Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , **, **, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Beklagte B* S.p.A., **, **, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 58.000,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 6.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29. August 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.884,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der in Österreich wohnhafte Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Mai 2016 von einem in Deutschland ansässigen Fahrzeughändler ein Gebrauchtfahrzeug des Herstellers ** mit einem Basisfahrgestell der Marke ** um EUR 58.000,00. Die in Italien ansässige Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrgestells. Das Fahrzeug wurde dem Kläger in Deutschland übergeben.
Der Kläger begehrt aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 58.000,00 s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges, hilfsweise EUR 52.200,00 s.A. gestützt auf Preisminderung, und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Fahrzeuges mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen. Beim Typenschein und dem von der Beklagten ausgestellten COC-Papier handle es sich um eine Herstellergarantie im Sinn des § 9b KSchG, die eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien bewirke. Zur internationalen Zuständigkeit beruft sich der Kläger auf Art 7 Nr 1 und 2 EuGVVO 2012. Er stütze sich auch auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 17 EuGVVO, da auch das deliktische Verhalten der Beklagten zweifellos einer Vertragsverletzung entspreche (Nichterfüllung des Garantievertrages). Darüber hinaus gründe er seine Ansprüche auch auf eine vertragliche Grundlage, namentlich aufgrund der Ausstellung des sogenannten COC-Certificate of Conformity (Teil des Typenscheins) durch die Beklagte. Die COC als Garantieerklärung des Fahrzeugherstellers habe eine Doppelfunktion: Sie sei an den individuellen Käufer eines typengenehmigten Fahrzeugs gerichtet. Mit ihrer ausdrücklichen Referenz zu den Zulassungsbehörden aller Mitgliedsstaaten garantiere sie zugleich gegenüber diesen Behörden, dass die für die Typengenehmigung erklärten Herstellerangaben und ihren Erklärungsinhalt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen richtig gewesen seien. Aus der Unrichtigkeit der doppelten Garantieerklärung hafte der Fahrzeughersteller unbeschränkt. Die COC schaffe eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer eines Fahrzeuges.
Die Beklagte erhob die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des Erstgerichtes. Mangels eines tatsächlich bestehenden Vertragsverhältnisses liege kein Anwendungsfall des Art 7 Nr 1 EuGVVO vor. Die Ausstellung eines Typenscheins oder des COC-Papiers begründe keinen Garantievertrag. In diesen Papieren würden lediglich technische Daten zum Fahrzeug festgehalten. Durch deren Ausstellung entstehe keine Verpflichtung, die mit dem Kaufvertrag im Zusammenhang stünde. Der Erfolgsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO knüpfe nach der Judikatur ausdrücklich am Ort der Übergabe des Fahrzeuges an. Deliktische Ansprüche würden nicht unter den Verbrauchergerichtsstand des Art 17 EuGVVO fallen. Dafür wäre eine vertragliche Beziehung Voraussetzung, die aber nicht vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht zu Art 7 Nr 1 und 17 EuGVVO 2012 aus, dass beide Bestimmungen für ihre Anwendung eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen voraussetzen würden. Dafür sei eine direkte Beziehung erforderlich (6 Ob 18/17s = RS0131536). Im vorliegenden Fall bestehe jedoch keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger habe das Fahrzeug von einem in Deutschland ansässigen Händler gekauft. Die Rechtsansicht des Klägers, dass die Ausstellung eines Typenscheines oder des COC eine Garantieerklärung im Sinn des § 9b KSchG darstelle und einen (Garantie-)vertrag zwischen den Streitteilen begründe, werde nicht geteilt.
Ein Vertrag komme durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Durch eine Willenserklärung werde eine rechtliche Absicht zum Ausdruck gebracht. Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen sei, sei ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich sei, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliege. Sowohl für das Vorliegen als auch für die Bedeutung einer Erklärung komme es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen habe dürfen. Nach § 914 ABGB sei bei Auslegung einer Willenserklärung zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich sei die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen seien (mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Das COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) sei ein Dokument, das vom EU-Gesetzgeber 1996 für Personenkraftwagen und später für andere Fahrzeugtypen eingeführt worden sei, um den grenzüberschreitenden Kauf, Verkauf und die Re-Importierung von Fahrzeugen innerhalb des EU-Binnenmarktes zu ermöglichen bzw zu vereinfachen. Es sei die Erklärung des Fahrzeugherstellers, dass das Fahrzeug mit dem Inhalt der EG-Typengenehmigung übereinstimme, das Fahrzeug sohin den technischen Anforderungen der EU entspreche und dadurch dessen Zulassung in einem anderen EU-Land ohne zusätzliche technische Prüfungen ermögliche. Der konkrete Inhalt des COC sei in der entsprechenden Richtlinie festgelegt (Anhang IX 2007/46/EG). Das Dokument beinhalte die Identifizierung des Fahrzeuges und seines Herstellers, die Nummer der Typenbezeichnung, die technischen Spezifizierungen des Fahrzeuges und andere Daten.
Wende man nun diese Auslegungsgrundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt an, könne mit Blick auf Zweck, Funktion und Inhalt des COC dessen Ausstellung nicht als eine mit Rechtsfolgewillen ausgestattete Willenserklärung im Sinne einer „Garantieerklärung“, sohin einer einseitigen Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber potentiellen Fahrzeugkäufern verstanden werden. Die Ausstellung des COC erfolge ausschließlich in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und ziele einzig und allein darauf ab, die Erstzulassung eines Fahrzeugs zu ermöglichen. Durch deren Ausstellung entstehe keine Verpflichtung, die mit dem zwischen dem Kläger und dem dritten Fahrzeugverkäufer geschlossenen Vertrag im Zusammenhang stünde. Dieselben Erwägungen würden auch auf die Ausstellung des Typenscheins zutreffen, der ebenfalls nur technische Daten zum Fahrzeug enthalte. Eine Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an Art 7 Nr 1 bzw Art 17 EuGVVO 2012 scheide daher aus (OLG Graz 3 R 53/24z; 3 Ob 125/24i).
Zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 habe der Oberste Gerichtshof bereits festgehalten, dass es nur auf den - hier in Deutschland liegenden - Ort ankomme, an dem das Fahrzeug an den Endabnehmer übergeben worden sei (3 Ob 46/24x, 3 Ob 47/24v).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und als Verfahrensmangel (Begründungsmangel) macht der Rekurswerber geltend, dass das Erstgericht nicht wirklich ausführe, warum es dem Verständnis des redlichen Erklärungsempfängers entspreche, dass die Übereinstimmungserklärung (COC) nicht auf einen Garantievertrag schließen lasse. Stattdessen begnüge sich das Erstgericht mit eine knappen formelhaften Beschreibung ohne Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen. Die Begründung des Erstgerichtes sei daher so mangelhaft geblieben, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.
§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) Die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung (gemeint der Spruch) steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben.
Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO - auf den der Rekurswerber offenbar referenziert - liegt vor, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Maßgebend ist dafür die Entscheidung als logische Gesamtheit. Dieser Nichtigkeitsgrund ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente der Entscheidung, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen dem Spruch und den Gründen hergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwar die logischen Grundelemente in der Entscheidung erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 79).
Dieser Fall liegt hier allerdings nicht vor, weil das Erstgericht auf Basis des Vorbringens des Klägers und des insoweit unstrittigen Sachverhaltes in überprüfbarer Weise begründet hat, warum die Voraussetzungen für die Annahme der internationalen Zuständigkeit nach Art 7 und 17 EuGVVO seiner Meinung nach nicht vorliegen. Dies erkennt in Wahrheit auch der Rekurswerber, wie sich aus seiner ausführlichen Rechtsrüge ergibt. Aus diesem Grund liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Begründungsmangel) vor. Nicht nachvollziehbar ist, soweit der Rekurswerber den Begründungsmangel (auch) auf eine vorgenommene Beweiswürdigung stützt, hat doch das Erstgericht seine Entscheidung auf der Grundlage eines nicht strittigen Sachverhaltes getroffen.
In seiner Rechtsrüge kommt der Rekurswerber - zu Recht - nicht mehr auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO zurück, weil ihm das Fahrzeug in Deutschland übergeben wurde und demgemäß nach der Judikatur des EuGH (C-81/23 FCA Italy und FPT Industrial) und des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 24/21g, 3 Ob 46/24x, 3 Ob 47/24v) die internationale Zuständigkeit nicht darauf gestützt werden kann.
Im Übrigen wiederholt der Rekurswerber sein schon in erster Instanz ausführlich erstattetes Rechtsvorbringen zur Doppelfunktion der EG-Übereinstimmungserklärung (COC). Das COC sei ein Garantievertrag zugunsten des Verbrauchers, weil diese eine umfassende Erklärung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem Käufer sei. Genau aus diesem Grund, ja in Entsprechung der unionsrechtlichen, aber bisher von der Rechtsprechung unbeachteten Vorgabe, werde diese Garantieerklärung zur Vertragsdokumentation auch dem Käufer übergeben und verbleibe nicht (nur) bei der Typisierungsbehörde (Doppelfunktion). Deshalb sei die Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung aus der Entscheidung des OGH zu 3 Ob 125/24i bzw der dazugehörigen Rekursentscheidung des OLG Graz im gegenständlichen Fall nicht ausreichend und nicht korrekt. Die COC des Fahrzeugherstellers nach Anhang IX zu Art 18 der Richtlinie diene zwei Zielen:
a) Die Übereinstimmungsbescheinigung stelle eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er der Fahrzeugkäuferin versichere, dass das erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereingestimmt habe;
b) die Übereinstimmungsbescheinigung solle es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.
Der Fahrzeughersteller dürfe erst nach Produktion des Fahrzeuges die COC ausstellen, mit der er, auf den Zeitpunkt der Herstellung bezogen, an den individuellen Käufer adressiert, dass das durch die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) unverwechselbar identifizierte Fahrzeug in jeder Hinsicht dem genehmigten Typ (dem repräsentativen Referenzfahrzeug) entspreche und das Fahrzeug deshalb, dokumentiert durch die COC nach jeweils nationalem Recht zum Verkehr zugelassen werden könne. Die COC als Garantieerklärung des Fahrzeugherstellers sei daher (auch) an den individuellen Käufer eines typengenehmigten Fahrzeuges gerichtet. Aus der Unrichtigkeit der doppelten Garantieerklärung hafte der Fahrzeugsteller unbeschränkt. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe liege eine vom Autohersteller freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber dem Käufer vor. Nach der Judikatur des EuGH könne ein individueller Käufer vernünftigerweise erwarten, dass die Verordnung Nr 715/2007 und insbesondere deren Artikel 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werde, wenn er ein Fahrzeug erwerbe, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehöre und zudem mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei. Es sei daher kein anderer Schluss zulässig, als dass die Beklagte eine klassische Garantieerklärung und somit einen Garantievertrag mit jedem Fahrzeugerwerber geschlossen habe und daher das angerufene Gericht gemäß Art 7 Nr 1 und Nr 17 EuGVVO 2012 international und auch örtlich zuständig sei.
Der erkennende Senat hält diese Rekursausführungen allerdings nicht für stichhältig, vielmehr die ausführlich wiedergegebene erstgerichtliche Begründung für zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Zwar ist dem Rekurswerber grundsätzlich Recht zu geben, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 125/24i nicht ausdrücklich auf die Argumentation des Rekursgerichtes (OLG Graz 3 R 53/24z) eingehen musste, dass keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehe und die Ausstellung eines Typenscheins oder COC-Papiers keinen Garantievertrag begründe, weil in diesen Papieren lediglich technische Daten festgehalten würden und durch ihre Ausstellung keine Verpflichtung entstehe, die mit dem zwischen dem Kläger und dem Fahrzeugverkäufer geschlossenen Vertrag im Zusammenhang stünde, weil sich der (dortige) Kläger in seinem Revisionsrekurs damit inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (3 Ob 125/24i [Rz 14]). Nicht richtig ist allerdings, dass in dem der Entscheidung 3 Ob 125/24i zugrunde liegenden Verfahren kein Vorbringen zum Zustandekommen eines Garantievertrages zwischen Fahrzeughersteller und Käufer durch die Ausstellung der COC erstattet wurde. Insoweit schließt sich das Rekursgericht auch der überzeugenden Ansicht des OLG Graz zu 3 R 53/24z an, dass alleine durch die Ausstellung der COC keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Hersteller nach Art 18 Abs 1 RL 2007/46 „in seiner Eigenschaft als Inhaber der EG-Typengenehmigung“ jedem Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist nach Art 26 Abs 1 RL 2007/46 für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zwingendvorgeschrieben (vgl 6 Ob 161/22b). Auch diese unionsrechtliche Vorgabe spricht gegen die Annahme einer „freiwillig eingegangenen Verpflichtung“ mit entsprechendem Rechtsfolgewillen.
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022, 6 Ob 160/21d ausgeführt, dass nicht zu erkennen ist, weshalb sich aus dem vorgebrachten bloßen Umstand, dass dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs ein die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzender Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank übergeben worden sei, in dem die Beklagte bescheinigt, dass das produzierte Fahrzeug mit dem behördlich genehmigten Typ übereinstimmt, ein Garantievertrag ableiten lassen sollte (6 Ob 160/21d [Rz 11]; vgl auch OLG Linz 12 R 6/23y, 12 R 7/23w). Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass den Fahrzeughersteller als Inhaber der EG-Typengenehmigung und Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung eine deliktischeHaftung aus Schutzgesetzverletzung wegen Verstoßes gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG trifft (8 Ob 78/24i uva), ohne dass jemals in diesem Zusammenhang eine vertragliche Haftung des Fahrzeugherstellers angedacht worden wäre.
Insgesamt hat das Erstgericht daher zu Recht die internationale Zuständigkeit verneint, sodass auch dem Rekurs - eine Tatsachenrüge wird entgegen der Anfechtungserklärung tatsächlich nicht ausgeführt - ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Zuzusprechen war allerdings nur der Nettobetrag der Rekursbeantwortung, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und die Höhe des (nicht gerichtsbekannten, kommentarlos mit 22 % verzeichneten) italienischen Umsatzsteuersatzes nicht bescheinigt wurde (3 Ob 168/23m, 3 Ob 125/24i).
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte unterbleiben, weil schon das Leistungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof in seiner einschlägigen Entscheidung vom 11. September 2024, 3 Ob 125/24i, mangels inhaltlicher Auseinandersetzung im Revisionsrekurs mit der hier relevanten Frage des Zustandekommens eines Garantievertrages zwischen den Streitteilen auf der Grundlage des COC-Papiers nicht ausdrücklich beschäftigen musste, entspricht es dennoch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Fahrzeugkäufer gegen den Fahrzeughersteller (nur) deliktischen Schadenersatz geltend machen kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden