Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Christian Schneckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und KR Dietmar Hochrainer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, ** **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle C*, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Dr. D*, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2024, Cgs*-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 17.10.2022 hat die Beklagte das der ** geborenen Klägerin seit 1.10.2017 gewährte Rehabilitationsgeld per 30.11.2022 mit der Begründung entzogen, dass aufgrund kalkülsrelevanter Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und ausgesprochen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.11.2022 hinaus. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes weiterhin nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich wesentlich gebessert, weshalb sie wieder in der Lage sei, die bisherige Tätigkeit sowie diverse Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Berufsschutz liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage (wie bereits in den ersten beiden Rechtsgängen) ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Zum Gewährungszeitpunkt war eine 4-stündige Arbeitszeit pro Tag nicht zumutbar. Die Krankenstandsprognose lag damals mit hoher Wahrscheinlichkeit aus rein psychiatrischer Sicht bei zwei bis drei Wochen pro Jahr.
Zum Entziehungszeitpunkt 30.11.2022 liegt nunmehr folgendes Leistungskalkül vor:
Der Klägerin sind drittelzeitig Tragebelastungen bis zu 10 kg und Hebebelastungen bis zu 15 kg zumutbar. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden. Haltungswechsel sind nicht erforderlich. Arbeiten auf hohen Leitern, Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen sind nicht mehr zumutbar. Es bestehen keine motorischen oder sonstigen Einschränkungen der Extremitäten. Auszuschließen sind Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung (30 bis 40°) sowie andere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen. Außerdem sind Tätigkeiten ausgeschlossen, welche eine mehr als fallweise gebückte oder hockende Körperhaltung bedingen, außerdem Arbeiten mit mehr als fallweise abruptem Ziehen, Drücken oder Stoßen.
Aus psychiatrischer Sicht ist die Klägerin in der Lage, Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck zu erledigen. Arbeiten mit zeitweise überdurchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck sind nicht zumutbar. Auszuschließen sind Schichtarbeiten (Nachtschicht-, Frühschicht-, Spätschichtdienste) und Akkordarbeiten. Kognitive Einschränkungen bestehen nicht. Auszuschließen sind Tätigkeiten, welche in einem relativ hohen Maße Teamfähigkeit erfordern. Arbeiten in Menschenmengen sind nicht zumutbar, wenn durch diese Menschen ein bedrängendes Gefühl ausgelöst wird. Arbeiten in engen, geschlossenen Räumen sind nicht zumutbar, wenn diese nicht jederzeit verlassen werden können.
Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Hinsichtlich der geschlossenen Räume wird auf die vorgenannten Einschränkungen verwiesen. Länger dauernde Nässe-, Kälte- und Zugluftexpositionen ohne entsprechende Schutzkleidung sind nicht möglich. Nicht mehr zumutbar sind auch Arbeiten an laufenden, großen und gefährdenden Maschinen im Hinblick auf das dort auftretende erhöhte Verletzungsrisiko.
Der Klägerin ist ein 4-stündiger Arbeitstag bzw eine 20-stündige Arbeitswoche zumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Wenn wirklich ein Erbrechen akut vorliegt, dann wird wohl eine Arbeitspause erforderlich sein. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind aber keine regelmäßigen, zusätzlichen Arbeitspausen feststellbar.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann während der Stoßzeiten nicht benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges. Eine Wegstrecke von 500 m kann in einem Zeitraum von 25 Minuten ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Eine Wohnsitzverlegung ist möglich, ein Wochenpendeln ist nicht möglich.
Selbst bei Auftreten einer Migräneattacke ist bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht automatisch ein Krankenstand damit verbunden. Aus gesamtgutachterlicher Sicht ist bei der Klägerin eine Gesamtkrankenstandsprognose in der Dauer von unter 7 Wochen regelmäßig auf Dauer zu erwarten. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht erforderlich.
Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Trotz ihrer gesundheitlichen Problematiken ist die Klägerin noch in der Lage, offenkundige Verweisungstätigkeiten als Museumsaufseherin, Portierin, leichte Büroarbeiten oder die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in Teilzeit auszuüben. Es existiert auch ein ausreichender Arbeitsmarkt von 100 Stellen österreichweit an den genannten Verweisungstätigkeiten, die mit dem eingeschränkten Leistungskalkül der Klägerin noch vereinbar sind.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht arbeitsfähig gewesen sei; insbesondere sei ihre Leistungsfähigkeit bei einer Arbeitszeit von unter vier Stunden gelegen gewesen. Zwischenzeitig habe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt; insbesondere sei die Klägerin nunmehr wieder in der Lage, einen vierstündigen Arbeitstag zu leisten. Die Krankenstandsprognose betrage aus dem psychiatrischen Fachgebiet nach wie vor zwei bis drei Wochen. Die Klägerin, für die kein Berufsschutz bestehe, sei daher wieder in der Lage, offenkundige Verweisungstätigkeiten in Teilzeit auszuüben. Sie sei wieder auf den gesamten österreichweiten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin begründet, dass infolge Unschlüssigkeit des neurologischen Sachverständigengutachtens kein weiteres neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken. Das setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen in Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen ( Schneider in Fasching/Konecny³§ 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.2 Im vorliegenden Fall wurde über entsprechende Anregung des zunächst beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen (vgl ON 30/S 30) ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie zur näheren Abklärung der Migräneanfälle eingeholt, weshalb insofern keine von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten vorliegen. Ein Widerspruch zu einem anderen (gerichtlichen) Gutachten wird von der Berufung auch nicht dargelegt.
1.3 Die Berufung sieht zunächst einen Widerspruch in den gutachterlichen Ausführungen darin, dass der neurologische Sachverständige im zweiten Rechtsgang in der Verhandlung vom 24.7.2024 ausgeführt habe, dass trotz Erbrechenssymptomatik ein vierstündiger Arbeitstag ohne weitere Pausen zumutbar sei, während er im dritten Rechtsgang in der Verhandlung vom 4.12.2024 gemeint habe, dass wohl eine Arbeitspause erforderlich sein werde, wenn wirklich ein Erbrechen akut vorliege. Dabei übergeht die Berufung allerdings die daran anschließenden Ausführungen des neurologischen Sachverständigen in der Verhandlung vom 4.12.2024, wonach er keine regelmäßigen zusätzlichen Arbeitspausen festmachen und es natürlich in Einzelfällen zu Arbeitspausen kommen könne (ON 61.2/S 8). Damit liegt aber bei gebotener Gesamtbetrachtung der gutachterlichen Ausführungen zur maßgeblichen Frage, ob regelmäßige zusätzliche Arbeitspausen erforderlich sind, kein Widerspruch vor. Zur Frage, ob bei akuter Erbrechenssymptomatik in einzelnen Fällen eine Arbeitspause notwendig ist, hat der neurologische Sachverständige in der Verhandlung vom 24.7.2024 ganz offensichtlich nicht Stellung genommen (vgl bereits A.1.4 im Beschluss des Berufungsgerichts ON 56).
1.4 Die weiters von der Berufung angeführte „Aura-Symptomatik“ hat der neurologische Sachverständige bereits im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 24.7.2024 berücksichtigt (ON 49.3/S 3) und in weiterer Folge seine Einschätzung unter anderem zur Erforderlichkeit regelmäßiger Arbeitspausen abgegeben. Eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen ist insofern nicht augenscheinlich. Eine von der Berufung in diesem Zusammenhang nunmehr als erforderlich angesehene weitere Aufklärung hätte durch entsprechende Fragestellung an den neurologischen Sachverständigen im Rahmen der jeweiligen mündlichen Gutachtenserörterung in den Verhandlungen vom 24.7.2024 und 4.12.2024 erfolgen können. Eine solche unterblieb jedoch auch auf Klagsseite.
1.5 Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit im Zusammenhang mit den vom neurologischen Sachverständigen attestierten Diagnosen ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 4.12.2024 hat der Sachverständige die bei der Klägerin bestehende Kopfschmerzsymptomatik näher aufgeschlüsselt, dies unter Berücksichtigung weiterer Beweisergebnisse in dieser Verhandlung. Dabei ging er neben den Migräneattacken erstmals auch von chronischen Kopfschmerzen in der Form von Spannungs- und Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen aus, die aber zu keinen weiteren Einschränkungen im Leistungskalkül führen würden (ON 61.2/S 7). Damit in Einklang hat die Klägerin in den ersten beiden Rechtsgängen in Bezug auf die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen nur die Migräneattacken releviert, weshalb naturgemäß diese im Vordergrund der neurologischen Abklärung standen. Zudem räumt die Berufung selbst ein, dass nur Migräneattacken zu Erbrechen und Lichtempfindlichkeit führen würden. Insgesamt besteht daher kein Anlass für die Annahme, dass der Sachverständige die Diagnosen und die daraus resultierenden Einschränkungen nicht umfassend berücksichtigt hätte.
1.6 Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden (insbesondere Kopfschmerzkalender und Kopfschmerztagebücher) sowie ihre Aussage und die Angaben der Zeugen E* und F* B* (auch zur fehlenden Besserung seit der Menopause) hat der neurologische Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden gutachterlichen Ausführungen zweifellos berücksichtigt; Gegenteiliges wird auch von der Berufung (zu Recht) nicht behauptet. Allerdings hat der Sachverständige aus diesen weiteren Befundgrundlagen nicht die von der Klägerin gewünschten Schlussfolgerungen gezogen; daraus folgt aber noch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens. Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Sachverständige insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin bei der ersten Befundaufnahme davon ausgeht, dass er den weiteren Beweisergebnissen zur Zahl und Schwere der Migräneattacken keinen Glauben schenkt (vgl insbesondere ON 61.2/S 8 erster Absatz). Dies betrifft aber letztlich eine Frage der dem Erstgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und kann darauf gegründet keine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens abgeleitet werden.
1.7 Insgesamt gelingt es der Berufung demnach nicht, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des neurologischen Gutachtens aufzuzeigen. Daher war es auch nicht erforderlich, einen weiteren neurologischen Sachverständigen beizuziehen. Dieser von der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Die Berufung releviert zudem eine unzureichende Beweiswürdigung, weil das Erstgericht die Zeugeneinvernahmen und die Aussage der Klägerin nicht gewürdigt habe. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Erstgericht diese Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung sehr wohl berücksichtigt (vgl US 5) und zudem nachvollziehbar begründet hat, warum es die daraus hervorgehende Häufigkeit und Schwere der Migräneattacken als nicht geben erachtet, indem es auf verschiedene Beweisergebnisse im Verfahren verwies (ebenda). Demnach hat das Erstgericht auch insofern keinen Verfahrensfehler begangen.
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft zunächst die kursiv wiedergegebenen Feststellungen zu den Arbeitspausen. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass im Falle eines Erbrechens eine Arbeitspause eingelegt oder der Arbeitstag abgebrochen werden müsse und es regelmäßig zu einem derartigen Erbrechen komme.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Soweit die Berufung einen Widerspruch in den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 4.12.2024 zu seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung am 24.7.2024 reklamiert, kann auf die obigen Ausführungen zu A.1.3 verwiesen werden. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich der neurologische Sachverständige zum Erfordernis regelmäßiger Arbeitspausen nicht widersprüchlich geäußert hat.
1.2 Im Zusammenhang mit den Arbeitspausen wurde die Erbrechensproblematik sowohl vom neurologischen Sachverständigen als auch vom Erstgericht berücksichtigt. Den bezughabenden Angaben der Klägerin und der Zeugen sowie den darauf Bezug nehmenden Angaben im Kopfschmerzkalender und in den Kopfschmerztagebüchern wurde allerdings unter Verweis auf zahlreiche Verfahrensergebnisse nicht gefolgt, ohne dass die Berufung darlegt, warum diese Einschätzung unrichtig sein sollte. Damit ist die Berufung insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835).
1.3 Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Rahmen der ursprünglichen Befundaufnahme hat der neurologische Sachverständige in sich schlüssig dargelegt, warum die mit den Migräneattacken einhergehende Erbrechenssymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht regelmäßig zu zusätzlichen Arbeitspausen führt, indem er vor allem darauf verweist, dass Migräneattacken nicht unbedingt zu Krankenständen führen, dies insbesondere dann, wenn rechtzeitig die Medikamente eingenommen werden, und das Leistungskalkül ohnedies schon auf einen 4-Stunden-Tag eingeschränkt ist, weshalb Kopfschmerzen nicht unbedingt immer während der beruflichen Arbeitstätigkeit auftreten müssen.
1.4 Die Ausführungen in der Berufung, der neurologische Sachverständige habe sich mit der Problematik, dass aufgrund der beruflichen Belastung die Migräneattacken zunehmen würden, nicht auseinander gesetzt, sind nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens und damit eine Unrichtigkeit der darauf fußenden erstgerichtlichen Feststellungen zu begründen, stehen diese doch im Zusammenhang mit den Angaben der Klägerin und der Zeugen zur Erbrechensproblematik sowie den darauf Bezug nehmenden Angaben im Kopfschmerzkalender und in den Kopfschmerztagebüchern, denen nicht gefolgt wurde. Dies gilt letztlich auch für die Frage, ob die Einnahme der Medikation die gewünschte Wirkung zeige.
1.5 Insgesamt sind daher die bekämpften Feststellungen nicht korrekturbedürftig.
2. Die Berufung bekämpft weiters die Feststellung einer jährlichen Krankenstandsprognose in der Dauer von unter sieben Wochen und strebt statt dessen die Feststellung einer Krankenstandsprognose von zumindest sieben Wochen pro Jahr an. Zwar würden entsprechend den Berufungsausführungen die von der Klägerin vorgelegten Kopfschmerztagebücher sowie ihre eigene Aussage und die Angaben der Zeugen E* und F* B*, aus denen mehrmals im Monat das Auftreten von Migräneattacken in einer erheblichen Stärke samt Begleiterscheinungen (Erbrechen, Übelkeit, Lichtempfindlichkeit) hervorgeht, für eine Krankenstandsprognose von mehr als einer Woche pro Jahr aus neurologischer Sicht in Bezug auf die Migräneproblematik sprechen. Dem steht allerdings insbesondere das Fehlen entsprechender neurologischer Befunde aus den letzten Jahren entgegen, worauf der neurologische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 24.7.2024 verweist (ON 49.3/S 4). Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin bei der erstmaligen Befundaufnahme die nunmehr geschilderten gravierenden Migränebeschwerden als nicht indiziert ansieht, so ist dies nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin seit September 2024 ein starkes Medikament in Form von Spritzen beim behandelnden Neurologen verabreicht bekommt und das Kopfschmerztagebuch Beilage ./F während des Reha-Aufenthalts (vorwiegend) im September 2023 und damit zeitlich deutlich vor der Untersuchung beim neurologischen Sachverständigen erstellt wurde. Demnach konnte das Erstgericht auch diese bekämpfte Feststellung unbedenklich treffen.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung meint, das Erstgericht hätte sich aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls genauer mit der Frage befassen müssen, welche Tätigkeiten der Klägerin noch zumutbar seien, in denen kein Arbeitsbeginn oder -ende zu üblichen Stoßzeiten bei den öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich ist und die sonstigen Einschränkungen berücksichtigt werden können. Damit macht die Berufung einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch darzulegen, welche von ihr als erforderlich angesehenen Beweisaufnahmen unterblieben sind. Damit ist die Berufung insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, in ihrer Berufung nicht dagegen wendet, dass sie aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen grundsätzlich dazu in der Lage ist, die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten (Museumsaufseherin, Portierin, leichte Bürotätigkeiten, Sachbearbeiterin) auszuüben. Vor dem weiteren Hintergrund, dass die Klägerin im Stadtgebiet von ** wohnt, ihr ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist und keine Einschränkungen beim Anmarschweg bestehen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr in Bezug auf die vorangeführten Verweisungstätigkeiten ein ausreichender Arbeitsmarkt von 100 Arbeitsplätzen österreichweit (RS0084568 [T4]) bzw 30 Arbeitsplätzen regional (10 ObS 51/08k; RS0084415 [T9]) zur Verfügung steht. Außerdem kann die Klägerin außerhalb der Stoßzeiten ein öffentliches Verkehrsmittel benützen; dies ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden regelmäßig möglich, sodass sich der ihr zur Verfügung stehende Arbeitsmarkt noch zusätzlich erweitert.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua).
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