Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*, vormals B*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB vor BGBl I 2015/112 über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.11.2025, GZ C*-74, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die ** geborene A*, vormals B*, wurde zu C* des Landesgerichts Feldkirch des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt und nach § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. In einem wurde beschlossen, die der Genannten zu D* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von fünf Monaten Freiheitsstrafe nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen. Gegenstand der Anlassverurteilung waren wiederholte von Gewerbsmäßigkeit getragene diebische Zugriffe in der Zeit zwischen 2.1.2008 bis zum 27.2.2008 in ** und an anderen Orten mit einem Beutewert unter EUR 3.000,--.
Bei der Strafbemessung wurde eine erhebliche Vorstrafenbelastung erschwerend, die geständige Verantwortung, eine teilweise Schadensgutmachung und die Beschränkung einzelner Taten auf den Versuch als mildernd gewertet. Im Rechtsmittelverfahren hatte die Verurteilte eine nervenfachärztliche Stellungnahme, die ihr pathologisches Stehlen (Kleptomanie) F63.2 und eine Impulskontrollstörung attestierte, vorgelegt. Von einer bereits in strafrechtlich relevanter Weise eingeschränkten Schuldfähigkeit wurde jedoch in Anbetracht der geständigen Depositionen, die eine zielgerichtete Vorgehensweise aufgrund von Geldmangel und kein zwanghaftes Geschehen nahe legten, nicht ausgegangen (ON 14, ON 23 und ON 28).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen Antrag der Verurteilten, die über sie im Verfahren C* des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten nachträglich zu mildern, abgewiesen und zudem (deklarativ) ausgesprochen, dass das Erstgericht zur weiteren Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung hinsichtlich des widerrufenen Strafteils zu D* des Landesgerichts Feldkirch nicht zuständig sei. Begründend führte das Erstgericht aus, dass eine Entscheidungskompetenz über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung immer dem Gericht zukomme, dass die betreffende Sanktion ursprünglich ausgesprochen habe. Soweit sich der Antrag auf das Verfahren C* des Landesgerichts Feldkirch bezogen habe, sei ihm meritorisch keine Berechtigung zugekommen. Die Frage der Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit seit bereits im Verfahren releviert worden. Entgegen der Verantwortung der Verurteilten wurde nicht von einer strafrechtlich relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Neufassung der Gewerbsmäßigkeit stelle kein Grund für eine nachträgliche Milderung der Strafe dar. Allfällige Strafbemessungsgründe im nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren E* des Landesgerichts Feldkirch seien für dieses Verfahren nicht von Relevanz (ON 74).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Verurteilten wegen „Nichtigkeit nach §§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z 5a und Z 11 StPO“, die unter Vorlage eines Austrittsberichts der F* AG vom 13.6.2025 und einer IV-Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 7.1.2025 darauf abzielt, eine „mündliche Verhandlung durchzuführen“ und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Strafe nachträglich gemildert wird, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zu verweisen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schweren depressiven Erkrankung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. Daraus würden sich klare Hinweise von Gewalterfahrung in der Partnerschaft, damit einhergehende Scham- und Schuldgefühle sowie Konflikte mit den Kindern ergeben. Eine stationäre Behandlung vom 7.4. bis 18.5.2005 (richtig: 2025) habe zu einer leichten Stabilisierung der psychischen und physischen Situation geführt. Auch die gewährte Invalidenrente zeige, dass die Beschwerdeführerin alles versuche, ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. Der Vollzug einer Haftstrafe würde diese Resozialisierungs- und Gesundungsbemühungen völlig zunichte machen. Es sei gerichtsnotorisch, dass schwere psychische Erkrankungen über Jahrzehnte bestehen und dass diese bereits zu den Tatzeitpunkten in den Jahren 2004 und 2008 bestanden haben. Dies ergebe sich auch aus den im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung vorgelegten Urkunden über Behandlungen ab dem Jahre 2009. Zudem sei das Erstgericht zur der meritorischen Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung hinsichtlich des Widerrufs des bedingt nachgesehenen Strafteils im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch zuständig und habe den Antrag daher insoweit nicht erledigt (ON 75).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Das Vorbringen in der Beschwerde, das Erstgericht wäre meritorisch auch zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung hinsichtlich des Widerrufs des bedingt nachgesehenen Strafteils im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch zuständig gewesen, stellt eine bloße nicht weiter fundierte Rechtsbehauptung dar, die nicht zutrifft. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 410 StPO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Diese Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht – wie hier – gemäß § 494a StPO widerrufen wurde (RIS-Justiz RS0112525).
Im Übrigen hat das Erstgericht den sich auf das Verfahren C* des Landesgerichtes Feldkirch beziehenden Antrag auf nachträgliche Strafmilderung der Verurteilten zu Recht meritorisch abgewiesen.
Nach § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe dann angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Nachträgliches Eintreten wird nachträglichem Bekanntwerden gleichgestellt.
Die erkennenden Gerichte haben sich mit der Frage der Schuldfähigkeit der Antragstellerin ausführlich auseinandergesetzt. Sie sind auch mit Blick auf ihre Depositionen im Verfahren und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen in Form einer nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 11.6.2008, die ein pathologisches Stehlen und eine Impulskontrollstörung attestierte, nicht von einer strafrechtlich relevanten Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit in Ansehung der abgeurteilten Taten ausgegangen, weil die Tatmodalitäten und Beutewerte auf eine Tatbegehung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hinwiesen. Anknüpfend daran nehmen aber auch der fachärztliche Bericht vom 28.6.2025 (ON 73/AS 10) und die mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, die sich auf depressive Episoden 2025 beziehen, keinen erkennbaren Bezug auf die abgeurteilten Taten im Erkenntnisverfahren und inwieweit die darin beschriebenen psychischen Erkrankungen insoweit zu einer strafrechtlich relevanten Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 1 oder Z 11 geführt hätten.
Der Hinweis auf eine zwischenzeitlich geänderte Gesetzeslage und strengere Anforderungen an die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehungsweise geht schon deswegen fehl, weil die Bestimmung des § 31a StGB eine Anpassung an eine veränderte Normsituation nicht ermöglicht ( Ratz in WK 2 § 31a Rz 1 mwN).
Allfällige Strafbemessungserwägungen im Verfahren E* des Landesgerichts Feldkirch spielen – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – für dieses Verfahren keine Rolle.
Damit musste die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erfolglos bleiben. Eine öffentliche Verhandlung über eine Beschwerde sieht das gesetzliche Programm nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen vor ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 1; Ratz , Verfahrensführung und Rechtschutz 2Rz 368; vgl § 31 Abs 6 ARHG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden