Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **, **, vertreten durch die Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Anif, gegen die Beklagte B* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen EUR 110.381,00 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2025, Cg*-54, beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt 1.a.) (Bestimmung der Gebühren für die schriftliche Gutachtenserstattung mit EUR 24.800,00) bestätigt wird, wird in seinem Punkt 1.b.) dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen DI Mag. C* für die Teilnahme an der Verhandlung vom 11. April 2024 (Gebührennote vom 15. April 2024) mit EUR 2.500,00 bestimmt werden, sodass die Gesamtsumme der Gebühren EUR 27.300,00 beträgt.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung wird dem Erstgericht übertragen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, den die Klägerin gegen die Beklagte (ihre Schwester und weitere Pflichtteilsberechtigte nach dem am 6. Juni 2020 verstorbenen Vater D*) geltend macht. Der Sachverständige DI Mag. C* wurde beauftragt, Befund und Gutachten über die Verkehrswerte von insgesamt fünf Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zu verschiedenen Stichtagen jeweils aufgewertet nach dem VPI zum **. Juni 2020 (Todeszeitpunkt des Erblassers) zu erstatten. Überdies wurde er beauftragt, den Wert von 37.858 Festmetern Bau-/Rundholz mit Stichtag 1. August 1993 aufgewertet nach dem VPI zum 6. Juni 2020 zu ermitteln.
Mit Übersendung des Gutachtensauftrags (ON 13) wurde der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Akt ausschließlich elektronisch geführt wird, Eingaben ausschließlich elektronisch zu erfolgen haben und die Freischaltung des Sachverständigen zeitgleich mit dem Gutachtensauftrag erfolgt ist. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass ein Vorschuss für Sachverständigengebühren von EUR 5.000,00 bei Gericht erliegt. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wies der Sachverständige darauf hin, dass mit dem Kostenvorschuss von EUR 5.000,00 voraussichtlich kein Auslangen gefunden werden könne. Die bisher aufgelaufenen und bis zur Fertigstellung des Gutachtens zu erwartenden Kosten würden voraussichtlich EUR 14.600,00 betragen. Das Erstgericht trug den Parteien dementsprechend mit Beschluss vom 7. Juli 2023 (ON 15) den Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von jeweils EUR 4.800,00 auf. Mit Schreiben vom 11. September 2023 (ON 22) berichtete der Sachverständige kurz zusammengefasst über die bisherige Gutachtertätigkeit, ersuchte um Erstreckung der Frist zur Gutachtenserstellung und verwies darauf, dass die bisher aufgelaufenen, die zur weiteren Datenerhebung und zur Fertigstellung des Gutachtens zu erwartenden Kosten voraussichtlich EUR 24.800,00 betragen werden. Das Erstgericht trug den Parteien daher mit Beschluss vom 20. September 2023 den Parteien den Erlag von weiteren Kostenvorschüssen von jeweils EUR 5.100,00 auf.
Für das erstattete Gutachten vom 12. Oktober 2023 (ON 26) legte der Sachverständige eine Gebührennote über EUR 26.101,56, beantragte allerdings die Bestimmung der Gebühr mit EUR 24.800,00 (entsprechend seiner Gebührenwarnung).
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Oktober 2023 wurden die Parteien aufgefordert, binnen drei Wochen bekannt zu geben, ob zur Erläuterung oder Ergänzung des schriftlichen Gutachtens die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Streitverhandlung beantragt wird. In diesem Fall sei innerhalb derselben Frist ein weiterer Gebührenvorschuss von EUR 2.500,00 zu erlegen.
Nur die Klägerin beantragte die mündliche Erörterung des Gutachtens und zahlte den aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 2.500,00 ein.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11. April 2024 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und verzeichnete dafür mit Gebührennote vom 15. April 2024 (ON 34) Gebühren von EUR 6.914,26.
In ihrer Äußerung zur ersten Gebührennote sprach sich die Klägerin generell gegen eine vorzeitige Bestimmung der Gebühren aus, „jedenfalls solange ungeklärt bleibt, ob er [der Sachverständige] über die fachliche Ausbildung, Erfahrung sowie Expertise zur Bewertung von Gebäuden und Immobilien verfügt, also in der Lage ist, sein Gutachten […] zu sanieren und somit seine Tätigkeit überhaupt eine im Gegenstand verwertbare Verdienstlichkeit zu bewirken vermag.“
Gemeinsam mit einer Äußerung zu den Gebührennoten vom 12. Oktober 2023 und 15. April 2024 lehnte die Klägerin den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 18. April 2024 (ON 37) als befangen ab. Insgesamt sprach sie sich generell gegen jeden Gebührenanspruch des Sachverständigen aus, in eventu jedenfalls gegen einen über brutto EUR 814,76 hinausgehenden Zuspruch.
Mit Beschluss vom 5. September 2024 (ON 45) wurde der Ablehnungsantrag der Klägerin verworfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Gebührenbestimmungsbeschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen für die schriftliche Gutachtenserstattung mit (gekürzt) EUR 24.800,00 und für die Teilnahme an der Verhandlung vom 11. April 2024 mit EUR 5.892,46 bestimmt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 0,00, in eventu höchstens mit EUR 2.749,12 zu bestimmen.
Die Beklagte und der Sachverständige erstatteten Rekursbeantwortungen, mit denen sie beantragen, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Nicht zuzustimmen ist dem Rekursargument, dem Sachverständigen würden generell keine Gebühren zustehen, weil er befangen sei. Fragen der Befangenheit sind nicht im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens zu lösen. Tatsächlich wurde der Sachverständige von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. April 2024 (ON 37) als befangen abgelehnt. Dieser Ablehnungsantrag wurde allerdings mit Beschluss des Erstgerichts vom 5. September 2024 (ON 45) verworfen. Dieser Beschluss ist zwar nicht rechtskräftig (zur Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse vgl § 366 Abs 1 ZPO); ungeachtet dessen ist dieser Beschluss nach aktuellem Verfahrensstand der Gebührenbestimmung zugrunde zu legen. Das Rekursgericht hat sich bei einem Rechtsmittel gegen einen Sachverständigen-Gebührenbeschluss nicht mit der (allenfalls strittigen) Frage einer Ablehnung des Sachverständigen auseinanderzusetzen (bei Bekämpfung eines eine Ablehnung eines Sachverständigen verwerfenden Beschlusses hätte überdies im Rekursverfahren ein Drei-Richter-Senat, und nicht der Einzelrichter zu entscheiden).
In Punkt 2.) des Rekurses beschäftigt sich die Klägerin damit, dass der Sachverständige verschwiegen habe, zur Erstellung eines tauglichen Gutachtens im Fachgebiet „Gebäude- und Immobilienbewertung“ offenkundig weder in der Lage noch befugt zu sein.
Ein Vorbringen dahingehend, dass der Sachverständige generell für die Erstattung des be-auftragten Gutachtens nicht in der Lage oder „nicht befugt“ gewesen sei, wurde von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weder in der Äußerung ON 37 noch in der Äußerung ON 29 erstattet. In der ersten Äußerung zum Gebührenanspruch des Sachverständigen wurden lediglich Zweifel angemeldet, ob dem Sachverständigen in Bezug auf die Bewertung von Gebäuden und Immobilien das zu fordernde „Experten-Niveau überhaupt möglich und zuzutrauen“ sei. Insofern stellt das nunmehrige Rekursvorbringen eine im Zivilverfahren unzulässige Neuerung dar (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4§ 39 GebAG Anm 5). Ungeachtet dessen war der Sachverständige zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Sachverständigenliste für die Fachgebiete „Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Größere forstwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften, Mietzins und Nutzungsentgelt sowie Wald- und Forstwirtschaft, Hölzer, Holzgewinnung“ eingetragen. Eine Einsicht in die Sachverständigenliste ergibt, dass der Sachverständige aktuell auch für die Fachgebiete „Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte), Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe) eingetragen ist. Von einer generellen Nichteignung des Sachverständigen kann daher keine Rede sein. Ganz unabhängig von der Eintragung in die Sachverständigenliste kann zum Sachverständigen jede Person bestellt werden, die eine besondere Fachkunde in Wissenschaft oder Kunst, Handel oder Gewerbe, Verkehr oder Technik besitzt, wie immer sie diese Kenntnisse erworben haben mag (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 351 E 3). Dass die Klägerin mit den Gutachtensergebnissen nicht einverstanden ist, ist anhand des Akteninhalts ebenso offensichtlich, wie der Umstand, dass das Erstgericht sich veranlasst sah, einen weiteren Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Beides ist allerdings ohne Einfluss auf die hier zu beurteilende Gebührenbestimmung, weil ein Sachverständiger nur dann keinen Gebührenanspruch hat, wenn sein Gutachten unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags gar nicht zu erkennen ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 25 E 219). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist hingegen als Frage der im Hauptverfahren zu treffenden Beweiswürdigung im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (9 Ob 67/93y).
Zu dem in Punkt 3.) des Rekurses erhobenen Pauschalvorwurf, es handle sich um einen Gebührenexzess, der nicht zu tolerieren sei, kann das Rekursgericht mangels konkreter Rekursargumente nicht Stellung nehmen.
In Punkt A) des Rekurses argumentiert die Klägerin, dass der Sachverständige keine Kosten für „Mühewaltung“ im Sinn des GebAG verzeichnet habe; eine Entlohnung für „Arbeitszeit“ sei im GebAG nicht vorgesehen, weshalb seine Gebührennote um EUR 19.387,50 zu kürzen sei.
Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 34 Abs 1 GebAG die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zusteht. Mit der Gebühr für Mühewaltung wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 34 E 1). Der Aufgliederungspflicht des § 38 Abs 1 GebAG bei Geltendmachung der Sachverständigengebühren ist bereits dann entsprochen, wenn die Angaben in der Gebührennote eine Zuordnung zu den gesetzlich vorgesehenen Gebührenarten erlauben. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen müssen nicht angeführt werden. Es genügt, wenn die Gebührennote klar erkennen lässt, welche Tätigkeiten des Sachverständigen angefallen sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 38 E 81).
Anhand der Gebührennoten des Sachverständigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Arbeitszeit die Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht wird.
Weiters kritisiert die Klägerin eine Fehlabrechnung des Sachverständigen, weil er nicht berechtigt gewesen sei, Gebühr für Mühewaltung nach § 34 geltend zu machen, sondern § 51 GebAG „für die Schätzung von Häusern und Baugründen“ zwingend eine Wertbemessung vorsehe und eine Abrechnung auf Stundensatzbasis damit ex lege ausgeschlossen sei.
Es ist richtig, dass § 51 Abs 1 GebAG eine wertabhängige Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen vorsieht. Schätzungen von Landwirtschaften oder landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken fallen jedoch nicht unter diesen Tarif. Auch die Schätzung von Häusern oder Baugründen zu einem längere Zeit zurückliegenden Stichtag ist nicht nach dem Tarif des § 51, sondern nach § 34 Abs 2 zu honorieren (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 51 Anm 1 und 2 sowie E 18).
Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige (siehe Übersendungsnote ON 13) verschiedene Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu verschiedenen Stichtagen zu bewerten und überdies den Wert von Bau-/Rundholz zu ermitteln, sodass zutreffend Gebühren nach § 34 GebAG geltend gemacht wurden.
Schließlich wird geltend gemacht, dass die Erörterung im Rahmen der Tagsatzung vom 11. April 2024 nur wegen der mangelhaften Abfassung des Gutachtens erforderlich gewesen sei, sodass die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 25 Abs 3 GebAG jedenfalls um ein Viertel zu mindern gewesen wäre.
Nach § 25 Abs 3 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern, wenn der Sachverständige sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf. Die Mangelhaftigkeit der Abfassung des Gutachtens muss sich im Sinne dieser Bestimmung aus dem formellen (logischen und sprachlichen) Aufbau und der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ergeben. Auf seine inhaltliche Richtigkeit soll das Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren auch weiterhin nicht zu prüfen sein. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von etwaigen Anträgen der Parteien auf Erörterung ab. Eine solche Mangelhaftigkeit wird primär dann vorliegen, wenn der SV die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt. Die Gutachtenserörterung kann aber dem Sachverständigen insbesondere dann nicht angelastet werden, wenn er mit neuen Tatsachen oder neuen Annahmen der Parteien konfrontiert werden soll. Wird die schriftliche Gutachtensergänzung und die mündliche Erörterung durch die umfangreiche Fragestellung einer Partei veranlasst, so hat keine Gebührenminderung nach § 25 Abs 3 zu erfolgen; für eine Gebührenkürzung nach § 25 Abs 3 müssen die Mängel des Gutachtens einzige Ursache für die Gutachtenserörterung sein; im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen, weil dies die richterliche Beweiswürdigung anlässlich der Endentscheidung präjudizieren würde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 35 Anm 13 sowie E 230, E 232 und E 238).
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten ON 26 ist keinesfalls so mangelhaft abgefasst, dass ausschließlich deshalb eine Erörterung erforderlich gewesen wäre. Vielmehr zeigt sich aus dem Erörterungsantrag der Klägerin ON 26, dass sie schlicht und einfach mit einzelnen Ergebnissen des Gutachtens nicht einverstanden war, weil der Sachverständige einzelne Umstände der Wertermittlung (etwa die Einbettung eines Hauses in „das einzigartige bauliche Ensemble des Marktplatzes **“ unmittelbar neben der Kirche und eine gediegene, über mehrere Jahrhunderte bewährte Bausubstanz) nicht gewürdigt habe.
Zusammenfassend hat es damit (die vom Erstgericht zugesprochenen Positionen an Zeitversäumnis, sonstigen Kosten und Reisekosten werden nicht kritisiert) für die schriftliche Gutachtenserörterung beim zugesprochenen Gebührenbetrag von EUR 24.800,00 zu bleiben.
Was die Gebührennote vom 15. April 2024 (für die Teilnahme an der Verhandlung) betrifft, verweist die Klägerin zunächst darauf, dass der Kostenvorschuss für die Gutachtenserörterung EUR 2.500,00 betragen habe. Dieser Kostenvorschuss sei von der Klägerin an das Erstgericht auch gezahlt worden. Ein Hinweis des Sachverständigen im Sinn des § 25 Abs 1a GebAG, dass er damit nicht das Auslangen finden werde, liege nicht vor, sodass sein Anspruch ex lege jedenfalls nie mit diesem Betrag begrenzt bleibe.
Diese Argumentation ist zutreffend.
Nach § 25 Abs 1a GebAG hat der Sachverständige das Gericht auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstandes oder im Verfahren vor dem Landesgericht EUR 4.000,00 übersteigen wird. Unterlässt der Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch.
Der Sachverständige hält dem Argument der Klägerin entgegen, dass ihm der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss von EUR 2.500,00 nicht geläufig gewesen sei. In der Ladung scheine unter den Hinweisen für den Gebührenanspruch lediglich die Formulierung auf: „Sie haben Anspruch auf Kostenersatz und Gebühren nach dem GebAG idgF.“
Grundsätzlich wird die Erfüllung der Warnpflicht erst dadurch ermöglicht, dass das Gericht dem Sachverständigen die Höhe eines für Sachverständigen-Gebühren erlegten Kostenvorschusses mitzuteilen hat (§ 3 GEG). Hat das Gericht dieser Mitteilungspflicht nicht entsprochen, spielt nach einem Teil der Judikatur die Betragsgrenze des erlegten Kostenvorschusses keine Rolle (so etwa LG Klagenfurt 1 R 313/11s). Aus der Judikatur ergibt sich allerdings auch, dass dann, wenn dem Sachverständigen die Höhe des erliegenden Kostenvorschusses zwar nicht mitgeteilt, ihm jedoch zur Erstattung von Befund und Gutachten der gesamte Akt übermittelt wurde, es dem Sachverständigen leicht möglich ist, Kenntnis vom erliegenden Kostenvorschuss und dessen Höhe zu erlangen, weil der Kostenvorschuss einerseits am Aktendeckel vermerkt sei und sich andererseits aus dem Akt selbst ergebe. Auch in diesem Fall bestehe daher eine Warnpflicht bei Überschreiten des Kostenvorschusses (LGZ Wien 1.9.2022, 39 R 191/22k = SV 2023, 156). Auch das OLG Graz (27.9.2022, 7 R 33/22k = SV 2024, 38) kommt zum Ergebnis, dass die Höhe des Kostenvorschusses für die Warnpflicht maßgeblich sei, wenn zumindest der aufgetragene Kostenvorschuss aus dem übermittelten Gerichtsakt hervorgehe.
Im vorliegenden Fall wird der Akt beim Erstgericht elektronisch geführt. Der Sachverständige wurde bereits mit Erteilung des Gutachtensauftrags (ON 13) für die Akteneinsicht freigeschaltet, sodass es für den Sachverständigen ein Leichtes gewesen wäre, durch bloße Akteneinsicht festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuss erliegt. Hätten sich dabei Zweifel ergeben, hätte auch eine Rückfrage beim Erstgericht Abhilfe schaffen können.
Dies alles führt dazu, dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. April 2024 gemäß § 25 Abs 1a GebAG mit dem erliegenden Kostenvorschuss von EUR 2.500,00 begrenzt ist.
Angesichts der weder inhaltlich noch der Höhen nach bestrittenen Gebührenbestimmung für die Fahrzeit von EUR 164,50, Fahrtkosten von EUR 143,22 und Barauslagen von EUR 230,16 (jeweils netto) bedarf der Zuspruch des Differenzbetrages zu EUR 2.500,00 keiner umfassenden Begründung mehr. Alleine die Teilnahme an der Tagsatzung (2,5 Stunden) und die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung (11 Stunden) übersteigen an Mühewaltungsgebühren den Betrag von EUR 2.500,00 (selbst dann, wenn man wie im Rekurs, einen niedrigeren Stundensatz von netto EUR 165,00 ansetzen oder die Gebühren um ein Viertel kürzen wollte).
Auf die übrigen von der Klägerin kritisierten Gebührenbestandteile ist damit nicht weiter einzugehen.
In diesem Sinn war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung bleibt im Sinn des § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht vorbehalten (Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 527 ZPO Rz 1; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 527 ZPO Rz 5).
Gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG findet im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz statt, sodass die Beklagte ihre Rekurskosten selbst zu tragen hat (die Klägerin und der Sachverständige haben ohnehin keine Kosten verzeichnet).
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
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