Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen unbekannte Täterwegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2024, HR*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf vorzeitige Verwertung der im – gemäß § 197 Abs 2 StPO abgebrochenen – Ermittlungsverfahren gegen UT wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StPO (UT*) in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Fahrräder der Marke Cyco City Bike und Muddyfox Colossus 200 abgewiesen, weil die in § 115e Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen würden (ON 9). Die beiden Fahrräder werden seit September 2022 zu StBl ** der Verwahrstelle des Landesgerichts Salzburg verwahrt (ON 4).
Die gegen die Abweisung ihres Antrags von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde (ON 10) ist nicht berechtigt.
Wie schon vom Erstgericht ausgeführt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 115e Abs 1 StPO dann, wenn sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, so sie nicht mehr für Beweiszwecke benötigt werden, auf die in § 377 StPO angeordnete Weise veräußern.
Dass die beiden Fahrräder, die für Beweiszwecke nicht benötigt werden, einer erheblichen Wertminderung unterfallen würden, wird in der Beschwerde weder explizit noch substanziiert behauptet. Anhaltspunkte dafür bietet der Akt ebenfalls nicht.
Das Beschwerdevorbringen stellt darauf ab, dass mit der Ausforschung des Täters bzw der Geschädigten, sohin mit einer Verfahrensfortsetzung, kaum noch gerechnet werden könne. Das Unterbleiben einer vorzeitigen Verwertung käme einer Verwahrung auf unbestimmte Zeit gleich, wobei „die zu erwartenden Verwahrungskosten“ daher jedenfalls unverhältnismäßig wären.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 1 Abs 3 lit a der Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen Verwahrnisse im strafgerichtlichen Verfahren, falls nicht die Aufbewahrung nach Beendigung des Strafverfahrens in eine solche nach dem bürgerlichen Recht übergeht, von den Verwahrungsgebühren befreit sind.
Weiters sind sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte, wenn der Grund für ihre weitere Verwahrung wegfällt (was wohl spätestens mit Verjährung der Straftat anzunehmen wäre), gemäß § 114 Abs 2 StPO sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn – wie hier – ein solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Auch § 2 des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (VerwEinzG) sieht vor, dass Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, nach zu hinterlegen sind (strafgerichtlicher Erlag).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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