Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. November 2025, GZ **-241, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* B* gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.
BEGRÜNDUNG:
Soweit hier relevant, führte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und legt ihm mit Anklageschrift vom 18. Juni 2025, ON 165, Verbrechen des Suchtgifthandels, und zwar nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./2./) zur Last.
A* B* befindet sich seit 5. Februar 2025 in Untersuchungshaft, seit 12. Mai 2025 in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (vgl ON 142).
Im bisherigen Verfahren war A* B* zunächst durch einen Wahlverteidiger (ON 85), in der Folge durch eine Verfahrenshilfeverteidigerin (ON 1.178, ON 179), sodann wieder durch einen Wahlverteidiger (ON 181) und ist aktuell durch einen Amtsverteidiger (ON 238 iVm ON 242) vertreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts einen (erneuten; vgl ON 236 iVm ON 238) Antrag des A* B* auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab (ON 241).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er unter Vorlage weiterer Urkunden die Aufhebung des Beschlusses sowie die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers anstrebt (ON 247).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt nach § 61 Abs 2 StPO im Fall wirtschaftlich beengter Verhältnisse dann in Betracht, wenn der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des für ihn oder seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Richtwert für eine einfache Lebensführung ist dabei ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen ( Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 51).
Im Beschwerdeverfahren besteht kein Neuerungsverbot, sodass das Rechtsmittelgericht sowohl Umstände, welche erst nach der (erstinstanzlichen) Beschlussfassung eingetreten sind, als auch solche, welche erst später bekannt geworden sind, zu berücksichtigen hat (15 Os 42/20w; Tipold,WK StPO § 89 Rz 8). Aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnung (ON 239, 11) ist belegt, dass der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.720,--, dies 14 x jährlich, ins Verdienen bringt (und es sich bei dem von ihm in der Hauptverhandlung vom 11. September 2025 [ON 189, 2] angegebenen Betrag von ca. EUR 2.100,-- offenkundig um das Bruttoeinkommen handelt). Nunmehr konnte er zudem bescheinigen, dass er bei seinen Geschwistern C* und D* B*, welche ihm ein Darlehen in dieser Höhe gewährt haben, Schulden in Höhe von EUR 30.243,02 hat (vgl Eidesstattliche Erklärung, ON 247, 6, samt Aufstellung der Ausgaben, ON 247, 7f [wobei darin Kosten für die bisherige Wahl- bzw Amtsverteidigung in Höhe von EUR 23.440,17 enthalten sind]). Abstellend darauf sowie auf die von ihm belegten Ausgaben für eine Mietwohnung (ON 239, 13), weitere monatliche Fixkosten (ON 239, 3) und ein Vermögen in Höhe von etwa EUR 4.000,-- (Aktiendepot [wobei dessen Verwertung zumutbar ist; vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² Band 1 § 61 Rz 23]) sowie einen gebrauchten, für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigten, PKW mit einem geschätzten Wert von etwa EUR 7.000,-- (ON 189, 2), sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (bei hier bestehender notwendiger Verteidigung; § 61 Abs 1 Z 1 und Z 4 ) gegeben, zumal die Kosten der weiteren Verteidigung im Verfahren vor dem Schöffengericht den notwendigen Unterhalt im Sinne der oben dargelegten Kriterien beeinträchtigen würden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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