Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die vom Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 1. Oktober 2025, GZ BE*-23, erhobene Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit (seit 20. Juni 2023 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. Juni 2023, AZ Hv*, wurde A* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach den §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen, das errechnete Strafende war am 6. August 2025 (ON 2 und ON 3).
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 (ON 12) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des A* (ON 13 und ON 15) gab das Oberlandesgericht Linz teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (ON 17).
Nach Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Oktober 2025 (ON 23), der nach Durchführung einer persönlichen Anhörung in Beisein des Betroffenen und seiner Verteidigerin mündlich verkündet wurde (ON 22, S 2), die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest. Nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erbaten sich der Untergebrachte und seine Rechtsvertreterin drei Tage Bedenkzeit, die sie ungenutzt verstreichen ließen.
Die am 21. Oktober 2025 eingebrachte Beschwerde des A* (vertreten durch seine Verteidigerin, ON 24) gegen diese Entscheidung erweist sich als verspätet.
Auf den gegenständlichen Maßnahmenvollzug ist § 152a StVG unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung des § 167 Abs 1 zweiter Satz StVG unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar (11 Os 127/10a; Drexler/Weger, StVG 5§ 167 Rz 1). Es hätte daher fallbezogen nach § 152a Abs 3 StVG der Anmeldung der letztlich ausgeführten Beschwerde bedurft. Das ungenutzte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG (RIS-Justiz RS0111874).
Die nach Ablauf der dreitägigen Anmeldefrist erhobene Beschwerde (ON 24) des Untergebrachten war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden