Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. August 2025, Hv*–79, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, sowie des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Lepeska durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das eine den Angeklagten begünstigende fehlerhafte Vorhaftanrechnung (vgl US 9) und einen unbekämpft gebliebenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO enthält, wurde der ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB (II.), des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (IV.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 27. März 2025 in **
I. B* C* dadurch, dass er ihn gegen den Eingangsbereich des Mehrparteienobjekts in der **-Straße ** drückte, ihn zu Boden stieß und mehrfach mit der Faust auf ihn einschlug, am Körper in Form einer Abschürfung im Bereich des rechten Handrückens verletzt,
II. B* C* durch die in unter Punkt I. angeführte Handlung und dadurch, dass er ihm ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm aus der Hand nahm, dieses aufklappte und ihn sodann mit dem Messer in der Hand aufforderte, er möge die zuvor übergebenen Substitoltabletten zurück geben oder den restlichen Kaufpreis bezahlen, sohin durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises oder zur Rückgabe der Substitoltabletten zu nötigen versucht,
III. mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er B* C* unter Anwendung von Körperkraft dessen Mobiltelefon aus der Hand riss und an sich nahm, wobei es beim Versuch blieb, weil ihn B* C* beim Fluchtversuch anhalten konnte,
IV. eine fremde bewegliche Sache, nämlich das unter Punkt II. angeführte Klappmesser, B* C* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Klappmesser im Anschluss an die unter Punkt II. angeführte Tathandlung in seine Hosentasche steckte und die Örtlichkeit zu verlassen versuchte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten angemeldete- (ON 69) und auch ausgeführte (ON 81) Berufung, mit der er eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass beim Angeklagten bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB (der keinen Vollzug der Freiheitsstrafen voraussetzt) vorliegen: die beiden Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (Pos. 1 und 2 der Strafregisterauskunft) sind strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 StGB sind jeweils erfüllt, sodass von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren auszugehen ist. Ein Umstand, der von der Anklagebehörde unbekämpft geblieben ist.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung mildernd das Geständnis zu Faktum I. und dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, erschwerend hingegen zwei (richtig: drei) einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, den raschen Rückfall sowie die Begehung der Taten (richtig: einer Tat [II.]) unter Einsatz einer Waffe. Im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB wurde zudem die Tatbegehung während offener Probezeit schuldaggravierend gewertet.
Weil das Rechtsinstitut der offensiven Selbsthilfe die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zum Ziel hat und dabei die Grenzen des Angemessenen nicht überschritten werden dürfen (RIS-Justiz RS0009026), kann sich der Angeklagte, der sich durch den Zeugen C* aus einem schuldrechtlich nichtigen Geschäft mit psychotropen Stoffen (§ 879 ABGB) um den Betrag von bloß EUR 10,00 übervorteilt gefühlt hat, auch in Anbetracht seiner überbordenden und unangemessenen Delinquenz zum Nachteil des Opfers nicht darauf berufen, durch sein Verhalten diesem Rechtfertigungsgrund nahe gekommen zu sein.
Dass er – wie er weiters ins Treffen führt - sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung hinreißen hat lassen, sodass ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB zuzubilligen sei, ist ebenfalls nicht indiziert, sprechen die mehrfachen Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter zum Nachteil des Opfers (vgl US 4f) gegen eine derartige heftige emotionale Situation und würde es außerdem wegen der nach Anlass und Gesamtzusammenhang völlig übersteigerten Reaktion (vgl Birklbauer in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 76 Rz 64) bereits einer solchen am Kriterium der vom Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen zu beurteilenden allgemeinen Begreiflichkeit mangeln ( Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 34 Rz 20).
Ausgehend von einem – korrigierten - Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Heranziehung der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die bloß mit einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausgemittelte Freiheitsstrafe nicht reduktionsfähig.
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt, ist gemäß § 43a Abs 4 StGB (unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB) ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Weil von einer derart qualifiziert günstigen Spezialprognose, die primär auf „extreme Ausnahmefälle“, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen abstellt ( Tipold in Leukauf/Steininger,StGB Update 2020 § 43a Rz 16), in Ansehung des getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalls nicht gesprochen werden kann, liegt die in spezialpräventiver Sicht im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte günstige Prognose des § 43a Abs 4 StGB nicht vor, sodass die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommt.
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