Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* , und 2.) B* GmbH , beide vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Skarics Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 6460 Imst, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 52.865,86 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse der erstklagenden Partei EUR 5.000,--; Feststellungsinteresse der zweitklagenden Partei EUR 2.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 3.748,44 s.A.) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.10.2024, **-48, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 442,84 (darin EUR 73,81 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Erstkläger von der beklagten Partei zuletzt (ausgedehnt und eingeschränkt) Zahlung von EUR 36.861,09 s.A. sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm für alle künftigen unfallskausalen Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall im Rahmen des ** vom ** in ** hafte; die zweitklagende Partei begehrte zuletzt eingeschränkt die Zahlung von EUR 16.004,77 an von ihr dem Erstkläger geleisteten Entgeltfortzahlungen und ebenso die Feststellung der Haftung für künftige Folgen. Mit dem in der Tagsatzung vom 17.10.2024 mündlich verkündeten Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab, die Kostenentscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Mit der nunmehr angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die klagenden Parteien, der beklagten Partei einen Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 18.658,68 zu leisten.
Das Erstgericht stützte die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO und erachtete die von den Klägern fristgerecht erhobenen Einwendungen im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO als berechtigt und kürzte – soweit für das vorliegende Rekursverfahren von Interesse – das Kostenverzeichnis der beklagten Partei um ein Honorar für den Schriftsatz vom 15.1.2024 (ON14), weil das darin enthaltene Vorbringen bereits mit dem aufgetragenen Schriftsatz vom 19.9.2023 oder anlässlich der Tagsatzung vom 22.1.2024 hätte erstattet werden können; für den Schriftsatz vom 24.1.2024 (ON 18) erachtete das Erstgericht lediglich eine Honorierung nach TP 1 RATG für gerechtfertigt, dies wiederum mit der Begründung, dass der Schriftsatz (mit Ausnahme der Urkundenvorlage) nicht aufgetragen gewesen sei und das darin enthaltene Vorbringen bereits mit einem der vorhergehenden Schriftsätze oder anlässlich der Tagsatzung vom 22.1.2024 hätte erstattet werden können.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs der beklagten Partei , die unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, die Kläger zu einem Kostenersatz in Höhe von insgesamt EUR 22.407,12 anstatt lediglich EUR 18.658,68 zu verpflichten.
Die klagenden Parteien beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
Ausgeführt wird darin, dass der Schriftsatz ON 14 schon deshalb der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe, weil er innerhalb der einwöchigen Frist zur Vorbereitung der Verhandlung am 22.1.2024 eingebracht worden sei. Das darin enthaltene Vorbringen habe auch nicht der bloßen Wiederholung gedient, sondern weiterführendes Tatsachenvorbringen und Entgegnungen zu den Ausführungen der Kläger in deren vorbereitendem Schriftsatz enthalten. Prozessökonomisch sei es zweckentsprechend gewesen, dieses Vorbringen nicht erst in der Verhandlung vom 22.1.2025 zu erstatten, damit sich sowohl das Gericht als auch die Kläger damit entsprechend hätten auseinandersetzen können. Auch der Schriftsatz vom 24.1.2024 sei zweckentsprechend gewesen, weil das darin enthaltene Vorbringen mit detaillierten Zeit-Weg-Überlegungen im Zuge der mündlichen Verhandlung nur schwerlich und mit immensem (zu honorierenden) Zeitaufwand hätte vorgetragen werden können. Die beklagte Partei habe daher für beide Schriftsätze Anspruch auf ein Honorar nach TP 3A.
Diesen Ausführungen schließt sich das Rekursgericht nicht an:
1.Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.1241 mwN). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in ausdrücklich angeordnet (
2. Die beklagte Partei führt in ihrem Kostenrekurs zwar allgemein aus, der Schriftsatz vom 15.1.2024 habe nicht der bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens gedient, sondern weiterführendes Vorbringen in Entgegnung zu den Ausführungen der Kläger enthalten, ohne aber konkret darzulegen, auf welches Vorbringen im Schriftsatz vom 15.1.2024 sie sich damit bezieht. Dieser Schriftsatz enthält Ausführungen zum Erfordernis der Absicherung von Gefahrenquellen, zum Gefahrenbewusstsein und der Kenntnis des Risikos des Erstklägers, der Einhaltung des Rechtsfahrgebots auch im Zuge eines **, der erforderlichen Aufmerksamkeit und vorausschauenden Fahrweise beim Windschattenfahren. All diese Punkte waren bereits Inhalt der von der beklagten Partei erstatteten Klagebeantwortung, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit dieser Schriftsatz aufgrund eines erst später erstatteten Prozessvorbringens der Kläger notwendig geworden wäre.
Zutreffend hat das Erstgericht daher ausgeführt, dass dieses Vorbringen (soweit man es überhaupt als erforderlich erachtet) jedenfalls bereits mit dem vorangehenden (aufgetragenen) Schriftsatz vom 19.9.2023, ebenso in der Tagsatzung vom 22.1.2024, hätte erstattet werden können. Ein Honorar für diesen Schriftsatz steht daher nicht zu.
3. Der Schriftsatz vom 24.1.2024 (ON 18) umfasst abgesehen von der Urkundenvorlage ein Vorbringen von knapp über zwei Seiten. Dass die Erstattung dieses Vorbringens in der Verhandlung vom 22.1.2024 einen „ immensen “ Zeitaufwand erfordert hätte, kann daher nicht argumentiert werden.
Darüber hinaus sind die zeit-weg-mäßig zu den Urkunden Beilagen ./13 bis ./15 erstatteten Ausführungen nicht auf etwa von der Gegenseite vorgelegte Urkunden zurückzuführen, sondern beziehen sich auf Urkunden der beklagten Partei selbst, die diese in der Verhandlung vom 22.1.2024 vorlegte, wobei das Erstgericht dem Beklagtenvertreter auftrug, diese Urkunden binnen sieben Tagen via Web-ERV elektronisch einzubringen.
Bereits mit Beschluss vom 26.7.2023 (ON 4) hat das Erstgericht den Parteien aufgetragen, binnen vier Wochen (der beklagten Partei binnen vier Wochen ab Einlangen des Schriftsatzes der klagenden Partei) einerseits abschließendes Vorbringen in knapper, übersichtlicher Form zu erstatten, insbesondere aber auch, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden zu übermitteln. Zutreffend hat daher das Erstgericht ausgeführt, dass es spätestens in der Tagsatzung vom 22.1.2024 möglich gewesen wäre, die entsprechenden Urkunden zu legen; dass ein Vorbringen zu eigenen Urkunden ebenso jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist evident. Dass daher das Erstgericht diesen Schriftsatz lediglich nach TP 1 honorierte, bedarf keiner Korrektur.
Dem Kostenrekurs der beklagten Partei muss sohin der Erfolg versagt bleiben, die beklagte Partei ist gemäß §§ 50, 41 ZPO verpflichtet, der Gegenseite die tarifgemäß verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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