Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über die Verantwortlichkeit des Verbandes A*(ZVR-Zahl **), für die Vergehen der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB über die Berufungen des belangten Verbandes A* (ZVR-Zahl **), wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.3.2025, GZ **-210.1, nach der am 21.1.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, des Oberstaatsanwaltes Mag. Höllwarth und des Verteidigers RA MMag. Dr. Huber, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 14 Abs 1 VbVG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen dem belangten Verband A*, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil vom 4.3.3025 (ON 210.2), das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden B* der Vergehen der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB (I.A-E) sowie C* (II.A 1. und 2. und B 1. und 2.), D* (II.B 1. und 2. und C) und E* (II.C) der Vergehen der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben in ** im Zeitraum Dezember 2013 bis Ende 2018
Mit dem hier angefochtenen Urteil (ON 210.1) wurde ausgesprochen, dass der belangte Verband A*, ZVR-Zahl **, für die Handlungen von C*, E* und D*, die zu obigem Schuldspruch geführt haben, gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG verantwortlich ist.
Über den belangten Verband A* (ZVR-Zahl **), wurde gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG eine gemäß § 6 Abs 1 VbVG zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Verbandsgeldbuße in Höhe von 30 Tagessätzen á EUR 150,-- verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung des belangten Verbandes zum Kostenersatz gemäß § 22 Abs 4 VbVG iVm § 389 Abs 1 StPO ausgesprochen.
Gegen dieses Urteil (ON 210.1) richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 209 Seite 21 und 211) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen des belangten Verbandes wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 219.1) sowie der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, welche in der schriftlichen Ausführung die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld ausdrücklich zurückzog, wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des belangten Verbandes (ON 212).
In ihren Gegenausführungen zur Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beantragt der belangte Verband, deren Strafberufung keine Folge zu geben (ON 220).
In ihrer Stellungnahme zur Berufung des belangten Verbandes beantragt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, dieser nicht Folge zu geben.
Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 StGB sowie der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die Ausführungen im Berufungsurteil gegen die Angeklagten B*, C*, E* und D* verwiesen (US 5 bis 8) (RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Zur Nichtigkeitsberufung des belangten Verbandes A* (ON 219):
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO wird zunächst die Nichtberücksichtigung des Abschiedsessens des Erstangeklagten als eine unvollständige Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Beweisergebnissen großteils wortident mit der Berufung des Dritt- und des Viertangeklagten geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu identifizierend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil gegen die Angeklagten B*, C*, E* und D* verwiesen (US 14f) (RIS-Justiz RS0124017 [T2]; Oberressl,Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, Seite 824).
Die Mängelrüge des belangten Verbandes releviert weiters eine unvollständige Entscheidungsbegründung im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO durch die Nichtberücksichtigung der Aussage der Zeugin F*. Ihre Aussage in der Hauptverhandlung, dass es keine Anweisung gegeben habe, „dass man nicht sagen dürfe, dass das vom A* bezahlt worden sei“, sei im Ersturteil nicht gewürdigt worden. Die Tatsache, dass es keine Anweisung des Erstangeklagten gegeben habe, die Kostenübernahme geheimzuhalten, sei jedoch entscheidungsrelevant, weil dies gegen einen Beeinflussungsvorsatz des Erst- bis Viertangeklagten in Bezug auf sämtliche Weihnachtsfeiern spreche. Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen im Ersturteil (US 13), wo sich der Erstrichter im Detail mit der Frage der Geheimhaltung der Weihnachtsfeiern auseinandersetzte und diesen Umstand als gänzlich irrelevant beurteilte. Die Tatsache, dass es keine Anweisung des Erstangeklagten gegeben habe, die Kostenübernahme für die Weihnachtsfeiern durch den A* geheimzuhalten, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass kein Beeinflussungsvorsatz vorgelegen wäre.
Das Gericht braucht nicht zu allem Vorbringen der Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Annahme geführt haben (idS RIS-Justiz RS0098377[T1]). Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil des Erstgerichtes auch ohne ausdrückliche Erörterung der Angaben der Zeugin F* in jeder Hinsicht.
Auch die Rechtsrüge des belangten Verbandes (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hat keinen Erfolg. Unter Verweis auf das Wesen der repräsentativen Parteiendemokratie sowie das Parteiengesetz bestreitet der Berufungswerber die Tatbildlichkeit des Verhaltens der vier Angeklagten. Aus § 1 Abs 2 PartG ergebe sich, dass Aufgabe politischer Parteien die „umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung“ sei. Beeinflussung der staatlichen Willensbildung setze aber Beeinflussung der staatlichen Entscheidungsträger voraus. Es handle sich somit beim Verhalten der Angeklagten um „keine verpönte Einflussnahme“. Wenn Einflussnahme zulässig sei, könne selbst eine Einflussnahme unter Gewährung von Vorteilen nicht tatbildlich werden, weil eben das Parteiengesetz eine Beeinflussung durch Parteien für zulässig erkläre. In diesem Zusammenhang ist auf obige Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung des Erstangeklagten wegen § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zu verweisen. Die in § 1 Abs 2 PartG beschriebene „umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung“ hat sich selbstverständlich im Rahmen der Vorgaben und Grenzen des österreichischen Strafgesetzbuches, insbesonders jener des 22. Abschnittes, zu bewegen. Die Berufung selbst argumentiert darüber hinaus damit, dass es dem Zweit-, dem Dritt- und dem Viertangeklagten nie darum gegangen sei, den Erstangeklagten zu beeinflussen, sondern ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben als stellvertretender Obmann des belangten Verbandes zu unterstützen. Die Übernahme von Kosten von Weihnachtsfeiern, zu welchen der Erstangeklagte als ** nach den Urteilskonstatierungen seine Mitarbeiter beim ** sowie die leitenden Mitarbeiter der Abteilungen des **, die ihm unterstellt waren, einlud (US 7), stellt selbstredend keine Unterstützung des Erstangeklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als stellvertretender Obmann des belangten Verbandes dar. Die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten an den erstgerichtlichen Feststellungen. Indem der Berufungswerber lediglich von einem Teil der Urteilskonstatierungen ausgeht, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Zur Schuldberufung des belangten Verbandes:
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstrichterliche Beweiswürdigung eingehend anhand der Akten. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Berufungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen hervorzurufen. Der Erstrichter hat sich in einer nachvollziehbaren und ausführlichen Beweiswürdigung mit den Verfahrensergebnissen detailliert auseinandergesetzt und die Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite schlüssig begründet. Diese aktengetreue Beurteilung der Verfahrensergebnisse wird durch das Berufungsgericht ausdrücklich geteilt, dies gilt insbesondere auch für die innere Tatseite, nämlich insbesonders das konstatierte Wissen um die Ungebührlichkeit des Vorteils sowie das Vorliegen des Beeinflussungsvorsatzes. Die Argumente in der Schuldberufung vermögen die ausführliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
Die Schuldberufung bekämpft im Wesentlichen die Feststellungen zum Beeinflussungsvorsatz. Die Argumentation dabei, dass der belangte Verband ein erhebliches Interesse an einer Gesprächsbasis zwischen den Vertretern desselben und den bei den Weihnachtsfeiern anwesenden Landesbediensteten hatte, unterstreicht vielmehr die den Schuldspruch tragenden Feststellungen und argumentiert ebenfalls dahingehend, dass die Vorteilszuwendung „der Klimapflege“ gedient habe („Diese Gesprächsbasis …. war für den belangten Verband und seine Mitglieder von Vorteil und der einzige Grund …“). Auch die Argumentation, dass der Erstangeklagte damit dem Grunde nach nichts zu tun gehabt hätte und er selbst persönlich auch keinen Vorteil von der Kostenübernahme gehabt hätte, ist schon durch die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes zur objektiven Tatseite widerlegt, zumal es der Angeklagte war, der die Weihnachtsfeiern organisierte und nach außen hin als Verantwortlicher dafür auftrat und er daher auch derjenige war, der für die Kosten aufzukommen gehabt hätte. Die Kostenübernahme für die Weihnachtsfeiern von zumindest EUR 1.730,-- und mehr pro Weihnachtsfeier durch den belangten Verband gereichte dem Erstangeklagten damit zum Vorteil. Dass es sich dabei um einen „ungebührlichen Vorteil“ gehandelt hat, stellte das Erstgericht ebenfalls unbedenklich fest (US 9). Die Berufung des belangten Verbandes begehrt die Ersatzfeststellung dahingehend, dass der Erstangeklagte durch die Übernahme der Kosten für die Weihnachtsfeiern sich nicht in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen lassen wollte und der Zweit-, Dritt- und Viertangeklagte ihn dadurch auch nicht beeinflussen wollten. Dies ergebe sich aus der im Kern gleichbleibenden Aussage des Erstangeklagten, wonach die Weihnachtsfeiern Ausdruck des Dankes für die gute Zusammenarbeit während des Jahres und ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber seinen Mitarbeitern gewesen seien, nicht mehr und nicht weniger. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Motiv für die Abhaltung der Weihnachtsfeiern für seine Mitarbeiter für den Erstangeklagten naturgemäß ein anderes war als das Motiv für den belangten Verband bzw. den Zweit-, Dritt- und Viertangeklagten für die Bezahlung dieser Weihnachtsfeiern und die Annahme dieses „Geschenkes“ durch den Erstangeklagten.
Mit Blick auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite sind die vom Erstgericht gezogenen und daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten nicht zu beanstanden. Dass die Vorteilszuwendung der „Klimapflege“ diente, ist somit evident. Dass eine andere plausible Zielsetzung mit der Vorteilszuwendung verbunden gewesen wäre, ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen nicht.
Auch die bestehende Intransparenz in Bezug auf das Sponsoring der Weihnachtsfeiern des Erstangeklagten durch den A* - ein repräsentativer Personenkreis an Teilnehmern der Weihnachtsfeiern wurde von der Polizei befragt und erklärte, dass sich ein Sponsoring der Weihnachtsfeiern durch den A* weder aus den Einladungen ergeben habe noch aus den Ansprachen bei den Veranstaltungen selber (ON 150 Seite 4 und Beschluss des OLG Wien zu 19 Bs 304/23d vom 7.5.2024 [ON 168.3 Seite 4f]) - ist ein Indiz für die festgestellte subjektive Tatseite sämtlicher Angeklagter (vgl. Marek/Jerabek , Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue 17§ 306 StGB Rz 45b).
Die sorgfältige Beweiswürdigung, in deren Rahmen der Erstrichter sich mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen befasst hat und die schlüssig ist, bietet auch keinen Raum für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu verbleiben.
Zu den Strafberufungen:
Das Erstgericht ging von einem Strafrahmen gemäß § 307 Abs 1 StGB iVm § 4 Abs 3 sechster Fall VbVG von bis zu 70 Tagessätzen Geldstrafe aus. Mildernd wurde dabei berücksichtigt, dass der Verband zwischenzeitlich die verantwortlichen Personen ausgetauscht hat und seither keine weiteren strafbaren Handlungen begangen wurden. Erschwerend wurde die lange Dauer und die wiederholten gesetzwidrigen Handlungen durch verschiedene Personen des Verbandes gewertet.
Während die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in ihrer Berufung die besonderen Strafzumessungsgründe als nicht korrekturbedürftig bezeichnet und der Anzahl sowie der Höhe des einzelnen Tagessatzes ausdrücklich zustimmt, wendet sie sich gegen die gänzlich bedingte Strafnachsicht und fordert insbesonders unter Nennung generalpräventiver Erfordernisse die Verhängung einer unbedingten Verbandsgeldbuße.
Der belangte Verband A*, fordert in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Verbandsgeldbuße eine Herabsetzung der Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe, dies unter Hinweis darauf, dass die Taten keine schädlichen Folgen für andere zur Folge gehabt hätten und kein verwerfliches Motiv der Angeklagten erkennbar sei. Der belangte Verband beantragte weiters die Zuerkennung des Milderungsgrundes gemäß § 5 Abs 3 Z 5 VbVG, da dieser über klare Compliance-Vorgaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit Amtsträgern verfüge und damit wesentliche Schritte zur künftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen habe. § 306 Abs 1 StGB und § 307b Abs 1 StGB setzen im Tatbestand den Eintritt eines Vermögensschadens nicht voraus, sodass auch das Unterbleiben eines solchen sich nicht mildernd auswirkt.
Die vom Gericht über den belangten Verband verhängte Verbandsgeldbuße wird mit Blick auf die Obergrenze der Verbandsgeldbuße mit 70 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründe der Verantwortlichkeit des Verbandes gerecht und bedarf keiner Reduzierung.
Soweit in der Berufung des belangten Verbandes zur Höhe des einzelnen Tagessatzes ausgeführt wird, dass für das Jahr 2023 ein Verlust in Höhe von EUR 600.000,-- für den belangten Verband „aktenkundig“ sei (ON 209, Seite 3), ist dem entgegenzusetzen, dass dieser (behauptete) Verlust zwei Jahre zurückliegen soll und weder bescheinigt wurde noch sonst Angaben zu den Vermögensverhältnissen des belangten Verbandes gemacht wurden. Die erstgerichtliche Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist daher nicht zu beanstanden. Gegen eine gänzlich bedingte Nachsicht der verhängten Verbandsgeldbuße besteht aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen insbesonders aus spezialpräventiver Sicht kein Einwand. Die umfangreich durchgeführte mediale Berichterstattung, welche mit einem Reputationsverlust verbunden ist, wirkt auch aus generalpräventiver Sicht abschreckend genug, weshalb unter Berücksichtigung des bereits längeren Zurückliegens der Taten gegen eine gänzlich bedingte Nachsicht der verhängten Verbandsgeldbuße keine Gründe sprechen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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