Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Lehrerin, **-Straße **, **, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf, Mag. Christian Maurer, Mag. Daniel Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* B* , geboren am **, Hausbetreuer, **straße **, **, vertreten durch MMag. Lisa Pirker, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 55.042,50 sA , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsstreitwert: EUR 55.042,50) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2025, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.732,72 (darin EUR 622,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren von 29. Dezember 2009 bis zum 28. Juni 2023 miteinander verheiratet. Am 22. Jänner 2022 starb eine Bekannte der beiden, D*, in Folge eines Sturzes. D* hatte bei der E* F* AG (in der Folge kurz E*) einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem die Klägerin als bezugsberechtigte Person im Fall des Unfalltodes von D* eingetragen war.
Mit Schreiben vom 25. November 2022 lehnte die E* eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin mit der Begründung ab, dass D* nicht an einem Unfalltod im Sinn der Versicherungsbedingungen gestorben sei. Letztlich zahlte die E* über Betreiben des Beklagten bzw eines von diesem beauftragten Rechtsanwalts am 7. Mai 2024 aber letztlich doch die Unfalltodleistung von EUR 110.085,00 und am 5. Juni 2024 EUR 12.915,00 aus, allerdings an den (damaligen) Rechtsvertreter des Beklagten.
Die Klägerin begehrte zunächst die an den Beklagten ausbezahlte Unfalltodleistung von EUR 110.085,00 und brachte zusammengefasst vor, der Beklagte habe ohne ihr Wissen und Einverständnis einen Rechtsanwalt beauftragt, in ihrem Namen die Unfalltodleistung gegenüber der E* geltend zu machen. Sie habe mit dem Beklagten nicht vereinbart, dass eine ihr allein zustehende zur Auszahlung gelangende Unfalltodleistung zwischen den Streitteilen geteilt werde. Tatsächlich habe sie seit ihrer Scheidung keinen Kontakt mehr zum Beklagten gehabt. Auf das Konto, auf welches die Unfalltodleistung gezahlt worden sei, habe sie seit ihrer Scheidung vom Beklagten keine faktische Zugriffsmöglichkeit gehabt.
Nachdem der Beklagte am 16. Dezember 2024 EUR 55.042,50 an die Klägerin zahlte, schränkte diese das Klagebegehren auf EUR 55.042,50 sA ein.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, er habe mit der Klägerin vereinbart, für sie die Geltendmachung der Unfalltodleistung gegenüber der E* zu übernehmen. Es sei vereinbart worden, dass im Erfolgsfall die ausgezahlte Versicherungssumme zwischen ihnen beiden je zur Hälfte geteilt werde. Die Versicherungssumme von EUR 110.085,00 sei am 7. Mai 2024 auf das den Streitteilen gemeinsame Oder-Konto überwiesen worden, für welches die Klägerin ein Zeichnungsrecht und einen aufrechten Online-Zugang habe. Die Klägerin habe den ihr zustehenden Hälftebetrag jedoch nie behoben.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 55.042,50 sA verpflichtet. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Nachdem die Klägerin das ablehnende Schreiben der E* vom 25. November 2022 erhalten hatte, bot der Beklagte ihr im Rahmen eines Gesprächs an, bei seiner Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob diese allenfalls die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der E* durch die Klägerin decken würde. Im Rahmen dieses Gesprächs sprachen die Streitteile, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Trennung lebten, auch darüber, was die Klägerin mit einer zur Auszahlung gelangenden Versicherungssumme machen würde. Zwischen den Streitteilen wurde weder besprochen noch akkordiert, dass der Beklagte die Ansprüche der Klägerin gegenüber der E* in ihrem Namen geltend machen soll. Es wurde auch nicht besprochen oder vereinbart, dass im Fall einer erfolgreichen Betreibung der Ansprüche durch den Beklagten, die Versicherungssumme zwischen den Streitteilen aufgeteilt wird.
Ungeachtet dessen beauftragte der Beklagte ohne Wissen der Klägerin im Dezember 2023 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Betreibung der Unfalltodleistung im Namen der Klägerin.
Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erklärte sich die E* schließlich zur Leistung der Unfalltodversicherungssumme an die Klägerin bereit. Sie wurde am 3. Mai 2024 von der damaligen Rechtsvertretung des Beklagten zur Zahlung der Summe auf das Kanzleikonto aufgefordert. Am 7. Mai 2024 überwies der damalige Rechtsvertreter des Beklagten die von der E* auf das Kanzleikonto überwiesene Unfalltodleistung auf das Konto des Beklagten bei der G*., für welches eine eBanking Teilnahmeberechtigung der Klägerin bis zumindest 12. Dezember 2024 aktiv geschaltet war. Nach der Scheidung vom Beklagten hat die Klägerin ihre eBanking Zugangsdaten zu diesem Konto jedoch vernichtet.
Im April 2024 hatte die Klägerin – die von der Anspruchsbetreibung des Beklagten in ihrem Namen nichts wusste – den Klagevertreter mit der Betreibung ihrer Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag gegenüber der E* beauftragt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 und Urgenz vom 7. Juni 2024 stellte der Klagevertreter gegenüber der E* die Versicherungssumme fällig.
Mit E-Mails vom 6. Juli 2024 und vom 15. Juli 2024 informierte die E* den Klagevertreter über die bereits erfolgte Auszahlung der Unfalltodleistung auf das Kanzleikonto der Rechtsvertretung des Beklagten.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 forderte der Klagevertreter den vormaligen Rechtsvertreter des Beklagten auf, die ausbezahlte Versicherungsleistung auf das Kanzleikonto der Klagevertretung zu überweisen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 antwortete dieser auszugsweise wie folgt:
„… Grundsätzlich war zwischen unseren Mandanten abgesprochen, dass eine Leistung der Versicherung im Erfolgsfall halbiert wird. Dies entsprach der Regelung aller Vermögenswerte während aufrechter Ehe und der Vereinbarungen im Scheidungsvergleich.
Mein Mandant hat EUR 123.000,00 erhalten. Abzüglich der noch zu klärenden EUR 12.915,00 hat er den Betrag von EUR 110.085,00 auf das gemeinsame Konto ** einbezahlt. Auf diesem Konto liegt das Geld. Auf diesem Konto ist auch Ihre Mandantin zeichnungsberechtigt.
Ihre Mandantin kann den ganzen Betrag von EUR 110.085,00 abheben. Mein Mandant bietet auch an, ihr nach Klärung der Frage mit der Versicherung auch den Restbetrag von EUR 12.915 zu überweisen. Mein Mandant überlässt Ihrer Mandantin die Leistung gerne. Ob ihre Mandantin teilen will, soll sie frei entscheiden.
Mein Mandant fände es fair und der immer gelebten Vereinbarung entsprechend, wenn diese Versicherungsleistung geteilt wird. ...
Fair wäre es daher aus Sicht meines Mandanten, wenn Ihre Mandantin vom gemeinsamen Konto lediglich EUR 52.427,50 abhebt und den Rest meinem Mandanten überlässt. …“
Mit Schreiben vom 5. August 2024 teilte der Klagevertreter mit, dass die Klägerin über das im Schreiben vom 29. Juli 2024 genannte Konto nicht verfügungsberechtigt ist und forderte den Beklagten daher auf, EUR 110.085,00 samt Kosten für das Einschreiten des Klagevertreters bis spätestens 9. August 2024 auf das Kanzleikonto des Klagevertreters zu zahlen.
Mit Schreiben vom 26. August 2024 hielt der vormalige Beklagtenvertreter schließlich fest:
„… Wenn Ihre Mandantin den gesamten Betrag beansprucht, wird mein Mandant die Hälfte entsprechend der Vereinbarung fordern. … Im Sinne einer verträglichen Auseinandersetzung auch nach der Scheidung zieht mein Mandant natürlich eine außergerichtliche Einigung vor.
Eine solche Einigung kann insofern erfolgen, als Ihre Mandantin nun von (auch) ihrem Konto die Hälfte des unstrittigen Betrages von EUR 110.085,00, also EUR 55.045,20, abhebt und den Rest meinem Mandanten überlässt. …“
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, nachdem es weder eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen gegeben habe, dass der Beklagte im Namen der Klägerin deren Ansprüche gegenüber der Versicherung betreiben solle, noch eine Vereinbarung dahingehend, dass bei erfolgreicher Betreibung die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme zwischen den Streitteilen geteilt werde, sei der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der restlichen EUR 55.042,50 berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und erkennbar auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: Zwischen den Streitteilen wurde weder besprochen noch akkordiert, dass der Beklagte die Ansprüche der Klägerin gegenüber der E* in ihrem Namen geltend machen soll. Es wurde auch nicht besprochen oder vereinbart, dass im Fall einer erfolgreichen Betreibung der Ansprüche durch den Beklagten, die Versicherungssumme zwischen den Streitteilen aufgeteilt wird.
Ersatzweise begehrt er die Feststellung, nach dem Tod von D* im Jänner 2022 sei zwischen den Streitparteien vereinbart worden, dass der Beklagte die Korrespondenz mit der Unfallversicherung übernehme und im Erfolgsfall eine hälftige Aufteilung der Versicherungsleistung zwischen den Streitparteien erfolgen solle.
Der Beklagte argumentiert, die angefochtene Feststellung habe das Erstgericht nahezu ausschließlich auf die Einvernahme der Klägerin gestützt. Hätte sich das Erstgericht auch mit der Aussage des Beklagten inhaltlich auseinandergesetzt und diese richtig gewürdigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass auch nach der räumlichen Trennung ab Mai 2019 zwischen den Streitteilen eine fortbestehende wirtschaftliche Einheit bestanden habe, in der Aufwendungen geteilt worden und Abstimmungen erfolgt seien. Bereits daraus resultiere die Ersatzfeststellung, da durch die gelebte Praxis innerhalb des Familienverbands eine Vereinbarung über die Teilung der Versicherungssumme schlüssig zustande gekommen sei.
Die Aussagen des Beklagten seien präzise, widerspruchsfrei und stünden in Übereinstimmung mit der von den Streitteilen während der Ehe gelebten finanziellen Praxis.
Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, da sich daraus die Vereinbarung einer Hälfteteilung der Versicherungsleistung ergeben würde.
1.2.Soweit die vom Beklagten begehrte Ersatzfeststellung als ausdrückliche Vereinbarung der Betreibung der Versicherungsleistung durch ihn bzw der ausdrücklichen Vereinbarung der Hälfteteilung im Erfolgsfall aufzufassen ist, ist zunächst zu beachten, dass es auf die Frage einer Vereinbarung der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der E* durch den Beklagten aus rechtlicher Sicht nicht ankommt, womit hinsichtlich des ersten Teils der begehrten Ersatzfeststellung („Nach dem Tod von D* im Jänner 2022 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, dass der Beklagte die Korrespondenz mit der Unfallversicherung übernimmt …“) keine Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung vorliegt, weil – selbst wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – der in der Tatsachenrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Einer Überprüfung der bekämpften Feststellung bedarf es daher nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498, Rz 1). Unabhängig davon, stünde dieser Teil der angestrebten Ersatzfeststellung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach die Klägerin von der Anspruchsbetreibung des Beklagten in ihrem Namen nichts wusste (US 3). Auch insofern ist auf die Tatsachenrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht einzugehen.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist ausschließlich, ob eine Aufteilung der Versicherungsleistung zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart war oder nicht. In dem Zusammenhang schafft es die Berufung aber nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Tatsächlich sind die Überlegungen des Erstgerichts schlüssig und überzeugend, sodass darauf grundsätzlich gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist zu betonen, dass auch aus der Aussage des Beklagten, für ihn sei die Versicherungssumme Teil des gemeinsamen Vermögens gewesen; wenn die Versicherungssumme gleich ausbezahlt worden wäre, wäre das vor der Scheidung erfolgt (ON 26.4, S 8), nichts zu gewinnen ist. Was genau er daraus ableiten möchte, bleibt offen. Weder ergibt sich daraus, dass die Klägerin einer Aufteilung ausdrücklich zugestimmt hätte, noch ist das in irgendeiner Form ein Indiz für eine schlüssige Zustimmung der Klägerin. Außerdem verkennt er, dass Sachen, die ein Ehegatte von Todes wegen erworben oder ihm von einem Dritten geschenkt wurden, nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Z 2 EheG).
Nachvollziehbar ist, dass das Erstgericht den Beklagten als wenig glaubwürdig erachtete. So konnte er sich zunächst weder daran erinnern, von der Klägerin ersucht worden zu sein, die Ansprüche bei der E* geltend zu machen, noch daran, dass vereinbart worden sei, die Versicherungsleistung im Erfolgsfall zu halbieren (ON 26.4, S 6 f). Über ergänzendes Befragen berichtete er dann aber von einem Gespräch mit der Klägerin, bei dem sie ihn gefragt habe, was sie tun sollten, wenn das Geld tatsächlich ausgezahlt werden sollte. Er habe geantwortet, dass sie dann das Geld aufteilen würden, wie alles im Rahmen ihrer Ehe aufgeteilt worden sei (ON 26.4, S 6). Soweit er damit eine Absprache mit der Klägerin darzustellen versucht, wonach eine Hälfteteilung vereinbart gewesen sei, steht das in krassem Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage. Über die ausdrückliche Frage der Richterin, ob die Klägerin jemals ausdrücklich zu ihm gesagt habe, dass er die Hälfte der Versicherungssumme bekomme, wenn diese zur Auszahlung gelange, räumte er dann auch ein, dass sie eine solche Aussage so nie getroffen habe. Für ihn habe sich das in dem Gespräch damals so ergeben (ON 26.4, S 8), um dann abschließend wieder zu behaupten, es sei ausgemacht gewesen, dass sie das Geld teilen (ON 26.4, S 9). Dass das Erstgericht bei diesen sprunghaften Angaben dem Beklagten keinen Glauben schenkte, liegt auf der Hand. Selbst die Formulierung des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 29. Juli 2024 (Beilage ./I) wonach mein Mandant es fair fände und der immer gelebten Vereinbarung entsprechend, wenn die Versicherungsleistung geteilt würde , deutet darauf hin, dass er selbst nicht einmal von einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen in Bezug auf die Versicherungsleistung ausgegangen ist.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten Unterlagen zur Betreibung der Versicherungsleistung übermittelte, lässt sich für den Beklagten nichts gewinnen. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass dies nur zur Prüfung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten erfolgte, da für eine solche Prüfung sämtliche anspruchsbegründenden Unterlagen zweckdienlich sind. Aber noch einmal, selbst wenn die Klägerin den Beklagten mit der Betreibung der Versicherungsleistung beauftragt hätte oder von dessen Bemühungen zumindest gewusst hätte, ändert das rechtlich nichts und deutet auch nicht ansatzweise auf eine Vereinbarung der Teilung der Versicherungsleistung hin. Insofern ist auch aus der Beilage ./O = ./8 für den Beklagten nichts abzuleiten. Die bloße Benachrichtigung, dass er – wie die Klägerin wisse – die Versicherungsleistung betrieben habe, besagt nichts darüber ob überhaupt und gegebenenfalls welche Vereinbarung zwischen den beiden bestanden haben soll. Daraus ergäbe sich höchstens, dass die Klägerin von den Betreibungsmaßnahmen des Beklagten wusste, nicht hingegen, dass sie ihn auch damit beauftragte und schon gar nicht, dass eine Teilung der Versicherungsleistung vereinbart war.
In seiner E-Mail vom 24. August 2024 schrieb der Beklagte an die Klägerin, dass er die ganze Sache beenden werde, falls sie sich nicht auf die Hälfte (Anm: der Versicherungsleistung) einigen. Auch im weiteren Verlauf dieses Schreibens drang der Beklagte auf eine Einigung (Beilage ./Q), was ebenfalls impliziert, dass es bis dahin eben keine Vereinbarung über die Aufteilung der Versicherungssumme gab.
1.3. Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Beklagten somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu wecken, weshalb es bei den bekämpften Feststellungen zu bleiben hat.
2.1. Soweit der Beklagte in seiner Berufung mit einer konkludenten Vereinbarung der Hälfteteilung argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine konkludente Willenserklärung abgegeben wurde, eine Rechtsfrage darstellt ( Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 170). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO; RS0041851), sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten als Rechtsrüge zu behandeln.
Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (RS0014157, RS0013947, RS0014146). Für den Erklärungsempfänger darf kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden bestehen ( Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB 7§ 863 ABGB Rz 6). Auch ein Schweigen bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung (vgl RS0013991).
2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen versagt die Argumentation des Beklagten, bereits aufgrund der von den Streitteilen gelebten hälftigen Güteraufteilung im Familienverband sei auch für die Versicherungssumme eine Aufteilung schlüssig vereinbart worden. Selbst wenn es zwischen den beiden über die Jahre hinweg ständige Übung gewesen sein mag, sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte hälftig aufzuteilen, ist zu bedenken, dass die Streitteile, in jenem Zeitpunkt, als das Ablehnungsschreiben der E* vom 25. November 2022 zwischen ihnen besprochen wurde, schon getrennt lebten und sich eine Scheidung bereits abzeichnete. Damit fand dieses Gespräch unter ganz anderen Vorzeichen statt, als sie für die Vermögensverteilung bis zur Trennung im Jahr 2019 galten. In jedem Fall erlaubt die bis zur Trennung praktizierte Güteraufteilung keinen zwingenden Schluss auf die (schlüssige) Vereinbarung einer gleichartigen Aufteilung ab dem Zeitpunkt der Trennung. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen, dass nämlich selbst bei einer Güteraufteilung während aufrechter Ehe ab einer Trennung die Finanzen der Eheleute getrennt geführt werden. Das wird vor allem in jenen Fällen zutreffen, in denen eine Trennung nicht friktionsfrei verlaufen ist, wovon gegenständlich auszugehen ist. Zwar räumte die Klägerin ein, unmittelbar nach der Trennung wöchentlich beim Beklagten ihre Wäsche gewaschen zu haben und ihn auch sonst gelegentlich im Rahmen von gemeinsamen Treffen mit Freunden gesehen zu haben. Allerdings gab sie weiters an, im Jahr 2022 die Scheidung angesprochen zu haben, was der Beklagte aber abgelehnt habe (ON 26.4, S 5). Das Vorbringen des Beklagten zur Zeit vor der Scheidung ist widersprüchlich. Im vorbereitenden Schriftsatz ON 15 (S 2) stellte er die Situation so dar, als sei man auch nach der Trennung im Jahr 2019 gut miteinander ausgekommen und habe diverse Freizeitaktivitäten gemeinsam unternommen, während er in der Klagebeantwortung vorbrachte, dass er in der Zeit der Trennung und nach der Scheidung kein halbwegs normales Gesprächsniveau zur Klägerin herstellen habe können (ON 7, S 3). Nicht zuletzt sprach auch der Beklagte selbst davon, dass zwischen der Trennung und der Auszahlung der Versicherungssumme vieles passiert sei und sich vieles geändert habe (ON 26.4, S 6). Von einem fortdauernden Vertrauensverhältnis zwischen den Streitteilen (vgl Berufung S 3), aufgrund dessen eine konkludente Zustimmung der Klägerin zur Aufteilung der Versicherungsleistung abgeleitet werden müsste, kann also keine Rede sein. Angesichts der geänderten Umstände durfte daher auch der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin hinsichtlich der Versicherungsleistung stillschweigend am früher gelebten Prinzip der Güteraufteilung festhielt.
Auch die Berufung auf den Scheidungsfolgenvergleich vom Juni 2023 (Beilage ./9) überzeugt nicht. Wenn der Beklagte meint, daraus würde sich ergeben, dass sämtliche ehelichen Vermögenswerte zu gleichen Teilen aufgeteilt wurden und dieses Prinzip ebenso für die Versicherungssumme gelten sollte, ist ihm entgegen zuhalten, dass darin tatsächlich nur die Aufteilung des gemeinsamen Wohnmobils geregelt wurde. Gerade der Umstand, dass die damals bereits im Raum stehende mögliche Versicherungsleistung im Scheidungsfolgenvergleich nicht erwähnt wurde, spricht dafür, dass eine Aufteilung gerade nicht beabsichtigt war; hätten die Streitteile eine Aufteilung der Versicherungssumme, deren Betreibung durch den Beklagten damals schon längere Zeit lief, beabsichtigt, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Scheidungsfolgenvergleich ebenso wie die Aufteilung des Fahrzeugs ausdrücklich geregelt worden wäre.
Ob der Beklagte seinerseits von einer Teilung der Versicherungssumme im Fall einer erfolgreichen Geltendmachung ausging, tut nichts zu Sache, da es ausschließlich darauf ankommt, was zwischen den Streitteilen (schlüssig) vereinbart war.
Insgesamt stellt sich das Ganze so dar, als hätte der Beklagte die Anspruchsbetreibung als einen weiteren Versuch gesehen, die Ehe zu retten. Nachdem er letztlich einsehen musste, dass die Klägerin nicht mehr zu ihm zurückkehren werde, behauptet er nun, man habe von Anfang an eine Hälfteteilung der Versicherungsleistung vereinbart.
3.3. Auch als Rechtsrüge sind die Ausführungen in der Berufung daher nicht zielführend.
4. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet.
5.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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