Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A* , (nunmehr) vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.3.2025, ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist der Ausgleichszulagenanspruch der minderjährigen Klägerin ab dem 7.12.2020 und die Frage, ob hierauf eine (Unterhalts)Leistung ihres Vaters im Betrag von monatliche EUR 190,-- anzurechnen ist.
Die Klägerin ist seit 8.8.2017 im Rahmen einer Maßnahme der vollen Erziehung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe fremduntergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung werden vom Land Vorarlberg getragen. Die Mutter der Klägerin ist verstorben.
Die Klägerin bezog im hier zu beurteilenden Zeitraum beginnend mit 7.12.2020 jeweils eine Waisenpension aus Österreich und eine Rente aus Deutschland. Die österreichische Waisenpension belief sich im Jahr 2024 auf monatlich EUR 146,68, die Rente aus Deutschland zuletzt (ab dem 1.7.2024) auf EUR 30,17. In den Jahren davor lagen diese Bezüge jeweils geringfügig unter diesen Beträgen.
Neben diesen Einkünften bezog die Klägerin von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum eine Ausgleichszulage. Diese belief sich monatlich auf einen Betrag zwischen EUR 165,29 (im Dezember 2020) bis EUR 272,44 (ab dem 1.1.2024).
Laut Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 1.9.2016 ist der Vater der Klägerin ab 1.2.2016 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich EUR 190,-- für die Klägerin verpflichtet. In der Höhe dieser Unterhaltspflicht hat das Land Vorarlberg den Vater im Sinn des § 43 des Vorarlberger Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe (KJH-G) dazu verpflichtet, zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung beizutragen. Das Land Vorarlberg hat vom Vater auch entsprechende Zahlungen vereinnahmt.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 stellte die Beklagte die Ausgleichszulage mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen der Klägerin habe sich geändert, ab dem 7.12.2020 wie folgt neu fest:
ab 7.12.2020 EUR 16,61
ab 1.1.2021 EUR 29,05
ab 1.1.2022 EUR 36,41
ab 1.7.2022 EUR 35,00
ab 1.1.2023 EUR 57,01
ab 1.7.2023 EUR 55,80
ab 1.1.2024 EUR 82,44
ab 1.7.2024 EUR 81,12
Weiters sprach sie aus, dass der vom 7.12.2020 bis 31.10.2024 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage im Betrag von EUR 10.380,33 zurückgefordert werde. Der sich aus dem Ausgleichszulagen-Jahresausgleich für die Jahre 2021 und 2023 errechnete Nachzahlungsbetrag von EUR 1.140,-- werde zur Gänze auf den Überbezug [richtig wohl] angerechnet.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin , die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 7.12.2020 eine Ausgleichszulage von (jeweils monatlich) EUR 206,61, ab 1.1.2021 von EUR 219,05, ab 1.1.2022 von EUR 226,41, ab 1.1.2023 von EUR 247,01, ab 1.1.2024 von EUR 272,44 und ab 1.11.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Zudem begehrt sie die Feststellungen, dass im Zeitraum vom 7.12.2020 bis zum 31.10.2024 kein Überbezug an Ausgleichszulage entstanden sei und dass der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung der Ausgleichszulage für diesen Zeitraum in der Höhe von EUR 10.380,-- nicht zu Recht bestehe.
Die von der Beklagten vorgenommene nachträgliche Neufeststellung der Ausgleichszulage und die Rückforderungen seien nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der vom Vater an das Land Vorarlberg gemäß § 43 des Vorarlberger KJH-G zu leistende Beitrag zu den Kosten der Fremdunterbringung der Klägerin in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nicht auf den Ausgleichszulagenspruch der Klägerin anzurechnen, zumal es sich dabei weder um einen Unterhaltsanspruch der Klägerin noch eine ihr zufließende Einkunft im Sinn der §§ 292 bis 294 ASVG handle.
Die Beklagtebestritt und brachte unter Verweis auf die in den §§ 292 ff ASVG normierten Anrechnungsregeln zusammengefasst vor, dass sich die Klägerin die Zahlungen des Vaters von monatlich EUR 190,-- auf die von der Beklagten gewährte Ausgleichszulage anrechnen lassen müsse, selbst wenn diese nicht direkt an sie, sondern als Unterhaltsbeitrag an das Land Vorarlberg geleistet würde. Da die Klägerin auch einen Rückforderungstatbestand gemäß § 107 ASVG erfüllt habe, sei sie zum Rückersatz des Überbezugs verpflichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem – in der Tagsatzung vom 11.3.2025 mündlich verkündeten – nunmehr angefochtenen Urteil insofern statt, als es feststellte, dass im Zeitraum vom 7.12.2020 bis 31.10.2024 kein Überbezug an Ausgleichszulage entstanden sei und dass die von der Beklagten für diesen Zeitraum geltend gemachte Rückforderung der Ausgleichszulage im Betrag von EUR 10.380,-- nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkte 1. und 2). Im Übrigen sprach es aus, dass der Ausgleichszulagenspruch der Klägerin ab dem 1.11.2024 dem Grunde nach zu Recht bestehe (Spruchpunkt 3.). Weiters verpflichtete das Erstgericht die Beklagte ab dem 1.11.2024 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zur Zahlung einer vorläufigen Leistung im Betrag von monatlich EUR 271,12.
Dieser Entscheidung legte es den eingangs verkürzt wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt zu Grunde.
Rechtlichführte es aus, dass es sich beim Ersatzanspruch gemäß § 43 KJH-G nicht um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht und damit weder eine der Klägerin zufließende Einkunft noch eine Unterhaltsleistung im Sinn der §§ 292ff ASVG handle. Damit scheide die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung auf den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin aus, weshalb die Klägerin nicht zum Rückersatz verpflichtet sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Beklagten , mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung samt Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz des strittigen Betrags beantragt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Frage der Anrechnung des vom Vater der Klägerin geleisteten Betrags von monatlich EUR 190,-- auf den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin strittig. Die Beklagte erhebt ausschließlich eine Rechtsrüge , in der sie ihren im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt, wonach dieser Betrag anzurechnen sei, aufrecht hält.
2. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen sind (RS0107525). Auch hiefür gelten jedoch die allgemeinen Anrechnungsregeln nach den §§ 292ff ASVG.
Unstrittig ist, dass der Vater der Klägerin den von ihm zu erbringenden Unterhaltsbeitrag von monatliche EUR 190,-- nicht an sie leistet, sondern dass dieser Betrag im Sinn der in § 43 Abs 3 des Vorarlberger KJH-G normierten Ersatzpflicht vom Land Vorarlberg als Beitrag zu den Kosten der Fremdunterbringung der Klägerin vereinnahmt wird. Damit handelt es sich bei diesem Betrag jedenfalls nicht um ein im Sinn des § 292 Abs 1 und 3 ASVG auf den Ausgleichszulagenanspruch anrechenbares Einkommen, zumal diese Bestimmung auf die Anrechnung tatsächlicher Einkünfte (verschiedenster Art) abstellt. Von besonderen Ausnahmen abgesehen kommt es im Ausgleichszulagenrecht nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche ein Ausgleichszulagenwerber oderbezieher hat, sondern nur welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen, also ihm real zur Verfügung stehen (10 ObS 23/17f; RS0085181 [T1, T3, T4]). Dieser Grundsatz gilt auch für Unterhaltsansprüche. Diese sind, sofern sie nicht der Pauschalanrechnung nach § 294 Abs 1 lit c ASVG unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden (RS0106714 [T1, T3)].
Dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich auf die Unterhaltsleistungen ihres Vaters verzichten würde, was allenfalls zur Verminderung ihres Ausgleichszulagenanspruchs führen könnte (RS0038599), behauptet die Beklagte nicht einmal. Angesichts des unstrittigen Sachverhalts – Fremdunterbringung der Klägerin samt hiefür vom Unterhaltspflichtigen geleistetem Kostenersatz an das Land Vorarlberg – ist ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auch nicht erkennbar.
3. Abgesehen davon, dass die Beklagte im Verfahren erster Instanz eine Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen im Sinn des § 294 ASVG gar nicht begehrt hat, ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Regelungen kein für sie günstigeres Ergebnis, normiert diese Bestimmung doch nur die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen die im gemeinsamen Haushalt mit dem Pensionsberechtigten lebenden Eltern(zu den Anrechnungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung vgl auch 10 ObS 78/15s; 10 ObS 2446/96w). Da die Klägerin mit ihrem unterhaltspflichtigen Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, scheidet auch eine Unterhaltsanrechnung nach dieser Bestimmung aus. Darauf, ob die Klägerin im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Vater einen entsprechenden Naturalunterhaltsanspruch gegen diesen hätte, kommt es nicht an. Für die Ausgleichszulagenberechnung ausschlaggebend ist ausschließlich, dass sie einen solchen hier mangels gemeinsamen Haushalts nicht hat und ihr auch kein tatsächlicher Geldunterhalt ihres Vaters zufließt. Wie oben bereits hervorgehoben, geht dieser Betrag tatsächlich an das Land Vorarlberg als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Fremdunterbringung der Klägerin. Die pauschale Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber anderen Personen als den Eltern des Pensionsberechtigten ist in § 294 ASVG (nicht mehr) vorgesehen.
4. Abschließend ist noch auf die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.2.1988, VwGH 88/08/0027, zu verweisen. Dort erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, wonach es sich bei dem von einer unterhaltspflichtigen Mutter für die Fremdunterbringung ihrer Tochter an das (dort) Land Burgenland geleisteten Kostenersatz nicht um eine auf den Ausgleichszulagenanspruch der fremduntergebrachten Minderjährigen anrechenbare Unterhaltsleistung im Sinn der §§ 292 – 294 ASVG handle, für vertretbar. Auch aus dieser Entscheidung ergibt sich daher keine von den obigen Grundsätzen abweichende Beurteilung.
5. Es kommt der Beklagten daher schon mangels eines auf den Ausgleichszulagenanspruch anrechenbaren Einkommens kein Rückforderungsanspruch und damit der Berufung keine Berechtigung zu. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rückforderungstatbestände des § 107 ASVG.
6. Kosten wurden von den Parteien (auch der Klägerin) im Rechtsmittelverfahren nicht angesprochen. Eine Kostenentscheidung konnte daher entfallen.
7. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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