Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe zum Zwei-Drittel-Stichtag am 12. Jänner 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen .
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß § 51 Abs 1 und 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, sich weiterhin einer ambulanten Psychotherapie (Alkohol- und Drogenentwöhnungstherapie) zu unterziehen, wobei eine schriftliche Bestätigung binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und sodann jeweils zu Quartalsbeginn unaufgefordert dem Vollzugsgericht zu übermitteln ist.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini in Form des elektronisch überwachten Hausarrests die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Das Strafende errechnet sich mit 12. Mai 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 12. November 2025 verbüßt; zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 12. Jänner 2026 vollzogen sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht (zulässigerweise ohne persönliche Anhörung; RIS-Justiz RS0131225, RS0131226; siehe § 153 StVG idF vor BGBl I 2025/25) in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung zukommt (ON 7).
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Spezialpräventive Erwägungen stehen einer bedingten Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nicht entgegen. Das negative Kalkül des Erstgerichts ergab sich im Wesentlichen aus dem belastenden Vorleben des Strafgefangenen. Zwar schlägt der Umstand, dass A* neben der Anlassverurteilung fünf weitere gerichtliche Verurteilungen aufweist (wegen schweren Raubes, wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und drei weitere wegen Vermögensdelinquenz), und der Umstand, dass er bereits einmal bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen wurde, negativ zu Buche. Die bedingte Entlassung erfolgte aus dem Vollzug der über ihn im Zuge seiner erstmaligen Verurteilung (als junger Erwachsener wegen §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) verhängten Freiheitsstrafe am 14. Juni 2015. Es folgten Verurteilungen zu einer dreimonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe (wegen §§ 15, 127 StGB), zu einer Geldstrafe (wegen § 27 Abs 2 SMG) sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen (wegen § 127 StGB). Im November 2022 wurde er wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; diese Freiheitsstrafe wurde in der Folge mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2025 gemäß § 40 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, nachdem sich A* erfolgreich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme beim Verein Grüner Kreis unterzog (Beilage ./BE.1).
Bei dem Vorleben des Strafgefangenen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des genannten Beschlusses (Beilage ./BE.1), den nachvollziehbaren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers in der Beschwerde und der Stellungnahme der Bewährungshilfe (ON 5) die bisherige Delinquenz in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit von Alkohol und Suchtgift stand. Auch die dem aktuellen Vollzug zugrunde liegende Tat beging A* am 3. Juli 2024 (somit vor dem erfolgreichen Abschluss der gesundheitsbezogenen Maßnahmen) in einem durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigten Zustand (vgl Beilage ./PUV). Die Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, haben sich jedoch zwischenzeitig maßgeblich geändert (). A* absolvierte erfolgreich eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme, verlagerte seinen Lebensmittelpunkt zur Abgrenzung von seinem bisherigen sozialen Umfeld und zur Vermeidung eines Rückfalls sowie künftiger Delinquenz eigeninitiativ von ** nach **, wo er sozial und beruflich integriert ist. Er ist mittlerweile stabil abstinent und absolviert – zur langfristigen Aufrechterhaltung seiner Abstinenz – aktuell freiwillig eine Drogentherapie (bei ** in **). Auch an die Rahmenbedingungen des elektronisch überwachten Hausarrests hielt er sich bislang verlässlich. Sein wirtschaftlicher und sozialer Empfangsraum ist durch seine Wohnversorgung und eine bestehende (Vollzeit-)Beschäftigung gesichert.
Durch den bisherigen Vollzug der Strafe und insbesondere durch die (erfolgreiche) Behandlung seiner Abhängigkeit ist somit eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, und eine (freilich noch zu festigende) Einstellungsumkehr eingetreten. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann daher begründet angenommen werden, dass die von Bewährungshilfe begleitete bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe im Verein mit der auf (weitere) Stabilisierung abzielenden Weisung, eine ambulante Psychotherapie (Alkohol- und Drogenentwöhnungstherapie) zu absolvieren, nicht weniger geeignet ist, den Strafgefangenen von zukünftiger Straffreiheit anzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe ( Jerabek , WK 2StGB § 46 Rz 15ff; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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