Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Martina Kronsteiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 2025, Cgs*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich des unbekämpft gebliebenen Teils zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rehabilitationsgeld sowie in eventu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ab 1. November 2024 zu gewähren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Invaliditätspension an die Klägerin ab und verneinte einen Anspruch sowohl auf Maßnahmen der beruflichen als auch der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld.
Diesen Bescheid bekämpfte die Klägerin mit der vorliegenden, aus dem Spruch ersichtlichen Klage und macht geltend, aufgrund ihrer Leiden, insbesondere ihrer schweren Depression, zu keiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr in der Lage zu sein.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, die Klägerin sei nicht überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen und gesundheitlich noch zu einer Reihe von Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie von Rehabilitationsgeld (gemeint wohl: bejahte für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung) und wies das Mehrbegehren auf eine Invaliditätspension ab.
Streitpunkt im Berufungsverfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG. Dazu traf das Erstgericht zusammengefasst folgende, im bekämpften Umfang kursiv wiedergegebene Feststellungen:
Die über 50 Jahre alte Klägerin kann noch 25 Wochenstunden hauptsächlich im Sitzen arbeiten. Gehende und stehende Tätigkeiten sind ihr für maximal 20 Minuten möglich, danach muss sie zumindest eine Stunde im Sitzen arbeiten können. In 10 % der Schicht kann sie bis 5 kg tragen und 10 kg heben. Möglich ist die Erledigung von Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck, nicht hingegen überdurchschnittlichem Zeitdruck. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist hinsichtlich der psychischen Leiden bei einem regelmäßigen Facharztbesuch und einer Psychotherapie innerhalb der nächsten sechs Monate wahrscheinlich. Mit ihrem verbleibenden Leistungskalkül könnte die Klägerin noch als Hilfskraft in einer internen Poststelle oder als Angestellte in der Registratur, Statistik oder im Archiv arbeiten.
Die Klägerin hat keine Ausbildung abgeschlossen und arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bzw als Reinigungskraft. Von den insgesamt 383 erworbenen Versicherungsmonaten resultieren 313 aus einer Erwerbstätigkeit.
Von Oktober 2023 bis Juli 2024 war die Klägerin als arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld (Beilagen ./1, ./2). Auch danach war sie weiter arbeitslos gemeldet (informative Befragung der Klägerin, ON 27.2 S 2).
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht einen Berufsschutz und bejahte das Vorliegen eines Härtefalls. Die Klägerin habe das 50. Lebensjahr vollendet, habe 360 Versicherungsmonate, davon 240 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben, sei seit 12 Monaten arbeitslos gemeldet und könne nur noch Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil verrichten. Da ihr Zustand besserbar sei, gebühre keine Invaliditätspension.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist berechtigt .
1Gemäß § 255 Abs 3a ASVG gilt eine versicherte Person, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs 1 und 2 tätig war, auch dann als invalid, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet hat (Z 1), mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war (Z 2), mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat (Z 3) und nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann (Z 4).
2.1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung zur durchgehenden Arbeitslosmeldung der Klägerin ab Oktober 2023 und begehrt statt dessen die Feststellung, die Klägerin sei von 3. Oktober 2023 bis 16. Jänner 2024 sowie ab 23. Jänner 2023 arbeitslos gemeldet gewesen sei und habe Arbeitslosengeld bezogen, von 17. bis 22. Jänner 2024 hingegen sei sie einer der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit nachgegangen.
Das Erstgericht habe offensichtlich nur den Verdichteten Versicherungsverlauf (Beilage ./2) berücksichtigt, nicht hingegen die Unverdichteten Basisdaten (Beilage ./1), aus denen sich die der Pflichtversicherung unterliegende Tätigkeit ergebe.
2.2 Die Klägerin bestreitet das Bestehen eines Dienstverhältnisses nicht, beruft sich allerdings unter Vorlage der An- und Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Beilagen ./H, I) sowie des Auflösungsschreibens der Arbeitgeberin (Beilage ./J) auf einen bloßen Vermittlungsversuch des Arbeitsmarktservice, der nach drei Tagen gescheitert sei. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, sodass das Dienstverhältnis vom Dienstgeber in der Probezeit gelöst worden sei. Dieser fehlgeschlagene Arbeitsversuch habe die einjährige Arbeitslosigkeit im Sinne der Härtefallklausel nicht unterbrochen, sodass die begehrte Feststellung rechtlich irrelevant sei.
2.3Das Erstgericht gründet die Feststellung der durchgehenden Arbeitslosmeldung von einem Jahr vor dem (eingeschränkten) Stichtag 1. November 2024 auf Beilage ./1 (Unverdichtete Basisdaten) und Beilage ./2 (Verdichteter Versicherungsverlauf). Da sich aus Beilage ./1 S 15 eine Pflichtversicherung als Arbeiterin vom 17. bis zum 22. Jänner 2024 ergibt, ist die getroffene Feststellung aktenwidrig. Die zu Recht von der Beklagten bekämpfte Feststellung ist durch die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu ersetzen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl RIS-Justiz RS0116014; A.Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 503 Rz 20). Abgesehen davon räumt die Klägerin das Bestehen eines Dienstverhältnisses auch ein.
Auszugehen ist daher von einer Arbeitslosmeldung von 3. Oktober 2023 bis 16. Jänner 2024, einem Dienstverhältnis von 17. bis 22. Jänner 2024 und einer erneuten Arbeitslosmeldung ab 23. Jänner 2024.
Folglich bleibt die Frage zu klären, ob dieses kurze Dienstverhältnis der Erfüllung der Voraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG entgegen steht.
3.1 Nach den Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 206) soll die mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, eingeführte Härtefallregelung die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt in einem engen Segment einschränken und stark leistungseingeschränkten ungelernten ArbeitnehmerInnen einen Zugang zu einer Invaliditätspension oder Erwerbsunfähigkeitspension bzw zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Diese Regelung soll auf eine sehr kleine Zahl von Härtefällen beschränkt bleiben.
3.2 Daher bezweckt auch die Anspruchsvoraussetzung der mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag andauernden Arbeitslosmeldung, die Zahl der potenziellen Leistungsbezieher zu begrenzen. Offensichtlich sollen nur Personen, die arbeitslos gemeldet sind und deren Erwerbsaussichten aus Gesundheitsgründen nachweislich (Verlust des Arbeitsplatzes, Vermittlungsprobleme) sehr gering sind, Härtefälle sein und Pensionsansprüche aus der Härtefallregelung erwerben können (OGH 10 ObS 89/12d [Pkt 2.3], 10 ObS 97/16m [Pkt 4.2]; Reschin SV-Komm § 255 ASVG [252.Lfg] Rz 152). Entscheidend ist, dass die potenziellen Leistungsbezieher nach Verlust ihres Arbeitsplatzes trotz einjähriger Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice keine neue Arbeitsstelle finden konnten (OGH 10 ObS 147/14m [Pkt 2]).
Arbeitslos gemeldet bedeutet nicht, dass der Pensionswerber arbeitssuchend gemeldet („vorgemerkt“) sein muss, sodass der Bezug von Krankengeld oder eines Pensionsvorschusses nicht schadet ( Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 139b mwN).
3.3Ausgehend vom klaren Wortlaut der Bestimmung und von deren Intention, die Zahl der Leistungsbezieher zu limitieren, steht ein Dienstverhältnis – mag es noch so kurz gedauert haben – der Anwendung der Härtefallregelung entgegen. Ein Versicherter erfüllt die Voraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nur, wenn er tatsächlich zwölf Monate durchgehend arbeitslos gemeldet ist.
Aus welchem Grund ein Dienstverhältnis eingegangen und wieder beendet wurde, ist nicht relevant. Daher bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem (neuen) Vorbringen der Klägerin, es habe sich um einen bloßen Vermittlungsversuch des AMS gehandelt, der am Leistungskalkül der Klägerin gescheitert sei. Weder ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eine Erörterung erforderlich noch sind ergänzende Feststellungen zu treffen.
Hätte der Gesetzgeber Arbeitsversuche als unschädlich erachtet, hätte er das zum Ausdruck gebracht (vgl etwa zur Waisenpension § 252 Abs 2 Z 3 iVm Abs 3 ASVG, wonach die Angehörigeneigenschaft bei einem gescheiterten Arbeitsversuch wieder auflebt).
3.4Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 12 Abs 5 AlVG Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, nicht als Beschäftigung im Sinn des (Arbeitslosigkeit definierenden) § 12 Abs 1 AlVG gelten. Abs 5 leg cit bezieht sich auf die vom AMS anzubietenden Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen ( Pfeil,AlV-Komm § 12 [97.Lfg] Rz 6, 49) und nicht auf „normale“ Dienstverhältnisse, auch wenn diese über Vermittlung des Arbeitsmarktservice zustande kommen. Wer in einem Dienstverhältnis steht, ist gemäß §12 Abs 3 lit a AlVG nicht arbeitslos.
4.1 Liegt aber keine „planwidrige Unvollständigkeit“ der gesetzlichen Regelung vor und erfordert der Normzweck keine Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall, ist die Berufung berechtigt. Für die Anwendung der Härtefallregelung fehlt die Voraussetzung der zwölfmonatigen Arbeitslosmeldung vor dem Stichtag.
4.2 Darauf, welche (bislang mit den Parteien nicht erörterten) Tätigkeiten die Klägerin mit ihrem verbliebenen Leistungskalkül noch verrichten kann und ob es sich dabei um Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil handelt, kommt es nicht mehr an.
5 Der Berufung ist Folge zu geben und das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
6Die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens bedarf es kumulativ neben rechtlichen Schwierigkeiten auch berücksichtigungswürdiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse (OGH 10 ObS 31/24t, 10 ObS 98/24w, 10 ObS 25/25m). Solche werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
7Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die Berufungsentscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die Klägerin absolvierte zwar keine vom Arbeitsmarktservice finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 12 Abs 5 AlVG, allerdings haben gemäß § 38a AMSG die regionalen Geschäftsstellen des AMS nicht nur für die Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zu sorgen, sondern primär dafür, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus Alters- oder Gesundheitsgründen erschwert ist, eine zumutbare Beschäftigung angeboten wird. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der von der Klägerin behauptete (mit den Parteien aber noch nicht erörterte) „Arbeitsversuch“ – sollte er ein solcher iSd § 38a AMSG gewesen sein – für die Anwendung der Härtefallregelung unschädlich ist.
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