Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf im Verfahren wegen Akteneinsicht in die Strafakten des A* über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 2025, Ns*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des B* auf Einsicht in die Strafakten des A* zu Vu ** ab.
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde, in der er sinngemäß auf sein historisches bzw familiäres Interesse an einer Akteneinsicht hinweist (ON 7), bleibt erfolglos.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte nur im Falle begründeten rechtlichen Interesses an Verfahrensergebnissen auch außer den in der Strafprozessordnung besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren haben (vgl Oshidari in WK-StPO § 77 Rz 1). Ein solches Interesse im Sinn des § 77Abs 1 StPO muss jedenfalls ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (vgl RIS-Justiz RS0079198; Trenker in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 219 ZPO Rz 12) und ist insbesondere dann gegeben, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruchs dienlich ist ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO 5§ 219 ZPO Rz 3/2).
Weil die – im konkreten Fall - begehrte Einsicht aus Gründen der Ahnenforschung dem Antragsteller gerade nicht dazu dient, Rechtsansprüche durchzusetzen oder solche abzuwehren, fehlt es, gleich dem Erstgericht, an einer entsprechenden Antragsfundierung für das gestellte Begehren. Folglich konnte die Beschwerde, die ignoriert, dass als Adressaten der Bestimmung des § 77 Abs 2 StPO nur anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen in Frage kommen, nicht durchdringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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