Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Schweiz, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, wegen EUR 19.589,01 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.589,01) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.10.2025, **-52, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.613,20 (darin EUR 435,10 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00.
4) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Vorfall vom 21.5.2022 geltend. Konkret begehrt er die Zahlung eines in der Klage näher aufgeschlüsselten Betrags von EUR 19.589,01 s.A. sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche dem Kläger künftig aus der Auseinandersetzung entstehenden Schäden. Anspruchsbegründend brachte der Kläger vor, der Beklagte habe ihm in einem Lokal von hinten einen Tritt in den Rücken versetzt, wodurch der Kläger mit dem Gesicht auf den Boden geprallt sei. Dadurch habe der Kläger eine Schädelprellung, einen Nasenbeinbruch, eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Brustkorbprellung erlitten.
Der Beklagte wendete ein, er habe den Kläger nicht gestoßen. Dieser sei vielmehr aufgrund seiner starken Alkoholisierung und ohne Fremdeinwirkung zu Sturz gekommen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Klagsangaben ausginge, träfe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er den Beklagten zunächst beschimpft und in weiterer Folge mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe.
Der Vorfall vom 21.5.2022 war bereits Gegenstand eines Strafverfahrens, in welchem beide Streitteile rechtskräftig von der wider sie gemäß § 83 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, sie hätten den jeweils anderen im Zuge der Auseinandersetzung vorsätzlich am Körper verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren auf Basis folgender Feststellungen ab, die im Umfang der Beweisrüge des Klägers in Fettdruck hervorgehoben sind:
„ Der Kläger und der Beklagte stehen seit Jahren in keinem guten Verhältnis zueinander, […].
Circa gegen 01:00 Uhr [des 21.5.2022] suchten sowohl der Kläger als auch der Beklagte unabhängig voneinander die Herrentoilette auf. Der Beklagte fragte den Kläger dort, ob er ihn erkenne, was dieser bejahte.
(A) Es kann nicht festgestellt werden, was in weiterer Folge auf der Herrentoilette zwischen den beiden Streitteilen passierte, insbesondere, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten handgreiflich wurde und ihm einen Faustschlag versetzte und ob der Beklagte dadurch das Bewusstsein verlor.
(B) Es kann auch nicht festgestellt werden, welcher der beiden Streitteile die Herrentoilette zuerst verließ.
Der Kläger kam nach dem Verlassen der Herrentoilette am Gang zwischen der Herrentoilette und dem Gastraum des [Lokals] zu Sturz und schlug, ohne sich mit den Händen abzustützen, mit dem Gesicht voran auf dem Fliesenboden auf.
(C) Es kann nicht festgestellt werden, wie der Kläger zu Sturz kam, insbesondere ob dieser durch einen Tritt des Beklagten von hinten gegen den Rücken des Klägers zu Sturz kam.
Der Kläger erlitt bei diesem Sturz eine verschobene Nasenbein- und Septumfraktur. (D) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei diesem Sturz auch eine Gehirnerschütterung, eine Brustkorbprellung sowie eine Rückenprellung erlitt. “
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klagebegehren seien abzuweisen, weil dem Kläger der ihm obliegende Kausalitätsbeweis nicht gelungen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer vollständigen Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1.1 Die Beweisrüge richtet sich zunächst gegen die Feststellungen (A), (B) und (C), für die die Berufung nachstehenden Ersatz begehrt:
für (A): „ In weiterer Folge begann der Beklagte, den Kläger zu beschimpfen; zu Handgreiflichkeiten kam es auf der Herrentoilette jedoch nicht. “
für (B): „Um eine weitere Auseinandersetzung zu vermeiden, hat der Kläger die Toilette vor dem Beklagten verlassen.“
für (C): „Der Kläger kam aufgrund eines Tritts des Beklagten von hinten gegen den Rücken des Klägers zu Sturz und verletzte sich.“
1.1.1 Nach der - stark zusammengefassten - Ansicht des Berufungswerbers sei die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht stichhältig. Den Ergebnissen des Beweisverfahrens zufolge hätte das Erstgericht der Aussage des Klägers Glauben schenken müssen, der von Anfang an konsistente und überzeugende Angaben gemacht habe. Demgegenüber sei die Version des Beklagten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unglaubwürdig.
1.1.2 Das Erstgericht setzte sich mit den aktenkundigen Verfahrensergebnissen umfassend auseinander und gelangte nach Abwägung der aufgenommenen Beweise zum Ergebnis, dass sowohl der Aussage des Klägers als auch jener des Beklagten mehrere - im Ersturteil näher beschriebene - Unstimmigkeiten und Widersprüche inne wohnten, aufgrund derer letztlich nur die Negativfeststellungen (A), (B) und (C) getroffen werden hätten können.
1.1.3Der Berufung gelingt es nicht, Bedenken an der kritisierten Beweiswürdigung zu wecken. Vielmehr schließt sich das Berufungsgericht den nachvollziehbaren, sorgfältigen und lebensnahen Überlegungen des Erstgerichts an; auf diese Ausführungen kann zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Ergänzend ist der Berufung mit knapper Begründung Folgendes entgegenzusetzen:
1.1.3.1 Die im Zivilprozess einvernommenen Zeugen hatten zum Geschehen im Bereich der Toilette keine eigenen Wahrnehmungen. Bereits aus diesem Grund ist aus ihren Angaben für den Standpunkt des Klägers nichts Stichhaltiges zu gewinnen.
1.1.3.2 Das Gutachten des traumatologischen Sachverständigen wird vom Berufungswerber nicht vollständig zitiert. Zwar ist richtig, dass der Sachverständige im schriftlichen Gutachten einerseits darlegte, der Kläger habe unter anderem eine Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten, und andererseits ausführte, ein Sturz nach vorne sei in der Lage, dieses Verletzungsbild zu verursachen (ON 17, Seite 10). Wie das Erstgericht aber zutreffend hervorhob, führte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung präzisierend aus, dass es für die in der Verletzungsanzeige diagnostizierte „Prellung der Lendenwirbelsäule“ aus medizinischer Sicht keinen objektivierenden Hinweis gebe. Ein - ein Sturzgeschehen nach Vorne auslösender - Tritt in den Rücken würde jedoch spätestens nach 1,5 bis 2 Tagen Hautverfärbungen hervorrufen.
Nachweise für allfällige Rötungen oder Hämatome im Bereich des Rückens des Klägers liegen nicht vor. Nach dem Inhalt des Abschlussberichts waren in dieser Körperregion im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung des Klägers (22.5.2022, 10:45 Uhr) keine Verletzungen/Beeinträchtigungen vorhanden. Auch aus der im Zuge der Anzeigeerstattung hergestellten Lichtbildbeilage lässt sich keine entsprechende Verfärbung ableiten.
Der Inhalt der Verletzungsanzeige laut Beilage A, derzufolge der Kläger unter anderem eine Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitt, muss zudem vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Kläger die Anzeige erst nach der Untersuchung im Krankenhaus und ca 1,5 Tage nach dem Vorfall erstattete (vgl ON 2.2, Seite 3 im Strafakt). Wenn im Krankenhaus eine allfällige Rötung im Bereich der Lendenwirbelsäule des Klägers zu erkennen gewesen wäre, läge die Vermutung nahe, dass diese Rötung auch im Zuge der am Tag darauf erfolgten Anzeigeerstattung feststellbar gewesen wäre.
1.1.3.3 Dass der Aussage des Beklagten keine uneingeschränkte Überzeugungskraft beigemessen werden kann, wurde bereits mit nachvollziehbarer Begründung vom Erstgericht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Berufung bildet allerdings auch die Aussage des Klägers keine ausreichende Grundlage, um darauf basierend tragfähige Feststellungen im Sinne der Klagsbehauptungen treffen zu können.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers wird vor allem durch folgenden Umstand erschüttert. Der als Zeuge vernommene Lokalinhaber sagte aus, er habe kurz nach dem Vorfall mit dem Kläger gesprochen. Dabei habe ihm der Kläger erzählt, er sei zu Boden gestürzt, weil der Beklagte ihm „ von hinten das Haxl gestellt habe “. Demgegenüber schilderte der Kläger bereits anlässlich der Anzeigeerstattung, er sei deshalb zu Sturz gekommen, weil er einen wuchtigen Tritt in den Rücken bekommen habe und deshalb nach vorne gefallen sei. Die Frage, durch welche (angebliche) Handlung des Beklagten der Kläger zu Sturz kam, betrifft nicht etwa ein Randthema, sondern den Kernbereich des behaupteten Angriffs. Warum er dazu innerhalb weniger Stunden dennoch divergierende Schilderungen machte, konnte der Kläger nicht aufklären. In der Hauptverhandlung vom 5.8.2022 (ON 9, Seite 4 im Strafakt) verantwortete sich der Kläger dahin, er habe sich zunächst zwar gedacht, dass ihm das „Haxl“ gestellt worden sei. Am nächsten Tag habe sich jedoch herausgestellt, dass er einen Tritt in den Rücken bekommen habe. Diese Verantwortung vermag die hier in Rede stehende Divergenz nicht, jedenfalls nicht mit der im Zivilprozess erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erklären. Es bleibt offen, warum sich dem Kläger der Umstand, dass er durch einen wuchtigen Tritt zu Sturz kam, erst am nächsten Tag offenbarte.
Die abweichende Schilderung lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Kläger im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Lokalinhaber unter nennenswertem Alkoholeinfluss gestanden wäre. Nach den Berufungsausführungen war der Kläger im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der Streitteile (maximal) leicht alkoholisiert. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Behauptung, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass das Wahrnehmungsvermögen des Klägers während des Gesprächs mit dem Lokalinhaber alkoholbedingt getrübt gewesen wäre.
Den vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen (A), (B) und (C) begegnen schon auf Basis dieser Überlegungen keine Bedenken.
1.2 Für die Feststellung (D) begehrt die Berufung folgenden Ersatz:
„Darüber hinaus hat der Kläger bei diesem Sturz auch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung der linken Schulter, eine Prellung des Brustkorbs links und eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten.“
1.2.1Eine Auseinandersetzung mit diesem Teil des Rechtsmittels ist nicht erforderlich. Die Erledigung der Beweisrüge kann nämlich unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386; RS0043190).
Die Negativfeststellung (D) ist nicht entscheidungswesentlich. Sie betrifft letztlich nur die Höhe des Anspruchs. Selbst wenn der Kläger eine Gehirnerschütterung, eine Brustkorbprellung sowie eine Rückenprellung erlitten haben sollte, beinhaltet die bekämpfte Feststellung keine Aussage darüber, warum bzw durch wen der Kläger zu Sturz kam. Dazu traf das Erstgericht die Negativfeststellung (C), die sich - wie noch auszuführen ist - in rechtlicher Hinsicht zum Nachteil des Klägers auswirkt.
1.2.2 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Berufung auch in diesem Punkt nicht gelingt, die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
1.3 Die Beweisrüge ist somit nicht geeignet, eine Änderung der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage herbeizuführen.
2.1 Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Kläger mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend. Zunächst vermeint die Berufung, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls nur leicht alkoholisiert und in seiner Motorik und Reaktionsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, weswegen der Sturz ausschließlich durch einen heftigen Tritt in den Rücken verursacht worden sei.
2.1.1Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich aber keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Im konkreten Fall traf das Erstgericht zur Sturzursache eine Negativfeststellung. Die behauptete Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt deshalb nicht vor.
2.2 Das Erstgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts ausgegangen. Dies ergibt sich aus Art 4 Abs 1 ROM II-VO. Im Übrigen soll sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers nach dem Inhalt des Strafakts im Mai 2022 noch in Österreich befunden haben. Damit wäre im Zeitpunkt des Schadenseintritts kein Auslandsbezug vorgelegen, was ebenfalls zur Anwendung von österreichischem Sachrecht führt.
2.2.1Der Kläger macht deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Grundvoraussetzung für jede schadenersatzrechtliche Haftung ist neben dem Eintritt eines Schadens ein kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des belangten Schädigers (§§ 1293 ff ABGB). Im deliktischen Bereich trifft den Geschädigten - bis auf wenige, hier nicht vorliegende Fälle - die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (RS0022560 [T20]).
2.2.2 Nach dem maßgeblichen Sachverhalt steht nicht fest, aus welcher Ursache der Kläger zu Sturz kam. Diese Negativfeststellung geht ausgehend von der ihn treffenden Beweislast zu seinen Lasten, sodass das Klagebegehren bereits dem Grunde nach nicht berechtigt ist. Feststellungen zum Ausmaß und den Folgen der erlittenen Verletzungen waren deshalb nicht erforderlich. Die dazu vom Kläger gerügten sekundären Feststellungen liegen damit ebenfalls nicht vor.
3. Zusammengefasst kann der Berufung kein Erfolg zuerkannt werden.
4.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten die verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, die der Höhe nach Deckung im Rechtsanwaltstarif finden.
5.Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Feststellungsbegehrens ist gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei besteht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen - und unwidersprochen gebliebenen - Bewertung seines Feststellungsinteresses (EUR 5.000,00) abzugehen. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.
6.Im Berufungsverfahren waren keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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