON 2.2.3; Übersetzung ON 2.3, 7 ff). Demnach hat A* B* am 11. Jänner 2023 (zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr) den Mitangeklagten D* dabei unterstützt, in die Wohnung des Geschädigten E* (in **, **) einzudringen, indem er den Zaun überkletterte, um mehrere Silberschmuckstücke zu entwenden, und dabei die Tatwahrnehmung verhinderte (ON 2.3, 9).
Im Übergabeverfahren (§§ 16 ff EU-JZG) erklärte das Landesgericht Linz mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Oktober 2025, HR*, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Satu Mare vom 8. August 2025 gegen A* B* zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten – gemäß § 5a EU-JZG iVm § 5 Abs 4 EU JZG – für unzulässig (ON 2.6).
In dem daraufhin amtswegig (ON 1.1; Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic / Martetschläger, Internationales Strafrecht § 41j EU-JZG Rz 4) eingeleiteten Verfahren zur Vollstreckung der in Rede stehenden 17-monatigen Freiheitsstrafe nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des III. Hauptstücks des EU-JZG wurde – nach Konsultation der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats (ON 5 und ON 9; Übersetzung ON 12) – mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 12. November 2025 (ON 10) die Vollstreckung der über A* B*, geboren am C* in **/Rumänien, mit Strafurteil des Amtsgerichts Satu Mare vom 10. Juni 2025, **, rechtskräftig mit 31. Juli 2025, verhängten Freiheitsstrafe „im gesamten Ausmaß von 17 Monaten“ (vgl § 41b Abs 2 EU-JZG) übernommen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 13. November 2025 in der Justizanstalt ** im Innkreis zugestellt (ON 11).
Dagegen richtet sich die mit 27. November 2025 datierte und am 5. Dezember 2025 beim Oberlandesgericht Linz (vgl § 88 Abs 4 StPO) eingelangte Beschwerde des A* B*, welche – mangels schriftlicher Nachweise zur Überreichung an einen Justizwachebeamten (zur fristgerechten Übergabe an die Leitung der Justizanstalt RIS-Justiz RS0106085; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 9) – im Zweifel als rechtzeitig zu betrachten ist und auf eine Reduktion der Höhe der übernommenen Freiheitsstrafe abzielt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die §§ 39 bis 41j EU-JZG regeln – in Umsetzung des RB 2008/99/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl EU L 327/27) – die Vollstreckung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten durch Österreich, mit denen über die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme verhängt wurde. Für Fälle des Europäischen Haftbefehls sieht § 41j EU-JZG Abweichungen vor. Nach Z 1 leg cit finden die Bestimmungen des ersten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des III. Hauptstücks des EU-JZG mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs 1 Z 1 und 3, 41a Abs 1 Z 3 und Abs 2 bis 8 EU-JZG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf, wenn – wie hier – eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a EU-JZG vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück des EU-JZG vorliegen (§ 5 Abs 4 EU-JZG). Demnach entfällt insbesondere das Zustimmungserfordernis nach § 39 Z 2 bzw Z 3 EU-JZG bei aufenthaltsverfestigten Unionsbürgern.
§ 41j Z 1 EU-JZG liegt somit die Konstellation zu Grunde, dass die Voraussetzungen für eine Übergabe nach §§ 3 bis 12 EU-JZG gegeben sind, jedoch ein Fall des § 5 Abs 4 EU-JZG vorliegt ( Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 41j EU-JZG Rz 2). Die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe ist dann in Österreich zu vollstrecken, wenn sonst die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulässig wäre ( Hinterhoferin WK² EU-JZG § 41j Rz 2). Gleiches gilt in Bezug auf Europäische Haftbefehle zur Strafvollstreckung, die sich gegen aufenthaltsverfestigte Unionsbürger iSd § 5a EU-JZG richten ( Hinterhoferin WK² EU-JZG § 41j Rz 3; zu den anwendbaren Bestimmungen des ersten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des III. Hauptstücks des EU-JZG vgl Hinterhoferin WK² EU-JZG § 41j Rz 6).
Der nach § 40a Abs 1 EU-JZG aufgrund der Höhe der zu vollstreckenden Strafe sachlich zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes Linz hat in der angefochtenen, allen Kriterien des § 41b EU-JZG entsprechenden Entscheidung den – weitgehend ohnehin unstrittigen – Sachverhalt aktenkonform festgestellt, die bezughabenden Bestimmungen des darauf anzuwendenden EU-JZG eingehend erörtert und dem Gesetz entsprechend entschieden, dass die Vollstreckung der über A* B* mit Urteil des Amtsgerichts Satu Mare verhängten 17monatigen Freiheitsstrafe im identen Ausmaß von 17 Monaten übernommen wird, zumal die Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen an Rumänien nach dem II. Hauptstück des EU-JZG vorlägen, sodass grundsätzlich auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden kann.
Der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe (von mehr als vier Monaten) liegt eine auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung zugrunde, nämlich das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB. Abgesehen von den Vollstreckungserfordernissen nach § 4 Abs 2 EU-JZG liegen (ersichtlich) keine Ablehnungsgründe gemäß §§ 6 bis 10 EU-JZG bzw § 12 EU-JZG vor.
Mit Blick auf § 10a EU-JZG bestehen auch keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer echten Gefahr der Verletzung eines in der GRC oder eines nach Art 6 EUV verbürgten Grundrechts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems (hiezu AB 215 BlgNR 28. GP 14 f) des Ausstellungsmitgliedsstaats Rumänien, insbesondere mit Blick auf Art 4 GRC und Art 3 EMRK in Bezug auf grundrechtsverletzende Haftbedingungen (vgl auch EGMR 25. März 2021 Bivolaru/Frankreich 40324/16; OLG Bamberg 24. Februar 2025 1 OAus 53/24 = openJur 2025, 11331; OLG Linz 8 Bs 68/24t).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der auf einer Verurteilung in Abwesenheit des Betroffenen beruht (§ 11 EU-JZG), ist auf die Bescheinigung durch Rumänien zu verweisen, wonach B* persönlich zu allen Verhandlungsterminen geladen worden sei, weiters über den Termin und den Ort der Verhandlung sowie den Umstand, dass ein Urteil auch ergehen könne, wenn er nicht zur Verhandlung erscheint, informiert worden sei (ON 2.3, 8), wobei angemerkt wurde, dass der Betroffene alle Verfahrensunterlagen in der Justizanstalt ** in Empfang genommen habe (vgl auch Bescheinigung laut Anhang VII, ON 12, 7). Somit ist bereits auf Basis des Inhalts des Europäischen Haftbefehls (§ 19 Abs 1 EU-JZG) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 1 EU-JZG erfüllt sind. Bei seiner Vernehmung im Übergabeverfahren hat A* B* im Übrigen bestätigt, dass ihm die Ladung zugestellt worden sei (ON 2.4, 2).
Soweit der Betroffene schließlich in seiner Beschwerde die Höhe der konkret übernommenen Freiheitsstrafe kritisiert, ist er auf § 41b Abs 2 EU-JZG zu verweisen, wonach die zu vollstreckende Strafe grundsätzlich in der Art und Dauer festzusetzen ist, die im Urteil des Ausstellungsstaats ausgesprochen wurde. Vorbehaltlich der in § 41b Abs 3 und 4 EU-JZG enthaltenen Herabsetzungs- und Anpassungsmöglichkeiten ist das inländische Gericht somit an Art und Ausmaß der ausländischen Strafe gebunden ( Wirth/Hinterhoferin WK² EU-JZG § 41b Rz 7 mwN; Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic / Martetschläger, Internationales Strafrecht § 41b EU-JZG Rz 2).
Ausgehend von jenem Sachverhalt, welcher im Europäischen Haftbefehl bescheinigt wurde, überschreitet die 17-monatige Freiheitsstrafe das in § 129 StGB vorgesehene Höchstmaß für eine entsprechende Straftat nicht, sodass eine Herabsetzung in Anwendung des § 41b Abs 3 EU-JZG ausscheidet. Zudem ist die Freiheitsstrafe auch ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht vereinbar (§ 41b Abs 4 EU-JZG).
Abschließend bleibt in formeller Hinsicht anzumerken, dass die Nichtübermittlung des Formblatts nach Anhang VIII (§ 41a Abs 1 Z 4 EU-JZG) nicht die Ablehnung der Vollstreckung nach sich zieht (vgl OLG Graz 9 Bs 12/16g).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Auf die Verständigungspflicht nach § 41g Z 4 EU-JZG über die (nunmehr) rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung wird hingewiesen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 1 Abs 2 EU-JZG und § 9 Abs 1 ARHG).
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