Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Jänner 2025, GZ*-47, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit sofort rechtskräftigem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 8. Jänner 2024, B*-30, wurde der ** geborene A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (B.) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB und 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt; gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts ebenfalls vom 8. Jänner 2024 wurde dem Verurteilten gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ein Aufschub des Vollzugs des über ihn verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe bis zum 5. Jänner 2025 bewilligt und ihm die Weisungen erteilt, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich zumindest um die Aufnahme einer geregelten Arbeit merklich zu bemühen, sowie sich einem Anti-Gewalt-Training bei NEUSTART oder einer gleichwertigen Einrichtung zu unterziehen und den Beginn bis 1. April 2024 und danach vierteljährlich den Fortschritt unaufgefordert dem Landesgericht Linz nachzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB im Sinne einer Umwandlung der verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe in eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe abgewiesen (ON 47).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, die Strafe angemessen zu mildern. Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe kommen nicht nur die im StGB beispielhaft aufgezählten Milderungsgründe im engeren Sinn in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen können. Ob die für die Herabsetzung einer Strafe maßgeblichen Umstände erst nach dem Urteil hervorgekommen sind oder ob sie erst nachträglich entstanden sind, macht keinen Unterschied ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 , § 31a Rz 1).
Aktenkonform weist die Erstrichterin darauf hin, dass der Verurteilte der Weisung, einer geregelten Arbeit nachzugehen, überwiegend nachgekommen ist (vgl dazu die Berichte der Bewährungshilfe ON 38, 39 und 40).
Zum als Weisung auferlegten Anti-Gewalt-Training berichtete die Bewährungshilfe am 10. Dezember 2024, dass der Verurteilte zwar zum ersten Termin pünktlich erschienen sei, zum nächsten Termin allerdings 25 Minuten verspätet war. Zudem sei es zu einem Streit gekommen, der fast eskaliert wäre. Dem Termin vom 18. Oktober 2024 kam der Verurteilte unentschuldigt nicht nach, sodass er aus dem Anti-Gewalt-Training entlassen wurde. Nach einem ersten Informationsgespräch bei der Männerberatung ** erklärte er, dass ihm die Beratungstermine zu teuer und die Beratung zu langfristig wäre (ON 42).
In Anbetracht der bisherigen Gewaltdelinquenz – beim Verurteilten liegen bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB vor – wäre jedoch die Durchführung des Anti-Gewalt-Trainings essenziell.
Insgesamt liegen damit keine Gründe für eine nachträgliche Milderung der Strafe in Form Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht vor. Der Hinweis auf einen nun fixen Dienstvertrag zum 17. Februar 2025 und die finanziellen Verpflichtungen des Vaters zweier Kinder vermögen daran nichts zu ändern.
Der in der Beschwerde begehrte neuerliche Haftaufschub um ein weiteres Jahr ist im Gesetz nicht vorgesehen ().
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu .
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