Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Klammer und Mag. Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 22.11.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (12.10.2025) wurde rechtskräftig abgelehnt (** des Landesgerichts Feldkirch). Der Drittelstichtag wird am 27.12.2025 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht anlässlich amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründe abgelehnt.
Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Strafgefangenen am 26.11.2025 in der Justizanstalt eigenhändig zugestellt (vgl Zustellnachweis zu ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine am 15.12.2025 beim Erstgericht eingelangte schriftliche undatierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), die nach den Erhebungen des Beschwerdegerichts am 11.12.2025 in das Fristenbuch der Justizanstalt Feldkirch eingetragen wurde (vgl Aktenvermerk vom 19.12.2025).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet und daher unzulässig.
Die Bestimmungen der StPO sind gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG (soweit nichts anderes angeordnet ist) sinngemäß auf Verfahren der Vollzugsgerichte anzuwenden. Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben).
Anlassbezogen endete die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10.12.2025. Diese ist zwar bei rechtzeitiger Abgabe an die Leitung der Justizanstalt gewahrt (RIS-Justiz RS0106085 [T1, T3]), was hier aber nicht erfolgte. Die Beschwerde wurde nämlich erst am 11.12.2025 als aufgegeben in das Fristenbuch eingetragen. Diese ist daher verspätet und war – ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig (verspätet) zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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