1. Eine vom Vorsitzenden des Schöffensenates in Ausübung seiner diskretionären Gewalt erfolgte Bestellung eines Sachverständigen ist kein anfechtbarer Beschluss, sondern eine (bloße) prozessleitende Verfügung.
2. Eine (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung vermag eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nicht zu begründen.
3. § 126 Abs 5 StPO ist ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren eingeschränkt. Dementsprechend findet auch Abs 3 letzter Satz leg. cit. im Hauptverfahren keine Anwendung.
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