Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen. Dies führt zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht mit einer Beweisrüge befassen kann, wenn die angestrebte Feststellung einer weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung widerspricht und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre.
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