Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, ** Straße **, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, gegen die Beklagte B* AG , **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 9.200,00 sA und Feststellung (EUR 10.000,00) über den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil vom 5. Februar 2025 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Abänderungsantrag sowie die ordentliche Revision und der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof werden zurückgewiesen.
Begründung:
Der Senat hat die ordentliche Revision mangels Abhängigkeit seiner Entscheidung von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen nicht zugelassen.
(1)In seinem Abänderungsantrag moniert der Kläger, dass der Senat von der Entscheidung 8 Ob 70/23m abgewichen sei, derzufolge die Schadensermittlung nach § 273 Abs 1 ZPO in einem Bereich zwischen 5 und 15 % vorgenommen werden könne, dies aber nicht ausschließe, dass die Wertminderung exakt festgestellt werde „und ein festgestellter Minderwert von mehr als 15 % zugesprochen wird“. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass „der Kläger“ einen Motorschaden nach 216.000 km erlitten habe. Das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob dieser Schaden auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen sei. Zudem habe er sich auch auf § 874 ABGB gestützt. Der Schaden hätte daher nach der relativen Berechnungsmethode ermittelt werden müssen.
Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Senat die Rechtsprechung zur nach § 273 Abs 1 ZPO festzusetzenden Bandbreite und möglichen exakten Feststellung der Wertminderung berücksichtigt (vgl Punkt I. 2.1. der Entscheidung). Der Senat ist allerdings davon ausgegangen, dass das Erstgericht die Wertminderung nicht exakt festgestellt hat und diese daher in der von der Rechtsprechung für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Inwiefern dies unrichtig sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Im Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO muss der Zulassungswerber jedoch zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichtes darlegen, aus welchen Gründen ihm die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig erscheint. Wenn der Zulassungswerber behauptet, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, muss er zumindest die seines Erachtens nach für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anführen und darstellen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt habe. Diesem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn ein Abweichen des Berufungsgerichtes von einzelnen im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird, ohne sich mit der inhaltlichen Argumentation des Berufungsgerichtes zu befassen (RI0100153).
Inwieweit der vom Kläger ins Treffen geführte Motorschaden bei der Bemessung der Schadenshöhe relevant sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht darlegt. Derartiges war auch nicht Thema der vom Kläger in der Berufung angesprochenen Schadenshöhe.
Dass der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ist, bezieht sich auf die §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB als Anspruchsgrundlagen. Ein Schadenersatz nach diesen Bestimmungen wurde hier allerdings nicht zuerkannt (vgl US 10; vgl 7 Ob 191/24z). Der Kläger ist in seiner Berufung im Zusammenhang mit der Schadenshöhe auf § 874 ABGB auch gar nicht eingegangen, sondern hat die seiner Ansicht nach mit 25 % anzusetzende Wertminderung selbst (nur) damit begründet, dass der Schaden nach § 273 Abs 1 ZPO innerhalb der Bandbreite von 5 bis 15 % festgesetzt werden könne, dies aber eine exakte Wertminderung nicht ausschließe und im hier zu beurteilenden Fall eine exakte Feststellung der Wertminderung „möglich“ sei.
(2) Der Kläger spricht in seinem Abänderungsantrag erneut sein Mehrbegehren an Zinsen an. Zinsen stünden ihm ab Abschluss des Kaufvertrages zu. Der Zuspruch von Zinsen erst ab Zustellung der Klage würde dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen. Der Zuspruch von Zinsen ab dem Schädigungszeitpunkt entspreche auch der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Insofern fehle eine klarstellende EuGH-Judikatur.
Auch mit diesem Thema hat sich der Senat befasst und auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen, dass (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig wird, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (3 Ob 184/24s, 4 Ob 38/24b, 4 Ob 90/24z ua). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat nicht abgewichen. Die vom Kläger in Bezug auf das Zinsenmehrbegehren erneut angesprochenen Themen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits behandelt (vgl 4 Ob 38/24b, 4 Ob 90/24z).
(3)Bezüglich des Feststellungsbegehrens verweist der Kläger lediglich darauf, dass der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob 18/24y das Bestehen eines „Feststellungsbegehrens“ bei anderen Anspruchsgrundlagen als der Schutzgesetzverletzung bestätigt habe. Davon sei der Senat abgewichen. Das OLG Linz habe deshalb zu 4 R 101/24m die ordentliche Revision nachträglich doch für zulässig erklärt.
Der Senat hat ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint (vgl Punkt II. der Entscheidung). Warum diese Rechtsansicht unrichtig und insofern eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen soll, bleibt der Kläger in seinem Abänderungsantrag darzulegen schuldig. Die Entscheidung 9 Ob 18/24y ist nicht einschlägig, weil sie einen Anspruch gegen den (bloßen) Motorhersteller betraf (vgl 4 Ob 90/24z, 3 Ob 184/24s).
(4)Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV zur Klärung der vom Kläger gestellten Fragen einzuleiten. Da die Parteien kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH haben (RS0058452), war der (im Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision enthaltene) Antrag des Klägers (Punkt I. 2.) zurückzuweisen.
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