Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Marion Haas und Mag. Wolfgang Raab (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Alterspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. August 2025, Cgs*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1. Jänner 1995 bis 31. August 2020 im öffentlichen Dienst tätig und bezieht seither einen Ruhegenuss nach dem Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz. Zum Stichtag 1. März 2025 hat er zudem 152 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Zeitraum Jänner 2006 bis Juni 2020), einen Beitragsmonat in der Pflichtversicherung nach dem ASVG (Jänner 2004) und acht Monate Ersatzzeiten (Präsenzdienst) erworben, womit sich eine Gesamtanzahl von 161 Versicherungsmonaten ergibt.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 lehnte die beklagte Partei mangels Erfüllung der Wartezeit die Gewährung einer Alterspension an den Kläger ab.
Diesen Bescheid bekämpfte der Kläger mit der vorliegenden, auf Zuspruch der Pensionsleistung ab dem Stichtag gerichteten Klage und machte geltend, die Nichtberücksichtigung seiner BVAEB-Versicherungsmonate bei der Wartezeit sei verfassungs- und sittenwidrig.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, Zeiten aufgrund einer Beschäftigung als öffentlich Bediensteter könnten keine Berücksichtigung finden, da öffentlich-rechtliche Versorgungssysteme von den Bestimmungen über die Wanderversicherung nicht erfasst seien.
Das Erstgericht folgte der Rechtsansicht der Beklagten und wies – ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt – das Klagebegehren ab.
Da der Kläger nach dem ** geboren sei und vor dem 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben habe, müsse für die Alterspension gemäß § 16 Abs 3 APG entweder die Mindestversicherungszeit nach § 4 APG oder die Wartezeit nach § 120 GSVG erfüllt sein.
Gemäß § 4 Abs 1 APG bestehe ein Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorlägen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben worden seien. Gemäß § 120 Abs 3 Z 2 lit a iVm Abs 4 Z 2 GSVG sei die Wartezeit erfüllt, wenn im Zeitraum der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate vorlägen. Der Kläger habe zwar 152 Versicherungsmonate aufgrund seiner Erwerbstätigkeit erworben, die erforderlichen 180 Versicherungsmonate aber nicht erreicht. Er erfülle daher weder die Mindestversicherungszeit nach dem APG noch die Wartezeit des GSVG.
Die vom Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als öffentlich Bediensteter erworbenen Zeiten könnten bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder APG nicht berücksichtigt werden, da die Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht unter die Bestimmungen der Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG bzw § 129 GSVG falle. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig mache, bestünden keine und auch eine Sittenwidrigkeit könne nicht erblickt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist nicht berechtigt .
1Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass der Kläger – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – mit seinen 161 Versicherungsmonaten weder die Mindestversicherungszeit nach § 4 APG noch die Wartezeit nach § 120 GSVG erfüllt. Auch die allfällige Sittenwidrigkeit einer Beitragszahlung ohne Auszahlung einer Leistung ist – zu Recht – kein Thema mehr.
2In seiner Rechtsrüge beruft sich der Kläger nur noch auf die Verfassungswidrigkeit des § 4 APG und des § 120 GSVG. Es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG, dass „bei der GSVG“ Versicherungszeiten der BVAEB nicht angerechnet würden, jene nach dem ASVG aber schon. Bei richtiger Rechtsansicht hätte das Erstgericht ergänzend feststellen müssen, dass der Kläger neben den Versicherungsmonaten nach ASVG und GSVG bei seiner Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft C* mehr als 180 Versicherungsmonate bei der BVAEB erworben habe. Daraus folge bei der gebotenen Anrechnung, dass der Kläger die Wartezeit bzw Mindestversicherungszeit für eine Alterspension der Beklagten erfülle.
3.1Der Kläger begehrt aufgrund seiner GSVG-Versicherungsmonate eine Alterspension von der Beklagten. § 129 GSVG sieht (parallel zu § 251a ASVG und § 120 BSVG) bei Erwerb von Versicherungsmonaten in der Gewerblichen-Pensionsversicherung, in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung Leistungen aus derjenigen Pensionsversicherung vor, der der Versicherte zugehörig ist (Abs 1).
Die Zugehörigkeit richtet sich für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters grundsätzlich nach der größeren Zahl an Versicherungsmonaten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Abs 3), im Fall des Klägers also dem GSVG. Beitragsmonate nach dem ASVG und nach dem BSVG gelten in diesem Fall als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz (Abs 8)
3.2Leistungen erhält ein Mehrfachversicherter mit Zeiten nach ASVG, GSVG und BSVG somit nur von jener Pensionsversicherung mit den meisten Versicherungsmonaten; die anderen Versicherungszeiten werden vom zuständigen Träger so behandelt, als ob sie bei ihm erworben worden wären (vgl RIS-Justiz RS0107675, RS0085037, RS0085021). Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert; er kann nach allen Systemen nur einmal eintreten (RIS-Justiz RS0107674 insb 10 ObS 297/99w).
3.3 Von Beitragszeiten als öffentlich-rechtlich Bediensteter ist in den Bestimmungen über die Mehrfachversicherung keine Rede.
Während demnach Versicherungsmonate nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG wechselseitig für einen Anspruch auf Alterspension berücksichtigt werden, ist eine Berücksichtigung von in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegten Versicherungsmonaten nicht vorgesehen. Die Gruppe der Beamten ist in das System der Mehrfachversicherung nicht einbezogen, weil der Grundsatz der Mehrfachversicherung nicht lückenlos umgesetzt ist ( Panhölzl in SV-Komm § 251a [326.Lfg] Rz 27).
Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis iSd § 308 Abs 2 ASVG ( Ziegelbauer in Sonntag, GSVG 14 § 172 Rz 8; ders in Sonntag, ASVG 16§ 308 Rz 8). Wird nunmehr ein Versicherter in einem solchen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis daneben auch noch pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig, zB ein Beamter, der eine nach dem ASVG vollversicherte Nebenbeschäftigung ausübt, erwirbt er Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung, aus denen aber nur dann ein Leistungsanspruch entsteht, wenn für diese neuen Zeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden und dazu gehört auch die Erfüllung der Mindestversicherungszeit bzw der Wartezeit (vgl Resch in Tomandl/Felten, Sozialversicherungssystem [40.Erg-Lfg] 2.4.8.1.2 [428/13] und 2.4.8.3 [428/17]).
3.4 Nach der bestehenden Gesetzeslage hat der Kläger daher mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf die begehrte Alterspension neben seinem Ruhegenuss. Die „BVAEB-Versicherungsmonate“ sind bei der Wartezeit für eine GSVG-Alterspension nicht anzurechnen.
Die Rechtsansicht des Klägers würde außerdem zu einer doppelten Berücksichtigung der Beitragszeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis führen – nämlich beim Anspruch auf Ruhegenuss und bei der Wartezeit für die GSVG-Alterspension. Das wäre aber systemwidrig: Entweder es gibt zwei getrennte Leistungen ohne wechselseitige Anrechnung oder (wie im System der Mehrfachversicherung) eine Leistung unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten aus dem anderen Bereich.
4 Die Nichtanrechnung von Beitragsmonaten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Wartezeit für eine GSVG-Pension ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfassungswidrig:
4.1 Da es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (bzw den daraus resultierenden Ruhegenüssen) und der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, ist eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl VfSlg 14.842).
4.2Zudem entspricht es dem auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst. Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können (RIS-Justiz RS0116064 insb [T1]).
Das Ergebnis, dass ein Versicherter trotz des Vorliegens von Beitragsmonaten mangels Erfüllung der Wartezeit keine Pensionsleistung erhält, ist dem ASVG (bzw hier GSVG) immanent. Allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, liegt eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0102041 insb 10 ObS 22/05s; vgl zur Verfassungskonformität der Mehrfachversicherung ohne Beitragsrückerstattung 10 ObS 297/99w).
In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung: Es muss daher in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (OGH 10 ObS 60/98s).
4.3Auch dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig macht, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken (RIS-Justiz RS0056550). Es sollen nur Personen in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft schon eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung dieser Gemeinschaft entsprechend beigetragen haben. Die Wartezeit ist als Instrument zur Begrenzung des versicherten Risikos in Sozialversicherungssystemen gebräuchlich (OGH 10 ObS 4/92, 10 ObS 146/99i). Von einer Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums kann keine Rede sein.
5 Die Berufung ist daher nicht erfolgreich; es hat bei der Klagsabweisung zu bleiben.
Der Kläger hätte im Übrigen jederzeit selbst einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof stellen können.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens bedarf es jedenfalls auch berücksichtigungswürdiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Solche werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
7Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Berufungsentscheidung von keiner erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Es konnte auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
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