Wenn die im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretene berufungswerbende Partei bei der Aufnahme eines Personalbeweises in der mündlichen Verhandlung (hier Pateienvernehmung und Lokalaugenscheine mit einem Sachverständigen) ausreichend Gelegenheit hatte, zweckdienliche Fragen zu einem in der Mängelrüge der Berufung als ungeklärt gerügten Thema zu stellen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 289 Abs 1, 341 Abs 1, 357 Abs 2, 375 Abs 1 ZPO), dies jedoch unterließ und daher den Sachverhalt in den für sie bedeutsamen Richtungen infolge eigener Versäumnisse nicht weiter aufgeklärt hat, kann sie sich im Rechtsmittelverfahren durch die bei den Beweisaufnahmen gewonnenen Verfahrensergebnisse und insbesondere deren Umfang nicht für beschwert erachten. Die gerügte Unvollständigkeit beruht auf einem Parteifehler und kann weder in der Mängel- noch in der Beweisrüge der Berufung gegen die Sachentscheidung erfolgreich geltend gemacht werden.
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