Auch im Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO muss der Zulassungswerber zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts darlegen, aus welchen Gründen ihm die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint. Wenn der Zulassungswerber behauptet, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, muss er zumindest die seines Erachtens nach für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anführen und darstellen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt habe. Diesem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn ein Abweichen des Berufungsgerichts von einzelnen im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird, ohne sich mit der inhaltlichen Argumentation des Berufungsgerichts zu befassen.
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