Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 23. Oktober 2025, HR*-106, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Linz behing zu St* ein Strafverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 148 zweiter Fall StGB, welchem unter anderem eine Anzeige des B* – betreffend einen in Aussicht genommenen Autokauf und einer damit verbundenen Anzahlung von EUR 24.000,00 (ON 2.10) - zu Grunde lag. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals am 25. September 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.12). Nach einem Fortführungsantrag des B* kam es zu einer Verfahrensfortsetzung, wobei nach ergänzenden Ermittlungen am 31. Jänner 2024 neuerlich eine Einstellung des Strafverfahrens vorgenommen wurde (ON 1.21, ON 25 ff). Ein weiterer Antrag des B* auf Fortführung blieb, wie auch ein in diesem Zusammenhang erhobener Einspruch wegen Rechtsverletzung, erfolglos (insb ON 37, ON 43, ON 59, ON 64). Nachdem einem weiteren Antrag auf Fortführung des Verfahrens des B* vom 12. August 2024 (ON 65) nicht entsprochen bzw dieser vom Landesgericht Linz zu Bl* wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde (ON 67), brachte der Genannte erneut einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO ein, weil er durch die unterbliebene Behandlung seiner (neuerlichen) Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung nach § 133 StGB in seinen Opferrechten, insbesondere in seinem Recht auf Fortführung des Verfahrens, verletzt worden sei (ON 69). Mit Beschluss vom 27. September 2024 wurde der Einspruch zurückgewiesen, weil er weder fristgerecht erfolgt noch zulässig sei (ON 72). Der dagegen erhobenen Beschwerde des B* wurde nicht Folge gegeben (ON 76a.3). Am 19. und 27. Oktober 2024 stellte B* schließlich einen weiteren Antrag auf Fortführung des gegen den Angezeigten geführten Strafverfahrens (ON 78, 80). Dieser Antrag wurde am 28. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft dem Landesgericht Linz zur Einsicht und zur allfälligen Entscheidung vorgelegt (ON 1.55). Am 17. März 2025 brachte der Einschreiter zwei als „Beweisanträge“ titulierte gleichlautende Schriftsätze (datiert mit 24. Februar 2025 und 17. März 2025 [ON 85.3, 85.4]) ein , in denen er - unter anderem – jeweils die Einvernahme von Zeugen (darunter auch von sich selbst) sowie die Auswertung eines Mobiltelefons beantragte. Die Staatsanwaltschaft sah sich - nach Prüfung dieser Eingaben – nicht dazu veranlasst, das Verfahren gem § 193 Abs 2 Z 2 StPO fortzusetzen (Aktenvermerk vom 5. Juni 2025, ON 1.62). Am 6. Juni 2025 brachte der Genannte einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO ein, weil weder sein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, noch die von ihm gestellten Beweisanträge einer Erledigung zugeführt worden seien (ON 89.2). Dieser Einspruch wurde vom Landesgericht Linz abgewiesen (ON 92). Der dagegen erhobenen Beschwerde des B* wurde nicht Folge gegeben (ON 95.3)
Am 22. September 2025 und am 5. Oktober 2025 brachte der Genannte weitere Einsprüche wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO ein (ON 103.2, ON 104.2), weil zum einen „weder die Kriminalpolizei C* zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, noch die Staatsanwaltschaft Linz, gemäß § 70 StPO ihrer Informationspflicht nachgekommen sei“ und weil zum anderen seinen Beweisanträgen vom 17. März 2025 (ON 85.3,) sowie vom 24. Februar 2025 (ON 85.4) bis heute von der Staatsanwaltschaft Linz (begründungslos) nicht stattgegeben worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Linz hat diese Eingaben dem Gericht mit dem Antrag vorgelegt, die Einsprüche zurück- bzw. abzuweisen (ON 1.76, ON 1.77).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Einspruch vom 22. September 2025 (ON 103.2) als verspätet- und jener vom 5. Oktober 2025 (ON 104.2) als unzulässig zurückgewiesen (106).
Die dagegen erhobene Beschwerde des B* (ON 107.2) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Zu dem im Einspruch vom 22. September 2025 erstatteten Vorbringen kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass – weil B* die von ihm behauptete Informationspflichtverletzung spätestens am 25. September 2023 zur Kenntnis gelangte (ON 1.12) - die in § 106 Abs 3 StPO normierte sechswöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs nach § 106 Abs 3 StPO nämlich allein auf die erstmalige Kenntnisnahme der Rechtsverletzung an, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andauert. Im Übrigen wäre das Einspruchsvorbringen auch inhaltlich nicht berechtigt, weil B* bereits am 21. November 2022 vor der Polizeiinspektion D* als Zeuge vernommen worden ist. Anlässlich dieser Vernehmung wurde er über seine Opferrechte und über das Wesen der Privatbeteiligung informiert. Weiters hat er sich dem Verfahren mit einem Betrag von EUR 24.000,00 als Privatbeteiligter angeschlossen und hat bestätigt, dass ihm das standartisierte Informationsblattblatt für Opfer von Straftaten ausgefolgt wurde (ON 2.10, 3). Dieses Informationsblattblatt enthält Information gemäß § 70 StPO (allgemeine Opferrechte) und verweist darauf, dass bei Anschluss als Privatbeteiligter zusätzliche Rechte zukommen. Darüber hinaus befindet sich darin der Hinweis, dass bei Fragen Polizistinnen und Polizisten zur Verfügung stehen, die weiters über bestehende Rechte aufklären. Warum B* darüber hinaus von Beamten der Polizeiinspektion C* oder der Staatsanwaltschaft Linz iSd § 70 Abs 1 StPO belehrt werden hätte sollen, erschließt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Auch der Einspruch vom 5. Oktober 2025 (ON 104.2) wurde von der Erstrichterin mit zutreffender Begründung (unter anderem wegen Verspätung; vgl BS 5) zurückgewiesen, wobei zusätzlich einer inhaltlichen Einlassung eine entschiedene Sache entgegenstünde, hat B* doch bereits in seinem (vom Landesgericht Linz rechtskräftig abgewiesenen [vgl. ON 92, ON 95.3]) Einspruch vom 6. Juni 2025 erfolglos reklamiert (ON 89.2), dass die Beweisanträge vom 17. März 2025 (ON 85.3,) sowie vom 24. Februar 2025 (ON 85.4) unerledigt geblieben seien (vgl RIS-Justiz ).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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