Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 2. September 2025, AZ ** (GZ **-7 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
begründung:
Mit der oben bezeichneten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz der am ** geborenen A* Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG ([gemeint:] zu I.) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (zu II.) zur Last und beantragt unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG deren Bestrafung nach § 33 Abs 5 FinStrG.
Nach dem Anklagetenor habe die Angeklagte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich als Einzelunternehmerin vorsätzlich
I.unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 ff BAO), nämlich durch die Einreichung unrichtiger, Umsätze und Einkünfte verschweigender und Vorsteuern zu Unrecht geltendmachender Umsatzsteuer- und Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 2021 und 2022, Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar:
1. an Umsatzsteuer am 17. Dezember 2023 für das Jahr 2022 iHv EUR 79.651,74;
2. an Einkommensteuer
a) am 9. November 2022 für das Jahr 2021 iHv EUR 24.492,00,
b) am 17. Dezember 2023 für das Jahr 2022 iHv EUR 26.972,00 ,
sohin insgesamt EUR 51.464,00;
II. am 15. März 2023 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Verschweigen von Umsätzen und Erlösen und Geltendmachen eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges in der Umsatzsteuervoranmeldung eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Monat Februar 2023 in Höhe von EUR 32.141,25 bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Der strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) betrage sohin insgesamt EUR 163.256,99.
Zu den konkret zugrundeliegenden Sachverhalten wird auf die Begründung der Anklageschrift (S. 2ff) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der Angeklagten, in dem (ausschließlich) unter dem Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO geltend gemacht und behauptet wird, es liege aufgrund einer falschen Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine gerichtliche Zuständigkeit vor (ON 9), sohin wird im Ergebnis eine Unzuständigkeit (§ 210 FinStrG) reklamiert.
Der Anklageeinspruch ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (vgl Hinterhofer/Oshidari Strafverfahren Rz 8.31; Birklbauer,WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 46ff, § 213 Rz 27 mwN).
Im Prüfungsschema der Einspruchsgründe kommt nach § 210 Abs 2 FinStrG in Finanzstrafsachen der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 53 Abs 1 bis 4 FinStrG) Vorrang zu ( Lässig, WK 2FinStrG § 210 Rz 2).
Die (im Einspruch als „§ 212 Z 1 StPO“ geltend gemachten) Ausführungen im Einspruch gegen die Anklageschrift, wonach bereits im Prüfbericht des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2024 (ON 2.7, 13) zahlenmäßig ein Versehen bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und der „Nachforderung der Einkommensteuer“) vorliege, das in der Folge übernommen worden sei und den Berechnungen, wonach sich letztlich nur eine wertbestimmender Gesamtbetrag von EUR 142.179,99 ergebe, trifft nicht zu. Der Einspruchswerber übersieht bei seinen Ausführungen auf Seite 3 des Einspruchs, dass es sich bei den angesprochenen beiden Beträgen in der obigen Tabelle (wie ausdrücklich angeführt) um Bruttobeträge, hingegen in der unteren Tabelle um Nettobeträge handelt. Die nachfolgenden Berechnungen im Anklageeinspruch erfolgen nicht auf Basis der (relevanten) Nettobeträge und sind insoweit nicht zutreffend. Für den der Anklageschrift zugrunde liegenden strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 163.256,99 ist gerichtliche Zuständigkeit - auch nach der im Sinn des § 4 Abs 2 FinStrG für die Angeklagte günstigeren Fassung des § 53 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2023/110 - gegeben.
Die Anklagebehörde bringt in der Anklageschrift mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe anzunehmen sind (§ 212 Z 1 StPO).
Der Einspruchsgrund der fehlenden Verurteilungsmöglichkeit (§ 212 Z 2 StPO) liegt nicht vor. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überführt werden könnte, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer,WK StPO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer,WK StPO § 212 Rz 19). Diese Voraussetzungen werden nicht behauptet und sind nicht gegeben.
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift nach § 212 Z 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (vgl Birklbauer,WK StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung in der Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 16). Auch dieser Einspruchsgrund wird nicht behauptet und liegt nicht vor.
Der Anklageschrift haften keine wesentlichen formellen Mängel (§ 212 StPO) an (§ 212 Z 4 StPO). Da das in der Anklageschrift angerufene Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht nach § 196a iVm § 53 Abs 1 (siehe dazu bereits oben) FinStrG sachlich und nach § 198 FinStrG örtlich zuständig ist, der nach dem Gesetz erforderliche Antrag des hiezu berechtigten öffentlichen Anklägers vorliegt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat (siehe dazu im Übrigen die Sonderbestimmung des § 203 FinStrG), sind auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 5 bis 8 StPO nicht gegeben.
Der Einspruch ist daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
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