Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. November 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. September 2016, AZ **, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Unter einem wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt die bedingte Nachsicht eines achtmonatigen Freiheitsstrafenteils widerrufen.
Die Strafzeit in der Gesamtdauer von 21 Monaten ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 StGB seit 30. Oktober 2017 verbüßt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2020, AZ **, wurde der Untergebrachte am 20. März 2020 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen aus der Maßnahme bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2021 wurde die bedingte Entlassung widerrufen. Seither befindet sich der Untergebrachte wieder im Maßnahmenvollzug, wobei die Maßnahme seit 20. Jänner 2022 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht aus Anlass der amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, in der er insbesondere kritisiert, dass die Entscheidung ohne seine Anhörung getroffen wurde, und beantragt ihn persönlich zu hören und ein aktuelles Gutachten einzuholen.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB). Hinsichtlich des Verfahrens über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug normiert § 167 Abs 1 StVG die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (zwingend) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat (§ 167 Abs 1 zweiter Satz StVG).
Der Untergebrachte wurde – wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt wird – zuletzt am 2. April 2024 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz angehört. Im Zuge der darauffolgenden amtswegigen Überprüfung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erfolgte keine Anhörung.
Die letzte Anhörung des Untergebrachten liegt damit zwar noch nicht zwei Jahre zurück, das Unterlassen der Anhörung im gegenständlichen Verfahren hätte allerdings zur Folge, dass im Zeitpunkt der nächsten amtswegigen jährlichen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB bereits mehr als zwei Jahre seit der letzten Anhörung verstrichen wären. Daraus folgt, dass der Untergebrachte im gegenständlichen Verfahren angehört werden muss, damit es zu keiner Überschreitung der in § 167 Abs 1 StVG normierten Frist kommt.
Dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Im zweiten Rechtsgang wird nicht nur die unterbliebene Anhörung vorzunehmen, sondern auch seit der letzten Entscheidung gegebenenfalls eingetretene Neuerungen zu beachten sein. Insbesondere werden bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefährlichkeit des Untergebrachten noch fortbesteht bzw ob diese durch eine Behandlung extra muros hintangehalten werden kann, die Ergebnisse der in der Zwischenzeit bereits begonnenen Entlassungsvorbereitung einzubeziehen sein.
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