Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12.3.2025, GZ B*-22, nach der am 20.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers RP Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer und des Verteidigers RA Dr. Martin Fiel, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a b g e ä n d e r tund A* für die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2025, GZ B*-22, rechtskräftig festgestellten Anlasstaten, nämlich des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./; US 2 und 3), weil sie in C* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31) und einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8)
nach § 21 Abs 1 StGB strafrechtlich in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
Gemäß § 157a Abs 1 StVG wird vom Vollzug der gemäß § 21 Abs 1 StGB ausgesprochenen strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorläufig abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf strafrechtliche Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB mangels „Vorliegens einer Prognosetat“ abgewiesen.
Die gegen das Ersturteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 10.9.2025, GZ 15 Os 64/25p-4, zurückgewiesen und den Akt zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 33.2). Diese mündet (im Ergebnis) in den Antrag, die Betroffene strafrechtlich in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB unterzubringen (ON 14).
In ihrer Gegenausführung beantragt die Betroffene, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 28).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 1.10.2025 den Standpunkt, dass auf Basis der vorliegenden Verfahrensergebnisse zu den insoweit maßgeblichen Kriterien fallaktuell die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, die Betroffene werde ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft eine (Prognose-) Tat iSd § 21 Abs 3 zweiter Satz begehen, weshalb der Berufung Folge zu geben sei.
Die Berufung erweist sich als berechtigt.
Den Konstatierungen des Erstgerichts (US 2 ff) zufolge hat die Betroffene in C* unter dem maßgeblichen Einfluss einer ihre Dispositionsfähigkeit ausschließenden gleichwertigen seelischen Störung (§ 11 StGB), nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31), „einer Anpassungsstörung mit Störung anderer Gefühle (F43.22), einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0)“, sowie einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8)
sohin jeweils mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands zu I./ als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu II./ als die (vier) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden.
Da gegen die im Ergebnis vom Erstgericht verneinte normative Gefährlichkeit der Betroffenen nach § 21 Abs 1 StGB in Bezug auf die erforderliche Prognosetat (US 3 und 5 f) Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. I* zwecks (mündlicher) Erörterung seines psychiatrischen Gutachtens zur Berufungsverhandlung geladen.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sind folgende – zum Ersturteil abweichende – Feststellungen zu treffen:
Nach der Person der Betroffenen, ihrem Zustand und nach der Art der (Anlass-) Taten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus (F60.31) und einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8) mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich vorsätzliche Körperverletzungen, welche medizinisch an sich schwere Verletzungen oder aber 24 Tage überdauernde Gesundheitsschädigungen oder Berufungsunfähigkeit zur Folge haben, begehen wird.
Zu dieser Annahme gelangte das Berufungsgericht aufgrund der unbedenklichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, dessen Gutachten schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Sachverständige sein Gutachten aufrecht, blieb bei seiner bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 10) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.3.2025 (ON 21, 7 ff, insb PS 10) abgegebenen Einschätzung, wonach fallkonkret als Prognosetaten in absehbarer Zukunft insbesondere auch medizinisch schwere (vorsätzliche) Körperverletzungen unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus (F60.31) und einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8), hoch wahrscheinlich seien, und ergänzte, dass bei jenen – bedingt durch die schwere psychische Störung der Betroffenen – absehbaren aggressiven Impulsdurchbrüchen es hoch wahrscheinlich sei, dass sie Personen Fußtritte oder Schläge versetzen werde. Ausgehend davon sind aber auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung (ON 21, 10), wonach es „oft nur ein Zufall [ist], ob etwas eine leichte oder keine oder lebensbedrohliche Verletzung ist“, bzw. die Folgen derartiger Aggressionshandlungen unbeherrschbar und nicht abschätzbar seien, jedoch auch bis zum Tod des Attackierten führen könnten (vgl Ausführungen in der Berufungsverhandlung) nicht dazu geeignet, das Vorliegen der beschriebenen Prognosetaten zu verneinen, nehmen diese doch lediglich auf die (rechtlichen) Frage Bezug, ob die mit Strafe bedrohte Tat vollendet oder lediglich versucht wurde.
Mit Blick auf die weiteren überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, wonach die Betroffene die (konstatierten) Anlasstaten unter dem maßgeblichen Einfluss der die Dispositionsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung begangen habe, und wonach es sich bei jener psychisch schweren Persönlichkeitsstörung der Betroffenen um eine solche handle, die weder ausheilen noch „wegoperiert“, sondern lediglich symptomatisch behandelt werden könne, und charaktergebunden sowie überdauernd sei, sowie derartige Aggressionsattacken „aus „heiterem Himmel und ohne Anlass“ auftreten können (ON 21, 7 ff), besteht die real-konkrete Befürchtung, dass die Betroffene trotz dem hier vorliegenden langen Beobachtungszeitraum nach ihrer Person, ihrem Zustand und der Art der (Anlass-)Taten – ohne strafrechtliche Unterbringung – in absehbarer Zukunft – wobei der Sachverständige diesen Zeitraum in der Berufungsverhandlung auf etwa sechs bis 12 Monaten eingrenzte – unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden nachhaltigen und sich bereits beginnend mit 2019 manifestierten psychischen Störung aufgrund impulsiven, aggressiven und unkontrollierbaren Verhaltens und mangelnder Selbstbeherrschung mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung einer entsprechenden Prognosetat Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB Vor §§ 21 – 25 Rz 4 f; RIS-Justiz RS0090401) zumindest eine der beschriebenen Prognosetaten begehen wird.
Ausgehend von der vorliegenden normativen Gefährlichkeit der Betroffenen nach § 21 Abs 1 StGB und weil mit Blick auf die rechtskräftig festgestellten Anlasstaten, welche die Betroffene angesichts des unbedenklichen Gutachtens des Sachverständigen unter dem maßgeblichen Einfluss der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) beschriebenen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beging, als Prognosetaten in absehbarer Zukunft schwere vorsätzliche Körperverletzungen, und damit der Art nach Taten im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB (mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben), hoch wahrscheinlich sind, war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil abzuändern und die Betroffene für die rechtskräftig festgestellten Anlasstaten strafrechtlich in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB unterzubringen.
Nach § 157a Abs 1 StVG ist vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abzusehen, wenn und solange die Betroffene außerhalb eines forensisch- therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), (wirksam) begegnet werden kann. Prognosekriterien für diese Ermessensentscheidung sind insbesondere die Person der Betroffenen, ihr Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat(en), der Gesundheitszustand der Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen.
Der Sachverständige hielt bereits in seinem schriftlichen Gutachten sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung fest, dass mit Blick auf die neuerlich stattgefundene stationär-psychiatrische Behandlung der Betroffenen, die sich überdies einer psychiatrischen Therapie unterziehe und in ihrem Zustand gegenüber der Tat- und Unterbringungszeit gebessert sei, vom Vollzug ihrer strafrechtlichen Unterbringung unter dem im Gutachten angeführten Bedingungen (ON 10, 20) aus psychiatrischer Sicht vorläufig abgesehen werden könne. Dabei blieb der Sachverständige auch in der Berufungsverhandlung. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend ist daher davon auszugehen, dass die nach wie vor bestehende Gefährlichkeit der Betroffenen durch eine verlässlich gewährleistete ambulante psychiatrische Therapie und Kontrolle samt regelmäßiger Einnahme der verordneten Psychopharmaka, eine Betreuung durch einen ambulanten psychosozialen Dienst sowie durch das Enthalten alkoholischer Getränke und anderer berauschenden Mittel extra muros unter Kontrolle gehalten werden kann.
Die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a Abs 1 StVG liegen damit vor.
Das Erstgericht wird folglich, weil dem Berufungsgericht dazu eine Entscheidungskompetenz nicht zukommt (so auch OLG Wien 32 Bs 237/25z, 20 Bs 278/24i, 23 Bs 147/24x, 18 Bs 104/24m), die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, insbesondere die Dauer der Probezeit (§ 157a Abs 4 StVG) und die im einzelnen notwendigen Bedingungen (§§ 157b ff StVG) mit Beschluss festzusetzen haben.
Die Betroffene hat bereits anlässlich der Hauptverhandlung ihre Zustimmung zu den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen erteilt (vgl ON 21, 3 f).
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