Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des § 376 Abs. 1 aufbewahren, so ist er vom Gericht bereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der in § 280 oder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen auf die dort vorgesehene Weise zu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgericht zu erlegen, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Gegenstands oder Vermögenswerts und der erzielte Erlös auf die in § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 379
…Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen…
§ 408
…die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, dazu zu verwenden, alle anderen Gegenstände oder Vermögenswerte aber auf die in § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände oder Vermögenswerte, die auf diese Weise weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.…
§ 115e
…oder Wertschwankung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4). (2) Personen…
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