Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15.10.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene ** Staatsangehörige A*verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2a, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Nach dem Schuldspruch hat A* im Zeitraum April 2024 bis Juni 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch unbekannten Mittätern, die unter verschiedenen Aliasidentitäten (B*, C*, D*) vorab die Geschäftsanbahnung zu den Opfern per Telekommunikation oder Internet übernahmen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen, wobei er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Täuschung falsche Identitätsurkunden und Beweismittel verwendete, zu Handlungen verleitet, die die Geschädigten in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A) nachangeführte Vermieter von Wohnmobilen durch die Vorgabe ein rückstellungswilliger Mieter zu sein,
1. am 03.04.2024 in ** (**, Faktum 3), wobei er zum Nachweis seiner Identität einen gefälschten kroatischen Führerschein lautend auf E* benützte, F* als Verfügungsberechtigten über die Firma H* zur Überlassung eines Wohnmobils (**, Kz **, FIN **, Bj 2022) im Wert von EUR 75.000,--;
2. am 12.04.2024 in ** (**, Faktum 4), wobei er zum Nachweis seiner Identität den gefälschten kroatischen Führerschein und die gefälschte kroatische ID-Card, jeweils lautend auf E* benützte, G* und H* I* als Verfügungsberechtigte über die Firma K* GmbH zur Überlassung eines Wohnmobils (**, Kz **, FIN **, Bj 2022) im Wert von EUR 80.000,--;
3. am 12.04.2024 in ** (Faktum 6), wobei er zum Nachweis seiner Identität den gefälschten kroatischen Führerschein und eine gefälschte kroatische ID-Card, jeweils lautend auf E*, benützte, K* zur Überlassung eines Wohnmobils (**, Kz **, FIN **, Bj 2021) im Wert von EUR 74.000,--;
4. am 14.06.2024 in ** (**, Faktum 8), wobei er zum Nachweis seiner Identität einen gefälschten kroatischen Personalausweis sowie einen gefälschten österreichischen Meldezettel, jeweils lautend auf L* benützte, M* zur Überlassung eines Wohnmobils (**, Kz ** FIN **, Erstzulassung 30.09.2020) im Wert von EUR 80.000,--;
B) am 07.06.2024 in ** N* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ihm das rechtmäßige Eigentum an einem PKW Marke ** zu verschaffen, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich eine total gefälschte Zulassung, total gefälschte Kennzeichen sowie eine am Verkaufsgegenstand aufgebrachte falsche FIN benützte, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des baren Kaufpreises in Höhe von EUR 25.500,-- verleitete, die den Genannten mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.
Jeweils aus generalpräventiven Erwägungen wurden die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum Stichtag am 25.09.2025 abgelehnt (** des Landesgerichts Innsbruck und 11 Bs 174/25p des Oberlandesgerichts Innsbruck) und der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zu diesem Stichtag abgewiesen (** des Landesgerichts Innsbruck).
Der Stichtag nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe wird am 25.02.2026 erreicht sein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25.12.2026.
Nach nunmehriger Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe beantragte A* neuerlich das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.1).
Seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck wurde der Antrag befürwortet (ON 2.2), die Staatsanwaltschaft sprach sich aus generalpräventiven Gründen dagegen aus (ON 4).
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, rechtskräftig seit 29.03.2025, ZI. **, ein für die Dauer von 4,5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.4). Er verfügt über einen gültigen Reisepass (ON 2.6) und freie Barmittel auf seinem Konto in der Justizanstalt Innsbruck (ON 2.8).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe nach § 133a Abs 1 StVG ab und begründete dies mit generalpräventiven Erwägungen aufgrund der besonderen Schwere der Tat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die anlässlich der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird; und
3.der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 133a Abs 1 StVG).
Nach § 133a Abs 2 StVG ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Gegenständlich stehen dem vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug generalpräventive Hindernisse im Sinn des § 133a Abs 2 StVG entgegen.
Die Schwere der Tat, die vorliegend ausnahmsweise den weiteren Vollzug der Strafe erfordert, wird fallbezogen begründet durch die gewerbsmäßige Begehung des gegenständlichen Verbrechens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zum Nachteil mehrerer Opfer mit einem Betrugsschaden von insgesamt mehr als EUR 300.000,-- unter Verwendung falscher Identitäten und Urkunden. Mit Blick auf diese Umstände erfüllt das vom Strafgefangenen begangene Verbrechen die Kriterien einer schweren Tat mit hohem sozialen Störwert, die aus generalpräventiven Gründen ein vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafe nicht zulässt.
Somit konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen.
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