Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Mag. DDDr. A* , geboren am **, Arzt, **, **straße **, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Bausachverständiger, **, **, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in Nußdorf am Attersee, wegen EUR 132.050,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.000,00), über Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2025, Cg* 26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.047,72 (darin enthalten EUR 674,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer einer Seeliegenschaft, welche ua vom Kläger und seiner Familie seit Jahren als Badeplatz genutzt wird. Vom Ufer weg führt ein Holzsteg in den See. Diesen nutzte der Kläger auch dafür, ein Beiboot ins Wasser zu lassen, um zu seinem an einer Boje festgemachten Segelboot zu gelangen. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2016 entrichtet der Kläger ein jährliches Benützungsentgelt von EUR 500,00. Am 30. August 2024 stürzte der Kläger vom Steg und verletzte sich.
Mit Klage vom 15. November 2024 begehrte der Kläger EUR 25.000,00 an Schmerzengeld, EUR 107.050,00 an Deckungsbeitrag dafür, dass er vom 1. September 2024 bis 6. Jänner 2025 seine Wahlarztordination nicht betreiben habe können, sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Spätfolgen. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass die Benützung des Badestegs vereinbart worden sei, auch durch andere Badegäste erfolge und vom Beklagten nie untersagt worden sei. Am 30. August 2024 sei der Kläger beim Wassern seines Schlauchboots auf der rechten Seite des Holzstegs gegangen und habe aufgrund eines losen, nunmehr mit neuen Schrauben fixierten Holzbretts sein Gleichgewicht verloren. Beim Sturz ins Wasser habe er eine Luxation des Ellbogens rechts erlitten. Das Nachgeben des Bretts sei für den Kläger unvorhersehbar gewesen. Der Beklagte habe seine vertragliche Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Auf Grund der erlittenen Verletzung seien Dauer- und Folgeschäden nicht auszuschließen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass ein Unterbestandgabeverbot für den Steg vorliege und keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger bestehe, welche die Benützung des Stegs vorsehe. Dieser habe sich am Vorfallstag in einwandfreiem Zustand befunden. Der Beklagte inspiziere den Steg regelmäßig und würde Instandhaltungsarbeiten umgehend erledigen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 4 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Holzbretter des Stegs weisen den gleichen Witterungszustand auf. Die Schrauben sind teilweise rostig. An einem Brett, nämlich dem 20. Brett von Seerichtung (Stegende) gezählt, befinden sich zwei neue Schrauben im Brett. Auf diesem Brett sind Kratzer vorhanden.
Der Steg wurde vom Beklagten 2009 errichtet. Wenn etwas am Steg zu reparieren ist, dann nimmt der Beklagte diese Arbeiten auf seine Kosten vor.
Der Beklagte ist ausgebildeter Zimmermann, Verkehrssicherheitsprüfer sowie Bausachverständiger und führt jedes Frühjahr (vor der Badesaison) eine Stegwartung durch. Dabei wird der Steg am äußeren Rand abgeschritten, um herauszufinden, ob lockere Bretter vorhanden sind. Wenn sich Bretter bewegen, werden diese nachgeschraubt. Der Beklagte geht auch ins Wasser, um den Steg von der Seite und von unten zu prüfen. Auch nach Unwetterereignissen, hohem Wellengang, Hochwasser oder Sturm erfolgt eine solche Wartung. Die letzte Wartung des Stegs erfolgte Ende Juni 2024. Dabei verschriftlichte der Beklagte keine Mängel. Wenn Mängel vorhanden sind, werden diese sofort repariert. Der Beklagte und seine Familie sind auch selbst regelmäßig am Badeplatz.
Am 30. August 2024 betrat der Kläger den Steg, ging diesen am rechten Rand entlang und stürzte, nachdem er etwa 2,9 bis 3,5 m auf dem Steg, von der Wiese kommend, gegangen war , in das Wasser. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb der Kläger in das Wasser stürzte und ob am 30. August 2024 ein loses Brett am Steg vorhanden war .
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung auch den Badesteg benützen habe dürfen und die Haftung des Beklagten nach Vertragsrecht zu beurteilen sei. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden habe grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger habe sich darauf gestützt, dass er aufgrund eines losen Bretts vom Steg gestürzt sei. Es habe aber weder eine Gefahrenquelle noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgelegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung verbunden mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt, dem Klagebegehren nach Beweiswiederholung und -ergänzung durch das Berufungsgericht stattzugeben.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die Einvernahme der englischen Zeugin durch das Erstgericht mittels Videokonferenz (Zoom) unter Verwendung des Tablets des Beklagten im Zuge des Lokalaugenscheins am 20. Mai 2025 (ON 21.5 S 18). Die Zeugin hätte geladen und vor dem erkennenden Gericht einvernommen werden müssen, hilfsweise zumindest vor dem zuständigen Rechtshilfegericht; möglicherweise wäre es dann zu günstigeren Angaben für den Kläger gekommen. Insbesondere hätte auch die tatsächliche Sturzstelle besser lokalisiert werden können.
1.1.1Gemäß § 277 ZPO hat das Gericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch den ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter wäre unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Diese Regelung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Einvernahme im Rechtshilfeweg grundsätzlich vorliegen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 277 Rz 1), was sich für Zeugen aus § 328 Abs 1 ZPO ergibt.
1.1.2§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen (der Gerichte) zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht (OGH 2 Ob 60/25z [Rz 25 u 40 f] mwN).
1.1.3 Die vom Erstgericht durchgeführte Einvernahme der in England wohnhaften Zeugin via Videokonferenz (Zoom) entspricht damit nicht den prozessualen Vorschriften.
1.1.4
1.1.5 Die Zeugin konnte die Unfallstelle „nur“ auf die erste Hälfte des Stegs von der Wiese kommend eingrenzen. Dem Berufungsgericht ist nicht erkennbar und legt dies die Berufung auch nicht dar, inwieweit eine Vernehmung der Zeugin per Videokonferenz von Gericht zu Gericht durch das zuständige Rechtshilfegericht (in England) oder durch das erkennende Gericht selbst vor Ort zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Zeugenaussage (nämlich Sturz im Bereich des 20. Bretts aus Seerichtung) hätte führen sollen.
1.2 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger zudem geltend, dass das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten für biomechanische Rekonstruktion und unfallanalytische Beurteilung von Verletzungen, Bewegungsanalyse und Sturzgeschehen nicht eingeholt habe. Dadurch wäre die Kausalität des Kippvorgangs des Bretts für die Verletzungen des Klägers nachgewiesen worden. Davon unterscheidet sich jedoch das Beweisthema in erster Instanz, beantragte doch der Kläger die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass er sich beim Sturz nicht rückwärts bewegt habe (ON 7 S 3). Davon ging das Erstgericht aber ohnehin aus (ON 26 S 6 iVm S 14), sodass keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2 In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die (oben) kursiv dargestellten erstgerichtlichen Feststellungen zur Unfallstelle sowie zur Unfallursache und begehrt die Ersatzfeststellung, circa 2,6 m vor der Stiege durch das Kippen eines Bretts in den See gestürzt zu sein.
2.1 Lediglich der Kläger schilderte vor Gericht einen solchen Unfallhergang, während die anderen einvernommenen Personen eine andere Sturzstelle beschrieben und ein loses Brett nicht bestätigen konnten. Wenn auch die Berufung versucht, die Zeugen als unglaubwürdig und unverlässlich darzustellen, gelingt es ihr nicht, zwingende Gründe anzuführen, warum den Angaben des Klägers eher Glauben zu schenken gewesen wäre.
2.2 Das Lichtbild (Blg ./5) zeigt die Zeugin C* auf einer Bank unter einem Baum sitzend, während der Kläger noch in einer Entfernung von einigen Metern sein Boot über die Wiese zieht. Dem Foto kann damit nicht entnommen werden, dass sich die Zeugin im Zeitpunkt des Sturzes nicht in Sichtweite des Stegs befand. Wenn der Kläger nicht nachvollziehen kann, wie die Zeugin aufgrund ihrer körperlichen Gesundheit zwischen dem Vorbeiziehen des Beiboots und seinem Sturz zur Badekabine gelangen konnte, so geht diese offenbar von einem anderen zeitlichen Ablauf aus. Über Vorhalt der Lichtbildbeilage ./5 schilderte nämlich die Zeugin (vgl ON 21.5 S 24), dass der Kläger zunächst zur Kabine ging und die Zeugin ihm „ziemlich gleich danach“ folgte.
2.3 Dass von der damaligen Sitzposition der Zeugin D* aus sowie über die durchgeführte Videokonferenz via Zoom eine „genaue Lokalisierung des Unfallorts“ schwierig ist, mag zutreffen. Die Zeugin vermochte aber auch keine exakte Position zu nennen, sondern konnte die Unfallstelle – wie bereits oben dargelegt – nur auf die erste Hälfte des Stegs und „sehr früh“ eingrenzen.
2.4 Wie bereits das Erstgericht ausführte, lassen sich die Wahrnehmungen der beiden Zeuginnen mit den Angaben des Zeugen E* ebenfalls in Übereinstimmung bringen. Zutreffend ist, dass der Zeuge den Sturz selbst nicht beobachten konnte, jedoch sah, wo der Kläger im Wasser lag. Dass sich entsprechend den Berufungsausführungen der Kläger nach seinem „Sturz ins Wasser in Richtung des Ufers bewegt haben kann“ ist durchaus möglich, stellt aber (schon der Formulierung nach) eine bloße Vermutung dar, die in keinem Beweisergebnis Deckung findet. Der Kläger selbst beschrieb, dass er im Wasser lag, sich aufbewegte und dann „eh schon die Anderen“ kamen (ON 21.5 S 30). Dass er sich (alleine) Richtung Ufer bewegte, schilderte der Kläger hingegen nicht.
2.5 Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass Beweisergebnisse auch für die Unfallschilderung des Klägers sprechen. Dass sich der Sturz am Beginn des Stegs ereignete, brachte der Kläger aber in der Klage selbst vor (ON 1 S 2). Dieses Vorbringen lässt sich in Deckung mit den von ihm vorgelegten Urkunden bringen. Wenn auch der Kläger keine maßstabsgetreue Skizze vom Steg (Blg ./B) anfertigte, so hat er dennoch das (vermeintlich) lose Brett in der ersten Hälfte des Stegs eingezeichnet. Der Hinweis, er sei kein Doktor der Technik mag zutreffend sein, doch hat der Kläger immerhin an der TU ** das Diplomstudium der Architektur absolviert und in diesem Fach auch promoviert. Ebenfalls findet sich die Markierung der Sturzstelle in der vom Kläger vorgelegten Luftbildaufnahme (Blg ./A) in der ersten Hälfte des Stegs.
2.6 Selbst unter Außerachtlassung der Angaben der in England wohnhaften Zeugin könnte damit allenfalls eine Negativfeststellung zur Unfallstelle getroffen werden. Diese würde aber aufgrund der Beweispflicht des Klägers zu seinen Lasten gehen.
2.7 Ob nun ein loses Brett vorlag oder nicht, kann damit dahingestellt bleiben, ist dem Kläger doch der Beweis, dass er gerade an dieser Stelle stürzte, nicht gelungen. Ergänzend ist aber anzumerken, dass insbesondere die Wahrnehmungen des Sohns des Klägers einige Tage nach dem Vorfall für ein lockeres Brett am Unfalltag sprechen. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Diele zum Vorfallszeitpunkt doch noch den notwendigen Halt aufwies, konnte doch keiner der befragten Badegäste ein loses Holzbrett bestätigen. Zutreffend ist, dass diese Wahrnehmungen grundsätzlich nicht gegen die begehrte Ersatzfeststellung sprechen; Beweisergebnisse, die nahezu zwingend nur diesen einen Schluss zulassen, liegen aber ebenfalls nicht vor. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse und Argumente gibt, die für den Prozessstandpunkt des Klägers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2.8 Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse trifft es beim Berufungsgericht jedenfalls auf keine Bedenken, wenn das Erstgericht nach seiner Überzeugung bestimmte Tatumstände weder als erwiesen noch als nicht erwiesen annahm und daher die bekämpften non-liquet-Feststellungen traf.
3 Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen zur Lösung anstanden.
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