Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. März 2025, Hv*-34, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Dostal, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Rehrl durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Adhäsionserkenntnis wurde die Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, an die Privatbeteiligte B* C* GmbH einen Schadenersatz in der Höhe von EUR 143.181,87 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat sie sich im Zeitraum von 2. Jänner 2022 bis 31. Juli 2023 in ** ihr als „Shopleiterin“ des Geschäfts „B*“ anvertraute Güter der B* C* GesmbH im 5.000,00 Euro übersteigenden Wert von EUR 143.181,87 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie „zuvor am Lottoterminal aktivierte Rubbel– und Brieflose ohne Kundenauftrag und Bezahlung“ (US 3: nach dem Öffnen bzw Aufrubbeln) einlöste und sich die Gewinne selbst ausbezahlte oder ausbezahlen ließ.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2025 (ON 38.3) - die von der Angeklagten angemeldete (AS 29 in ON 33) und auch ausgeführte (ON 35.1) Berufung, mit der sie eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, weiters die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum sowie (im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB wirkend) das deutliche Überschreiten der Wertqualifikation unddie Ausnützung einer Vertrauensstellung. Damit wurde der Strafzumessungskatalog vollständig zur Darstellung gebracht, wobei die innerhalb der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit begangene wiederholte Tatbegehung (vgl US 4, 6) dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB fallbezogen höheres Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0107400; Ebner in WK 2StGB § 33 Rz 3)
Bei Abwägung der Strafzumessungslage und den allgemeinen iSd § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht gefundene Sanktion mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Tat nicht als zu streng bemessen und damit – entgegen dem Berufungsbegehren – keiner Herabsetzung zugänglich.
Zum Adhäsionserkenntnis:
Der Zuspruch von EUR 143.181,87 an die Privatbeteiligte B* C* GmbH aus dem Titel des Schadenersatzes ist durch den Schuldspruch dem Grunde und der Höhe nach gedeckt, entspricht er doch exakt jenem Schaden, welchen die Privatbeteiligte durch das festgestellte strafbare Verhalten der A* erlitten hat (die Feststellungen dazu finden sich auf US 3f, die damit korrespondierende Begründung auf US 5f). Weil – entgegen der Berufungsschrift – die Privatbeteiligte ihren Anspruch sehr wohl beziffert hat (ON 12) und die Angeklagte zum Privatbeteiligtenanspruch in der Hauptverhandlung vernommen wurde (AS 27 in ON 33), kommt auch der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis kein Erfolg zu (RIS-Justiz RS0101311).
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