Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* C*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2024, GZ **-23, nach der am 22.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Privatbeteiligtenvertreters RA Dr. D*, des Angeklagten, seiner gesetzlichen Vertreterin E* C* sowie seiner Verteidigerin RA Mag. Eva-Elisabeth Krall-Marschitz öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben und der Zuspruch an die Privatbeteiligte auf EUR 5.001,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 26.11.2024 herabgesetzt und die Privatbeteiligte mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Angeklagten A* B* C* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe er im März 2024 in F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen G* H* und ( zu ergänzen: US 2) ein weiteres Mal mit anderen nicht bekannten Mittätern, fremde Sachen zerstört, beschädigt, verunstaltet und unbrauchbar gemacht, indem er und die Mittäter (beispielhafte Aufzählung) eine Fensterscheibe des im Miteigentum von I* J*, K* J* und L* sowie M* stehenden Hauses N* einschlugen, in das Haus eindrangen, weitere Fensterscheiben einschlugen, auf Möbel und einen Kronleuchter einschlugen, mit einer Spraydose herumsprühten und einen Staubsauger aus dem Fenster warfen, wodurch er (mit den Mittätern) an fremden Sachen einen nicht genau feststellbaren, aber insgesamt EUR 5.000,-- (vgl US 3: EUR 18.000,--) übersteigenden Schaden herbeiführte.
Der Einzelrichter behielt den Ausspruch der zu verhängenden Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahre vor und verurteilte den Angeklagten nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 19.208,95 samt 4 % Zinsen daraus seit 26.11.2024 binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte O*. und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Mit Blick auf die Tatbegehung vor Vollendung des 16. Lebensjahrs des bisher unbescholtenen und (unter Verweis auf den Jugenderhebungsbericht in ON 16) in geordneten Verhältnissen lebenden Angeklagten sah der Erstrichter spezialpräventiv einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG als ausreichend an, wobei die Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren angemessen sei. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die zitierte gesetzliche Bestimmung nach § 389 Abs 1 StPO gestützt. Zum Adhäsionserkenntnis wurde ausgeführt, dass die von der Privatbeteiligten vorgelegten Schätzungen und Rechnungen unbedenklich seien und sei das Recht auf Schadenersatz auf die Privatbeteiligte übergegangen, weil sie als Versicherer der Opfer deren Schäden ersetzt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 20) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 24).
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO mündet die Berufung in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge zu geben und – nach Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens – den Angeklagten freizusprechen, in eventu in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die gemäß § 13 JGG bestimmte Probezeit auf ein Jahr herabzusetzen sowie in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche den Zuspruch aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 24.2).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 1.11), beantragt der Privatbeteiligte, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung dringt lediglich im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Sofern der Berufungswerber eine Unvollständigkeit(Z 5 zweiter Fall) darin sieht, das Erstgericht habe bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass es sich gegenständlich um ein „altes, unbewohntes und heruntergekommenes Haus“ handelt, spricht er damit keine erhebliche Tatsache an. Unvollständig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil nämlich nur dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ Abs 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erhoben wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (RIS-Justiz RS0118316; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421). Dabei ist das Erstgericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe verhalten, nicht jedoch dazu, den vollständigen Inhalt eines Beweises zu erörtern. Vielmehr sind die Verfahrensergebnisse nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkt darzulegen (RIS-Justiz RS0106642 [T2]). Mit Blick auf die vom Erstgericht in US 3 festgestellten Tathandlungen, die in dieser Form auch bei einem alten und unbewohnten Haus zu einem von zumindest bedingten Vorsatz getragenen Schaden von über EUR 5.000,-- führen können, war demnach der Umstand, dass es sich fallbezogen auch in der Vorstellung des Mittäters um ein die Jahre gekommenes und nicht dauerhaft bewohntes Haus handelt nicht gesondert erörterungsbedürftig ( Ratz aaO Rz 398f, 409).
Aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung. Der erfahrene Erstrichter konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf in der Hauptverhandlung vorgekommene und erhebliche Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung (US 3 f), weshalb er von der Glaubwürdigkeit der Zeugen G* und P* H* ausging, die den Angeklagten – der die Tatbegehung von Beginn an in Abrede stellte – im Sinne des Schuldspruch belasteten. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt.
Soweit der Berufungswerber mit weitwendigen Ausführungen seine Täterschaft bestreitet und versucht die Glaubwürdigkeit der Zeugen G* und P* H* zu erschüttern und dabei insbesondere Bezug auf eine mittels Amtsvermerk festgehaltene (nicht förmlich erfolgte) Befragung, anlässlich welcher G* H* noch ausführte, alleine einmal im Haus gewesen zu sein, dabei die Scheibe der Eingangstüre im Obergeschoss eingeschlagen und in der Wohnung Teller und Gläser kaputt gemacht zu haben (ON 6.3), sowie weiters auf den tatsächlichen Grund für das seitens der Mutter des Angeklagten ausgesprochenen Kontaktverbotes zu G* H* (nicht etwa aufgrund der begangenen Sachbeschädigung, sondern wegen eines von H* zerstörten Mobiltelefons des Angeklagten) und den Umstand, dass G* H* strafunmündig sei und demnach „keine Repressalien“ zu befürchten habe, nimmt, so ist daraus für ihn nichts gewonnen. Darauf, dass G* H* den Angeklagten bei seiner ersten nicht förmlichen Befragung vor der Polizei am 17.4.2024 nicht als Täter nannte, sondern sich als Alleintäter darstellte, hat bereits das Erstgericht verwiesen und nachvollziehbar daraus geschlossen, dass dieser den Angeklagten zunächst vor der Verfolgung schützen habe wollen. Damit können auch auch die weiteren Ausführungen im genannten Amtsvermerk, wonach H* über Nachfrage, ob er tatsächlich alleine im Haus oder doch in Begleitung von jemand anderen gewesen sei, nervös reagiert und „mit den Angaben herumgedrückt“ habe, in Einklang gebracht werden. P* H* wiederum deponierte, dass sie bereits am 17.4.2024 von der Täterschaft des Angeklagten erfahren und damit gewusst habe, dass die Schilderungen ihres Sohnes (zur Alleintäterschaft) falsch gewesen seien, dieser habe aber unbedingt seinen Freund, den Angeklagten, schützen wollen. Nach einem Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt, der ihr zu einer wahrheitsgemäßen Aussage geraten habe, habe man dies schließlich richtig gestellt. Ausgehend davon erklärt sich auch, warum P* H* bei der am 17.4.2024 erfolgten Befragung zunächst darauf insistierte, dass ihr Sohn alleine gewesen sei. Dass G* H* anlässlich der Hauptverhandlung – entgegen dem Inhalt des Amtsvermerkes ON 6.3 – behauptete, niemals zu den Polizisten gesagt zu haben, er sei alleine im Haus gewesen, macht ihn entgegen dem Berufungsvorbringen jedoch – auch vor dem Hintergrund der seit der Befragung bis zur Hauptverhandlung vergangenen Zeit – nicht unglaubwürdig. In seinen darauf folgenden Vernehmungen als Zeuge (ON 10.3 und ON 11.3) schilderte er wie auch anlässlich der Hauptverhandlung detailliert und ohne dass sich daraus Aggravierungstendenzen ableiten lassen die gemeinsame Tatbegehung mit dem Angeklagten und dass dieser nochmals mit anderen in das Haus gegangen sei und dort auch „gezündelt“ habe. Im Übrigen können die Strafunmündigkeit des Belastungszeugen, dessen vom Schulleiter geschilderte „Verhaltensauffälligkeit“ (ON 6.3, 2) und der von ihm zugestandene Umstand, wonach er „so etwas“ (nämlich gewaltsames Eindringen in ein Haus, um dort Teller und Gläser auf den Boden zu schmeißen; vgl wiederum ON 6.3, 2 und ON 22, 4) nicht dazu führen, dass man ihm a priori die Glaubwürdigkeit abspricht.
Sofern der Berufungswerber wiederholt den angeblich wahren Grund für das erteilte Kontaktverbot zwischen ihm und G* H* anspricht und darüber hinaus unter Hinweis darauf, dass er „zum angegebenen Zeitraum“ über kein Smartphone verfügt habe, ausführt, G* H* habe den Fehler begangen und angegeben, dass der Angeklagte mit seinem Handy Videos und Fotos (gemeint: von der Tat) angefertigt und per Snapchat Nachrichten versandt habe, spricht er damit insbesondere auch mit Blick auf die datumsmäßig nicht festgestellten Tatzeitpunkte keine entscheidenden Tatsachen an, nur solche aber sind Gegenstand der Schuldberufung (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 464 Rz 8). Davon abgesehen war es P* H*, die von angeblich sofort nach Empfang gelöschten Snapchat-Nachrichten sprach (vgl ON 22, 5), während G* H* lediglich darauf hinwies, dass jene vom Angeklagten angefertigten Fotos und Videos „anscheinend gleich wieder von A* gelöscht“ worden seien (ON 11.3, 5). Im Übrigen sind die weiteren weitgehend spekulativen Rechtsmittelausführungen nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.
Den in der schriftlichen Berufung gestellten Beweisanträgen ist voranzustellen, dass einem Beweisantrag neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RISJustiz RS0118444). Ausgehend davon war aber den Beweisanträgen
nicht näher zu treten, da die Beweisthemen für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung sind (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO), keine erheblichen Tatsachen betreffen (§ 55 Abs 1 Z 2 StPO) und überdies nicht dargetan wurde, weshalb die beantragten Beweisaufnahmen das letztendlich behauptete Ergebnis, nämlich den Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten, erwarten lassen. Angesichts der datumsmäßig nicht feststellbaren Tatzeitpunkte im März 2024 ist es für die Schuld- und Subsumtionsfrage unerheblich, ob und wenn ja wann der Angeklagte über kein Smartphone verfügte und ob dieser an einzelnen Tagen im März 2024 Nachhilfestunden beiwohnte, dazu öffentliche Verkehrsmittel nutzte und ab 18:00 Uhr zur Familienzeit zu Hause war. Davon abgesehen war der Angeklagte zumindest am 5.3.2024 im Besitz eines Smartphones (vgl vorgelegter Whats-App-Verlauf ON 24.6) und hatte dieser entgegen dem Berufungsvorbringen und dem vorliegenden Jugenderhebungsbericht zufolge (ON 16) um 20:00 Uhr zu Hause zu sein, an welche Vorgabe er sich auch „weitestgehend“ halten würde. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Zeugin Q* ihren Angaben zufolge am 4.3.2024 gegen 09:00 Uhr ihre Wahrnehmungen zur beschädigten Holzeingangstür machte (ON 2.3, 3) und am Folgetag um 11.50 Uhr diesbezüglich Anzeige bei der Polizei erstattete (ON 2.2, 2), sodass den in der Berufungsschrift vorgelegten Urkunden betreffend der stattgefundenen Nachhilfe (ON 24.3 und ON 24.4) keine Bedeutung zukommt. Inwiefern eine ergänzende Einvernahme des von Beginn an jegliche Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angeklagten zu den angeführten Beweisthemen, dafür geeignet sein soll, ihn als Täter auszuschließen, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Mit Blick auf die aktenkundigen Beschädigungen im und am Haus (vgl Lichtbilder in ON 2.6 und ON 2.7) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Kostenvoranschlag (ON 7.7) und den Ausführungen im Besichtigungsbericht der R* GmbH (ON 19.3) besteht auch kein Zweifel an einem tatkausalen Schaden in Höhe von über EUR 5.000,--
Letztlich ist die Ableitung der inneren Tatseite aus einem äußeren Tatgeschehen in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten äußeren Tatgeschehens. Ebenso begegnen die Ausführungen des Erstgerichts zum Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes des jugendlichen Angeklagten auf die Schadenshöhe von über EUR 5.000,-- auch unter Berücksichtigung des Alters des Hauses samt Inventar keine Bedenken und werden vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Damit hat es bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler, der amtswegiges Einschreiten erforderlich machen würde, nicht an.
Soweit die Strafberufung ausführt, das Erstgericht hätte aufgrund des „um ein Vielfaches schwerer“ wiegenden Privatbeteiligtenzuspruches die Probezeit mit lediglich ein Jahr festsetzen müssen, ist sie nicht im Recht.
Gemäß § 13 Abs 1 JGG ist der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ferner dürfen keine besonderen Gründen vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl § 14 JGG). Das Ausmaß der Überwachungsphase (Probezeit) wiederum richtet sich wie bei § 43 StGB nach den spezialpräventiven Erfordernissen.
Der Schuldspruch nach § 13 Abs 1 JGG unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren ist fallbezogen mit Blick auf den sich aus der Tatbegehung ergebenden intensiven Täterwillen schuld- und tatangemessen und wird auch spezialpräventiven Erwägungen gerecht. Ein ohnedies vom Rechtsmittel nicht ausdrücklich begehrter Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG kann beim Angeklagten nicht zur Anwendung gelangen, weil wegen der von ihm zu verantworteten Jugendstraftat mit Blick auf seine wiederholte Tatbegehung mit Mittätern nicht nur eine geringe Strafe zu verhängen wäre ( Schroll/Oshidari in WK² JGG § 12 Rz 4f).
Der Berufung über die privatrechtlichen Ansprüche ist voranzustellen, dass der aus der Tat abzuleitende privatrechtliche Anspruch nicht auf den „tatbestandsrelevanten Schaden“ beschränkt ist ( Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO Vor §§ 366–379 Rz 25 mwN).
Gemäß § 1295 Abs 1 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Grundsätzliche Voraussetzung eines Schadensatzanspruches ist rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers, welches kausal für den beim Geschädigten eingetretenen Schaden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen G* H* und mit anderen nicht bekannten Mittätern Fensterscheiben und Türen eingeschlagen, Inventar und Ausstattung des Hauses zerstört, beschädigt, verunstaltet und unbrauchbar gemacht, beispielsweise durch Zerschlagen von Möbeln und eines Kronleuchters, durch Herumsprühen mit einer Spraydose und den Wurf eines Staubsaugers aus dem Fenster, und dadurch den angeführten Eigentümern des Hauses N* einen Schaden von mehr als EUR 18.000,-- verursacht (US 1 und 3).
Die O* schloss sich mit Schriftsatz vom 25.11.2024 dem Strafverfahren unter Berufung auf § 67 (Abs 1) VersVG als Privatbeteiligte an und begehrte den Zuspruch von gesamt EUR 19.208,95 (darin enthalten EUR 18.000,-- laut 1. Teilrechnung zur Sanierung durch die Firma S* und EUR 1.208,95 an Gutachterkosten der R* GmbH) samt 4 % Zinsen seit 26.11.2024 (ON 19.2). Angesichts der im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gutachtenskosten vorgelegten unbedenklichen Urkunden (ON 19.3, ON 19.5 und ON 19.6) war es aber die O*, die jenes Gutachten mit der Bezeichnung „Mobile Schadensregulierung; Versichertes Risiko/Risikoverhältnisse/ Versicherungssummen“ in Auftrag gab und somit Vertragspartnerin der Rechnungslegerin R* GmbH war. Die Bestimmung der Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG kann demnach nicht zur Anwendung gelangen (vgl im Übrigen ansonsten RIS-Justiz RS0080680) und erweist sich der diesbezüglich erfolgte Zuspruch daher als unberechtigt.
In Bezug auf den geltend gemachten Betrag von EUR 18.000,-- wurden eine Rechnung der S* über die im Haus N*, F*, durchgeführten Sanierungsarbeiten und ein entsprechender Zahlungsnachweis vorgelegt (ON 19.4 und ON 19.6). Aufgrund dieser Urkunden ist nachgewiesen, dass die O* dem bzw. für den Versicherungsnehmer I* J* einen Betrag von EUR 18.000,-- erstattete. Insoweit ging daher der Schadenersatzanspruch gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf die Privatbeteiligte über.
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen, welches den Zuspruch von EUR 18.000,-- unter Bezugnahme auf den Kostenvorschlag der S* ON 7.7 und die angeführten Leistungen mangels Kausalität kritisiert, ist zunächst klarzustellen, dass den Ausführungen der Privatbeteiligten und den von ihr gleichzeitig vorlegten unbedenklichen Urkunden zufolge (vgl ON 25) nicht sämtliche in ON 7.7 angeführten Arbeiten bislang durchgeführt wurden, sondern lediglich jene in Pos 1.1 [Sofortmaßnahmen am 21.3.2024 Fenster und Türe abschotten/Gebäude absichern und gegen weiteren Einbruch], Pos 1.2 [Materialkosten], Pos 2.1 [Inventar ausbauen, vertragen bis Container], Pos 2.2 [Div. Verbrauchs/Abbruchmaterial], Pos 2.3 [Container Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand; Wiegeschein EUR 737,78 und Reinigungsarbeiten EUR 413,64, ON 25.3, 1], Pos 2.4 [Wand- und Deckenschutz innen herstellen bis 5,0 m²], Pos 2.5 [Decken- und Wandflächenanstrich], Pos 2.12 [im OG: Fenster ausbauen neu verglasen inkl. schleifen und kitten], Pos 2.13 [im OG: Materialanteil], Pos 2.22 [im EG: Fenster ausbauen neu verglasen inkl. schleifen und kitten] und Pos 2.23 [im EG: Materialanteil].
Angesichts des vom Angeklagten verursachten Schaden von über EUR 5.000,--, die der Schadenszufügung zugrunde liegenden festgestellten Tathandlungen (US 3) in Verbindung mit den Lichtbildern des Tatortes, welche nicht nur die eingeschlagenen Fenster, sondern insbesondere auch das zerstörte Inventar und die Verwüstung des als Ferienhaus (vgl ZV L* ON 2.4, 4) genutzten Hauses zeigen, ist unzweifelhaft, dass die Leistung der Privatbeteiligten in einer Höhe von EUR 5.001,-- im kausalen Zusammenhang mit dem abgeurteilten Tatgeschehen steht. Für einen darüber hinaus gehenden Zuspruch bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens allerdings – auch unter Berücksichtigung der von der Privatbeteiligten erwähnten Möglichkeit von Kulanzzahlungen (ON 25.2, 3f) – keine ausreichende Grundlage, um verlässlich beurteilen zu können, ob auch die darüber hinaus erfolgte Leistung tatkausal war. Die zur Klärung dieser Frage erforderliche Beweisaufnahme (insbesondere durch Einvernahme der Hauseigentümer) würde allerdings die gegenständliche Entscheidung erheblich verzögern.
Soweit der Berufungswerber letztlich reklamiert, es sei aufgrund der Tatbeteiligung von G* H* unbillig ihm den gesamten Schaden aufzuerlegen, ist er darauf zu verweisen, dass der Angeklagte die Taten nach den Urteilsfeststellungen mit G* H* und mit anderen nicht bekannten Mittätern im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter begangen hat, sodass die Haftung des Angeklagten für den gesamten Schadensbetrag in Anbetracht der konstatierten Mittäterschaft Deckung in §§ 1301, 1302 ABGB findet.
Insgesamt war der Privatbeteiligtenzuspruch an die O* auf EUR 5.001,-- samt 4 % Zinsen daraus seit 26.11.2024 herabzusetzen und diese mit ihrem Mehrbegehren gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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